FAQs Häufig gestellte Fragen

Wir haben hier für Sie die häufigsten Fragen und Antworten zur tierärztlichen Weiterbildung in Bayern zusammengestellt:

  1. Beginn der Weiterbildung - was ist besonders zu beachten?
  2. Anzeige- und Meldepflichten in Zusammenhang mit der Weiterbildung
  3. Übergangsbestimmungen und Übergangsfristen
  4. Allgemeiner WBO-Teil
  5. Dokumentation der Weiterbildung
  6. Zeitlicher Ablauf, Teilzeittätigkeiten und Unterbrechungen
  7. Weiterbildung in eigener Niederlassung oder in einer nicht als Weiterbildungsstätte zugelassenen Einrichtung
  8. Weiterbildungsstunden
  9. Weiterbildung in anderen Bundesländern und im Ausland
  10. Weiterbildungszeugnis
  11. Prüfung
  12. Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung als Weiterbildungsstätte
  13. Gebühren

1. Beginn der Weiterbildung – was ist besonders zu beachten?

Mit der Weiterbildung kann erst nach Erteilung der tierärztlichen Approbation begonnen werden. Dies gilt auch für Fortbildungsstunden, die auf die geforderten Weiterbildungsstunden angerechnet werden sollen.

  • Lesen Sie bitte den Allgemeinen Teil („Paragraphenteil“) der Weiterbildungsordnung (WBO) für die Tierärzte in Bayern aufmerksam durch, insbesondere den Paragraphen 5.  
  • Machen Sie sich mit den Bestimmungen der auf Sie zutreffenden Fassung des angestrebten Weiterbildungsganges und den zugehörigen Richtlinien sowie den Dokumentationspflichten vertraut.
  • Prüfen Sie, ob Ihre Weiterbilderin / Ihr Weiterbilder im Besitz einer gültigen Weiterbildungsermächtigung ist. Auskunft hierüber gibt das Weiterbildungsstättenverzeichnis der BLTK.  
  • Zeigen Sie den Beginn Ihrer Weiterbildung mit dem dafür vorgesehenen Formular an. 

Das Anzeigeformular finden Sie im Downloadbereich.

Grundsätzlich gilt, dass Sie immer die Bestimmungen (= Weiterbildungsgang und zugehörige Richtlinien) in Anspruch nehmen können, die für den Weiterbildungsgang

  • zum Zeitpunkt des Beginnes Ihrer Weiterbildung gültig sind bzw. waren und
  • alle nachfolgenden Fassungen.

Ausnahme:

Richtlinien- bzw. Leistungskatalogänderungen ohne Übergangsbestimmungen (meist Erleichterungen oder redaktionelle Korrekturen) gelten unmittelbar und ausnahmslos. Sofern Übergangsbestimmungen erlassen wurden, finden Sie diese ggf. im zugehörigen Weiterbildungsgang unter Abschnitt VI.

(vgl. auch Übersicht "Wählbare Bestimmungen, Anzeigepflicht und Übergangsfristen")

Wenn Sie Ihre Weiterbildung neu beginnen (oder seit dem 01.03.2020 begonnen haben), müssen Sie diese bei der Kammer anzeigen.

Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.03.2020 begonnen haben und diese nach den Bestimmungen der WBO 2003 zu Ende führen, brauchen Sie die Weiterbildung nicht anzuzeigen. Nur, wenn Sie auf die Bestimmungen der neuen WBO 2019 wechseln möchten, übersenden Sie uns bitte das Anzeigeformular und vermerken darauf den Wechsel zur WBO 2019. Ab dem Zeitpunkt des Wechsels gelten für Sie dann auch die Dokumentationspflichten gemäß WBO 2019.

Die Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.

2. Anzeige- und Meldepflichten in Zusammenhang mit der Weiterbildung

Wenn Sie Ihre Weiterbildung neu beginnen (oder seit dem 01.03.2020 begonnen haben), müssen Sie diese bei der Kammer anzeigen.

Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.03.2020 begonnen haben und diese nach den Bestimmungen der WBO 2003 zu Ende führen, brauchen Sie die Weiterbildung nicht anzuzeigen. Nur, wenn Sie auf die Bestimmungen der neuen WBO 2019 wechseln möchten, übersenden Sie uns bitte das Anzeigeformular und vermerken darauf den Wechsel zur WBO 2019. Ab dem Zeitpunkt des Wechsels gelten für Sie dann auch die Dokumentationspflichten gemäß WBO 2019.

(vgl. auch Übersicht)

Die Unterlagen finden Sie im Downloadbereich.

Sie brauchen entsprechende Veränderungen nicht an das Weiterbildungsreferat der Kammer zu melden, da nur der Beginn der Weiterbildung anzeigepflichtig ist. Allerdings sind alle unter die Meldeordnung fallenden Veränderungen (neuer Arbeitsplatz, neue Privatadresse etc.) der Mitgliederverwaltung der Kammer mitzuteilen.

3. Übergangsbestimmungen und Übergangsfristen

Übergangsbestimmungen regeln den Übergang von bisherigen zu neuen Rechtsvorschriften. Im Rahmen der Weiterbildung können sie beispielsweise regeln, dass bei WBO- oder Richtlinienänderungen die Weiterbildung befristet noch nach Bestimmungen beendet werden kann, nach denen sie begonnen wurde. Bei der Neueinführung von Weiterbildungsgängen werden in der Regel Übergangsbestimmungen zum erleichterten Erwerb der neuen Bezeichnungen über einen bestimmten Zeitraum erlassen. 

Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 01.03.2020 begonnen haben und noch nach den Bestimmungen der WBO 2003 beenden, gelten Übergangsfristen für den Antrag auf Zulassung zur Prüfung. Sie finden diese in den entsprechenden oder den Nachfolge-Weiterbildungsgängen der WBO 2019, jeweils unter Abschnitt VI (Übergangsbestimmungen).

(vgl. auch Übersicht "Wählbare Bestimmungen, Anzeigepflicht und Übergangsfristen")

Ferner gibt es Übergangsfristen für bestimmte Anrechnungsmöglichkeiten, für den erleichterten Erwerb von neu eingeführten Bezeichnungen und zur Führung umbenannter Bezeichnungen. Auch diese finden Sie jeweils unter Abschnitt VI des betreffenden Weiterbildungsganges.

4. Allgemeiner WBO-Teil

Der Allgemeine WBO-Teil enthält viele wichtige Informationen zum Ihrer Weiterbildung, die unabhängig von dem gewählten Weiterbildungsgang gelten. Insbesondere der Paragraph 5 ist für sich weiterbildende Tierärztinnen und Tierärzte besonders relevant.

Der „Paragraphenteil“ der neuesten WBO, aktuell also der WBO 2019, trifft grundsätzlich auf alle sich Weiterbildenden zu, auch wenn die Weiterbildung bereits vor dem Inkrafttreten der WBO 2019 (01.03.2020) begonnen wurde.

Ausnahme:

§ 6 Abs. 1 bis 3 WBO (Dokumentation der Weiterbildung) treffen auf Weiterbildungen, die nach der WBO 2003 zu Ende geführt werden, nur in Bezug auf die laufende Dokumentation und zeitnahe Bestätigung der Leistungskatalog-Leistungen zu.

5. Dokumentation der Weiterbildung

Sie müssen Ihre Weiterbildung gemäß § 6 WBO von Beginn an und fortlaufend dokumentieren.

Für Weiterbildungen nach der WBO 2019 sind die Dokumentationsbögen bei den einzelnen Weiterbildungsgängen bereits vorgefertigt in die Kammerwebsite eingestellt (vgl. WBO 2019 unter „Fachtierarzt/Teilgebiet“ bzw. „Zusatzbezeichnung“).

Bei einer Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 oder 4 WBO ist zusätzlich ein sogenanntes „Tabellarisches Verlaufsprotokoll“ zu führen (vgl. WBO 2019 „Muster“).

Die Unterlagen finden Sie unter WBO 2019 zum Download.

Für Weiterbildungen nach der WBO 2003 verwenden Sie für die laufende Dokumentation der Leistungskataloge bitte die Fallprotokollmuster zur WBO 2003.

Bei einer Weiterbildung nach § 5 Abs. 3 oder 4 WBO ist zusätzlich ein sogenanntes „Tabellarisches Verlaufsprotokoll“ zu führen. 

Die Weiterbildungsgänge der WBO 2003 und die zugehörigen Leistungskataloge können bei der Bayerischen Landestierärztekammer, Referat Weiterbildung angefordert werden.

Derzeit existieren ein allgemeines Falldiskussionsmuster und einige Muster für spezielle Fächer (vgl. WBO 2019 „Muster“). Diese Muster sind für die WBO 2019 und die WBO 2003 identisch.

Weitere Muster zur WBO 2019 sind in Arbeit und werden nach Fertigstellung in die Website eingestellt.

Die Unterlagen finden Sie unter WBO 2019 zum Download.

6. Zeitlicher Ablauf, Teilzeittätigkeiten und Unterbrechungen

Grundsätzlich gilt, dass einzelne Weiterbildungsabschnitte sechs Monate nicht unterschreiten sollen. Tätigkeitsabschnitte unter sechs Monaten können nur dann auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden, wenn dies in dem betreffenden Weiterbildungsgang vorgesehen ist oder im Einzelfall von der Kammer genehmigt wird. Weiterbildungszeiten unter drei Monaten können maximal dreimal pro Weiterbildungsgang anerkannt werden.

Weiterbildungen in Teilzeit sind gemäß § 5 Abs. 7 WBO möglich. Teilzeitweiterbildungen unter 20 Wochenstunden müssen Sie allerdings genehmigen lassen. Hierzu richten Sie bitte einen formlosen Antrag mit Begründung an den Weiterbildungsausschuss der BLTK.

Bei Teilzeittätigkeiten verlängert sich die Weiterbildungszeit entsprechend, wobei als Berechnungsgrundlage eine 40-h-Woche herangezogen wird. Dies gilt auch für Bereiche (Zusatzbezeichnungen), denn auch hier geht die WBO von einer ganztägigen tierärztlichen Tätigkeit aus, selbst wenn nur teilweise in dem angestrebten Bereich gearbeitet wird.

Der zeitliche Umfang (Stunden/Woche) der Teilzeitbeschäftigung muss im Weiterbildungszeugnis aufgeführt werden.

Sie dürfen ihre Weiterbildung ein- oder mehrmals unterbrechen. Grundsätzlich verfallen Weiterbildungszeiten nicht, wenn sie in einem Weiterbildungszeugnis gemäß § 10 WBO ordnungsgemäß dokumentiert sind.

Bitte beachten Sie aber in diesem Zusammenhang

  • die Vorgaben von § 5 Abs. 6 WBO zur Mindestdauer von Tätigkeitsabschnitten und zur (Nicht-)Anrechenbarkeit von Unterbrechungen der Weiterbildung und
  • die Deadlines für Anträge nach der WBO 2003. Diese finden Sie in den Übergangsbestimmungen der entsprechenden oder der Nachfolge-Weiterbildungsgänge der WBO 2019.

Unterbrechungen der Weiterbildung infolge Krankheit, Schwangerschaft, Elternzeit, Sonderbeurlaubung u. ä. von mehr als einem Monat und insgesamt mehr als sechs Wochen im Kalenderjahr können nicht auf die Weiterbildungszeit angerechnet werden. Der jährliche Erholungsurlaub stellt keine Unterbrechung der Weiterbildung dar.

7. Weiterbildung in eigener Niederlassung oder in einer nicht als Weiterbildungsstätte zugelassenen Einrichtung

Die grundsätzlichen Regelungen zur Weiterbildung in eigener Niederlassung finden Sie in § 5 Abs. 3 WBO.

Die Weiterbildung in eigener Niederlassung ist nur für die folgenden Fachtierarzt-Weiterbildungsgänge möglich: Fische, Geflügel, Heimtiere (Kleinsäuger), Kleine Wiederkäuer, Kleintiere, Pferde, Reproduktionsmedizin, Reptilien, Rinder, Schweine, Tierernährung und Diätetik, Tier- und Umwelthygiene und Zier-, Zoo- und Wildvögel. Näheres entnehmen Sie bitte den entsprechenden Weiterbildungsgängen in der Anlage I zur WBO.

Darüber hinaus ist die Weiterbildung in eigener Niederlassung für die meisten Zusatzbezeichnungen möglich.

Dies ist nur für Zusatzbezeichnungen, nicht aber für Fachtierarztbezeichnungen möglich. Näheres regeln § 5 Abs. 4 und die Anlage II zur WBO.

8. Weiterbildungsstunden

Im Rahmen des Weiterbildungsrechts geforderte Fortbildungsstunden werden als Weiterbildungsstunden bezeichnet (vgl. auch § 5 Abs. 10 WBO).

Weiterbildungsstunden können im Regelfall auch dann angerechnet werden, wenn sie vor Beginn der Weiterbildungszeit (aber nach der Approbation) absolviert wurden und, wenn die darin vermittelten Inhalte im Wesentlichen noch dem aktuellen Stand des Wissens entsprechen.

Über die Anerkennung solcher Veranstaltungen entscheidet im Einzelfall die Kammer. Wenn die Teilnahmebescheinigungen keine Informationen über Thematik, Referenten und/oder Stundenzahl enthalten, reichen Sie bitte das Programm inkl. Zeitplan mit ein.

„Fachbezogen“ bedeutet, dass Inhalte des Wissensstoffes oder sonstige für den Weiterbildungsgang einschlägige Kenntnisse oder Fertigkeiten vermittelt werden.

9. Weiterbildung in anderen Bundesländern und im Ausland

Trotz umfassender Harmonisierungsbestrebungen in den letzten Jahren unterscheiden sich die WBO’s der Bundesländer teilweise noch in einigen Punkten. Für Sie zutreffend sind grundsätzlich die Bestimmungen des Bundeslandes, in dem Sie am Ende Ihrer Weiterbildung Kammermitglied sind und den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen.

Zur Anerkennung von in anderen Bundesländern absolvierten Weiterbildungszeiten benötigen Sie ein Weiterbildungszeugnis gemäß § 10 WBO (docx) sowie eine Kopie des Ermächtigungsbescheides der dortigen Weiterbilderin / des dortigen Weiterbilders.

Bereits absolvierte Leistungskatalog-Leistungen etc. können im Regelfall ebenfalls anerkannt werden. Sofern die Leistungskatalog-Systematik von den bayerischen Vorgaben abweicht, gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Sie integrieren die erbrachten Leistungen in die hiesige Systematik und lassen sie von der früheren Weiterbilderin / dem früheren Weiterbilder (nochmals) unterzeichnen, oder
  • Sie reichen den früheren Katalog mit ein und bringen an den entsprechenden Positionen des hiesigen Kataloges Querverweise zu den unterzeichneten Leistungen an.

Im Ausland absolvierte Tätigkeiten können dann als Weiterbildungszeiten anerkannt werden, wenn sie als gleichwertig mit Tätigkeiten in hiesigen Weiterbildungsstätten anzusehen sind. Dies ist in der Regel der Fall, wenn sie

  • an von der ausländischen Kammer anerkannten Weiterbildungsstätten,
  • an einschlägigen Instituten oder Kliniken tierärztlicher Bildungsstätten oder
  • bei zur Diplomate-Weiterbildung befugten Diplomates

absolviert wurden. Als Nachweis der Tätigkeiten ist ein Weiterbildungszeugnis nach § 10 WBO in deutscher oder englischer Sprache erforderlich (Musterzeugnis in deutscher Sprache im Downlaodbereich). Detaillierte Auskünfte hierzu erteilt die Kammer.

Zur Beantragung der Anerkennung im Ausland erworbener Weiterbildungsnachweise als Qualifikationen gemäß WBO finden Sie detaillierte Informationen auf dem Bayern-Portal:

  • Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus der EU
  • Beantragung der Anerkennung eines ausländischen Weiterbildungsnachweises aus einem Drittstaat

Links und Informationen zur Anerkennung →

Wenn Sie im Ausland tierärztlich tätig sind, können Sie eine Bezeichnung gemäß WBO für die Tierärzte in Bayern nur erwerben, wenn Sie gleichzeitig Mitglied der BLTK sind. Eine gleichzeitige Mitgliedschaft bei der BLTK können Sie nur dann erwerben, wenn Sie – auch – in Bayern tierärztlich tätig sind. In Zweifelsfällen nehmen Sie bitte Rücksprache mit der Kammer.

10. Weiterbildungszeugnis

Ja! Die Weiterbilderin / der Weiterbilder hat der/dem sich Weiterbildenden innerhalb von drei Monaten und bei Ausscheiden unverzüglich ein Zeugnis gemäß § 10 WBO über die unter ihrer/seiner Verantwortung abgeleisteten Weiterbildungszeit auszustellen.

Wichtig:

Bitte fordern Sie das Weiterbildungszeugnis unmittelbar nach Abschluss Ihrer Weiterbildung bzw. bei Ausscheiden aus der Weiterbildungsstätte ein.

Das Weiterbildungszeugnis ist auf Briefpapier mit Briefkopf der Weiterbildungsstätte abzufassen. Es kann frühestens am letzten Tag der bestätigten Weiterbildungszeit ausgestellt werden (Musterzeugnis im Downloadbereich).

11. Prüfung

Nach ordnungsgemäßem Abschluss Ihrer Weiterbildung können Sie bei der Kammer den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Die Zulassungen zur Prüfung werden vom Weiterbildungsausschuss der Kammer ausgesprochen. Dieser tagt üblicherweise zweimal jährlich. Die Deadlines für die Einreichung der Unterlagen sowie das Antragsformular und alle erforderlichen Informationen finden Sie unter

Weiterbildungsprüfung - Termine und Anträge →

Nach Eingang des Antrages und der Bearbeitungsgebühr erhalten Sie eine Eingangsbestätigung mit Quittung. Anschließend erfolgt – in der Zeit bis zur Weiterbildungsausschuss-Sitzung – die Sichtung der Unterlagen. Nach der Sitzung des Gremiums erhalten Sie einen Bescheid, ob Sie zur Prüfung zugelassen wurden.

Mit dem Zulassungsbescheid erhalten Sie einen Hinweis auf den ungefähren Prüfungszeitraum. Dieser liegt in der Regel im Zeitraum von rund drei bis fünf Monaten nach dem Einreichtermin. Den genauen Prüfungstermin erhalten Sie mit einer Vorlauffrist von mindestens drei Wochen. 

Die BLTK ist stets bemüht, die Prüfungstermine möglichst zeitnah anzusetzen. Allerdings hängt die Terminierung von zahlreichen Faktoren (insb. der Verfügbarkeit der Prüfer/-innen) ab.

Sollten bestimmte Zeitabschnitte für die Prüfung bei Ihnen aus zwingenden Gründen ausscheiden, teilen Sie uns dies bitte nach Möglichkeit bereits bei der Antragstellung mit. Zwingende Gründe sind z. B. Umzug in ein anderes Bundesland oder ins Ausland, Entbindungstermin, unaufschiebbare medizinische Behandlungen o.ä. 

Die Prüfung ist mündlich und dauert mindestens 30 und höchstens 60 Minuten. Sie werden einzeln geprüft. Der Prüfungsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden und in der Regel drei Prüferinnen/Prüfern. Die Namen der Prüferinnen/Prüfer werden vorab nicht bekannt gegeben.

Nach § 15 a WBO kann die Prüfung im Ausnahmefall auch als Videoprüfung durchgeführt werden. Dies bedeutet, dass Sie und der Vorsitzende sich in der Kammergeschäftsstelle befinden und einzelne oder alle Prüferinnen/Prüfer zugeschaltet sind. Einer Videoprüfung müssen alle Beteiligten vorher zustimmen. 

Die Terminierung der Prüfungen ist ausgesprochen schwierig und zeitaufwendig. Ein Rücktritt von einem bereits anberaumten Prüfungstermin kann daher nur aus wirklich zwingenden Gründen erfolgen. Sofern kein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, ist eine Stornogebühr zu entrichten. 

Sie können die Prüfung nach frühestens sechs Monaten (und beliebig oft) wiederholen. Die Zulassung zur Prüfung und die Antragsbearbeitungsgebühr behalten ihre Gültigkeit, die Prüfungsgebühr muss jedoch für die Wiederholungsprüfung erneut entrichtet werden.  

Die Prüfung kann sich auf alle im Rahmen der Weiterbildung zu erwerbenden Kenntnisse erstrecken. Aufschluss hierüber gibt in erster Linie der Wissensstoff des Weiterbildungsganges. In der Regel ist dabei der Wissensstoff der neuesten Fassung des Weiterbildungsganges zutreffend. Seitens der BLTK gibt es keine speziellen Literaturempfehlungen oder Fragenkataloge.

12. Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung als Weiterbildungsstätte

Die Ermächtigung zur Weiterbildung für ein Gebiet, ein Teilgebiet oder einen Bereich kann im Regelfall erst beantragt werden, wenn die Tierärztin / der Tierarzt nach der Zuerkennung der Bezeichnung nochmals über einen Zeitraum einschlägig tierärztlich tätig war, der mindestens der Hälfte der eigenen Weiterbildungszeit entspricht.

Die Ermächtigung zur Weiterbildung ist an das Vorhandensein einer als Weiterbildungsstätte geeigneten Einrichtung gebunden. Ermächtigung und Zulassung der Klinik/Praxis/Dienststelle als Weiterbildungsstätte erfolgen im Regelfall zusammen.

Ausnahmen:

  • Hochschulmitarbeiter brauchen nur die Ermächtigung zur Weiterbildung zu beantragen, da Hochschuleinrichtungen per Gesetz als Weiterbildungsstätten zugelassen sind.
  • Die Einrichtung ist für das betreffende Gebiet, Teilgebiet oder den Bereich bereits als Weiterbildungsstätte zugelassen. Auch in diesem Fall braucht nur die Ermächtigung zur Weiterbildung beantragt werden. 

Für die Beantragung der Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung Ihrer Klinik/Praxis/Dienststelle als Weiterbildungsstätte verwenden Sie bitte das Formular:

Antrag-WB-Ermaechtigung.pdf (Downloadbereich)

Senden Sie dieses bitte ausgefüllt und unterzeichnet zur Stellungnahme auf der Seite 3 an den für Sie zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband:

Der Bezirksverband leitet den Antrag mit seiner Stellungnahme an die Kammer weiter.

Die Weiterbildung hat hauptberuflich und grundsätzlich ganztägig zu erfolgen. In begündeten Ausnahmefällen werden Ermächtigungen auch für in Teilzeit tätige Tierärztinnen/Tierärzte erlassen, ohne dass sich die Weiterbildungszeit der sich Weiterbildenden verlängert. Voraussetzung ist u. a. ein Tätigkeitsumfang von mindestens 20 Wochenstunden. 

Die Ermächtigung zur Weiterbildung erlischt mit Beendigung der Tätigkeit der Weiterbilderin / des Weiterbilders an der Weiterbildungsstätte. Sie muss bei einem Wechsel des Arbeitsplatzes neu beantragt werden. Wenn die neue Klinik/Praxis/Dienststelle noch nicht als Weiterbildungsstäte zugelassen ist, muss gleichzeitig die Zulassung als Weiterbildungsstätte beantragt werden (Ausnahme: Hochschuleinrichtungen).

13. Gebühren

Ja, die BLTK ist von Rechts wegen verpflichtet, für die Leistungen im Rahmen der Weiterbildung Gebühren zu erheben.

Die von der BLTK im Rahmen der Weiterbildung zu erhebenden Gebühren finden Sie in der Verwaltungsgebührensatzung der BLTK (Anlage, Tarifstelle 3).