Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über die Voraussetzungen für die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung für Tiermedizinische Fachangestellte nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzt (BBiG)
Beschluss des Berufsbildungsausschusses für Tiermedizinische Fachangestellte der Bayerischen Landestierärztekammer vom 9. April 2008 (DTBl. 6/2008 S. 841 f.)
Auszubildende können nach Anhörung der/des Ausbildenden und der Berufsschule vor Ablauf ihrer Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn sie in mindestens zwei der nachfolgend genannten drei Ausbildungsabschnitten mindestens Leistungen mit der Note „gut“ erzielen. Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann von den Auszubildenden beantragt werden.
1. Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern (2,0)
Die prüfungsrelevanten Fächer sind „Betriebsorganisation und Verwaltungsprozesse“, „Behandlungsassistenz“ und „Sozialkunde“. Keines der prüfungsrelevanten Fächer darf mit einer schlechteren Note als „befriedigend“ bewertet werden.
2. Bewertungen der Leistungen in der Tierarztpraxis durch die Ausbildende / den Ausbildenden (-gut-)
3. Ergebnis der Zwischenprüfung (2,0)
Auszubildende mit verkürzter Ausbildungszeit können in Ausnahmefällen auf Antrag die Zwischenprüfung bereits im ersten Ausbildungsjahr ablegen. Der Antrag ist von der Auszubildenden / von dem Auszubildenden schriftlich mit einer Begründung bei der Kammergeschäftsstelle einzureichen.
Eine Wiederholung der Zwischenprüfung ist grundsätzlich nicht möglich. Dieses gilt auch für Auszubildende mit einer dreijährigen Ausbildungszeit.
Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt zur nächst früheren Abschlussprüfung; sie wird nur gewährt, sofern eine Mindestausbildungszeit von 24 Monaten nicht unterschritten wird.