Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Sozialer Arbeitsschutz

In der Berufswelt besitzt der soziale Arbeitsschutz einen besonderen Stellenwert und ist durch zahlreiche Gesetze, Verordnungen und Richtlinien rechtlich verankert. Der soziale Arbeitsschutz soll Arbeitnehmer durch eine menschengerechte Gestaltung der Arbeit vor Überlastungen und Gesundheitsschädigungen schützen. Auch werden insbesondere die Belange von besonders schutzbedürftigen Personengruppen berücksichtigt.

Unter den sozialen Arbeitsschutz fallen u.a. das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Mutterschutzgesetz und das Arbeitszeitgesetz. Arbeitnehmer im Sinne dieser Gesetze sind Arbeiter, Angestellte und Auszubildende.

Diese Gesetze sind verbindlich für Arbeitgeber und Arbeitnehmer!
Ihre Bestimmungen können auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht außer Kraft gesetzt werden.

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG)

Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) gewährleistet die Sicherheit und den Gesundheitsschutz von Arbeitnehmern bei der Arbeitszeitgestaltung und schützt den Sonntag und staatlich anerkannte Feiertage als Tage der Arbeitsruhe.

Es regelt u.a.

  • Höchstdauer der werktäglichen Arbeitszeit (§ 3 ArbZG)
  • Ruhepausen (§ 4 ArbZG)
  • Ruhezeiten (§ 5 ArbZG)
  • Sonn- und Feiertagsruhe (§ 9 – 11 ArbZG)

Arbeitszeiten von Jugendlichen regelt das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG)!