Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangstellte

Der bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und der Verband medizinischer Fachberufe e.V. handeln bundesweit für Tiermedizinische Fachangestellte Tarifverträge aus.

  • Manteltarifvertrag: 
    Im Manteltarifvertrag werden unter anderem Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden und andere Leistungen vereinbart.
  • Gehaltstarifvertrag: 
    Im Gehaltstarifvertrag sind die Gehälter nach Berufsjahren und Tätigkeitsgruppen, die Ausbildungsvergütungen und Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. geregelt.

Bei der Tarifverhandlung am 15. Mai 2025 wurde ein neuer Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte vereinbart, der zum 1. Juni 2025 in Kraft trat und bis zum 31. Januar 2026 gilt.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 1. Juni 2025

  • im 1. Jahr monatlich 900 €
  • im 2. Jahr monatlich 1.000 €    
  • im 3. Jahr monatlich 1.100 €

Quelle: www.vmf-online.de/tfa/tfa-tarife

Tarifpartner

Tarifpartner sind für die 

VmF e.V. und bpt e.V. stellen die Tarifverträge ausschließlich ihren Mitgliedern zur Verfügung und stehen auf den jeweiligen internen Internetseiten für die bpt- und vmf-Mitglieder zum Abruf bereit.
Die Bayerische Landestierärztekammer ist weder Mitglied des VmF noch des bpt und hat daher keinen Zugriff auf die internen Internetseiten.

Für wen gelten die Tarifverträge?

Tarifverträge gelten zwingend, wenn

  • Arbeitgeber / Ausbildende Mitglied im bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und
  • die Auszubildenden / Tiermedizinischen Fachangestellten zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V.

sind.

Unabhängig davon entsteht eine vertragliche Tarifbindung, wenn

  • der individuelle Arbeitsvertrag / Berufsausbildungsvertrag auf die beiden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt. 

Die Tarifverträge gelten auch für Auszubildende.

Besteht keine Tarifgebundenheit, dann darf

  • die vereinbarte Vergütung die Höhe der im Tarifvertrag für TFA geregelten Ausbildungsvergütung um höchstens 20 % unterschreiten, selbst wenn sie dabei noch über der Mindestausbildungsvergütung liegt (§ 17 BBiG)