Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangstellte

Der bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und der Verband medizinischer Fachberufe e.V. handeln bundesweit für Tiermedizinische Fachangestellte Tarifverträge aus.

  • Manteltarifvertrag: 
    Im Manteltarifvertrag werden unter anderem Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden und andere Leistungen vereinbart.
  • Gehaltstarifvertrag: 
    Im Gehaltstarifvertrag sind die Gehälter nach Berufsjahren und Tätigkeitsgruppen, die Ausbildungsvergütungen und Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. geregelt.

Bei der Tarifverhandlung am 16. August 2022 wurde ein neuer Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte vereinbart, der zum 1. Oktober 2022 in Kraft trat und bis zum 30.09.2024 gilt.

Für wen gelten die Tarifverträge?

Tarifverträge gelten zwingend, wenn

  • Arbeitgeber / Ausbildende Mitglied im bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und
  • die Auszubildenden / Tiermedizinischen Fachangestellten zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V.

sind.

Unabhängig davon entsteht eine vertragliche Tarifbindung, wenn

  • der individuelle Arbeitsvertrag / Berufsausbildungsvertrag auf die beiden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt. 

Die Tarifverträge gelten auch für Auszubildende.

Besteht keine Tarifgebundenheit, dann darf

  • die vereinbarte Vergütung die Höhe der im Tarifvertrag für TFA geregelten Ausbildungsvergütung um höchstens 20 % unterschreiten, selbst wenn sie dabei noch über der Mindestausbildungsvergütung liegt (§ 17 BBiG)