Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangstellte

Der bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und der Verband medizinischer Fachberufe e.V. handeln bundesweit für Tiermedizinische Fachangestellte Tarifverträge aus.

  • Manteltarifvertrag: 
    Im Manteltarifvertrag werden unter anderem Arbeitszeit, Urlaub, Überstunden und andere Leistungen vereinbart.
  • Gehaltstarifvertrag: 
    Im Gehaltstarifvertrag sind die Gehälter nach Berufsjahren und Tätigkeitsgruppen, die Ausbildungsvergütungen und Zuschläge für Überstunden, Samstags-, Sonn- und Feiertagsarbeit, Nachtarbeit etc. geregelt.

Bei der Tarifverhandlung am 9. April 2026 wurde ein neuer Gehaltstarifvertrag für Tiermedizinische Fachangestellte vereinbart, der zum 1. Mai 2026 in Kraft trat. Der Manteltarifvertrag, der zum 1. Juni 2025 in Kraft getreten war, behält seine Gültigkeit.

Die Ausbildungsvergütung beträgt ab dem 1. Mai 2026

  • im 1. Jahr monatlich 1.000 €
  • im 2. Jahr monatlich 1.100 €    
  • im 3. Jahr monatlich 1.200 €

Quelle: www.vmf-online.de/tfa/tfa-tarife

Tarifpartner

Tarifpartner sind für die 

VmF e.V. und bpt e.V. stellen die Tarifverträge ausschließlich ihren Mitgliedern zur Verfügung und stehen auf den jeweiligen internen Internetseiten exklusiv für die bpt- und vmf-Mitglieder zum Abruf bereit.

Die Bayerische Landestierärztekammer ist weder Mitglied des VmF noch des bpt und hat daher keinen Zugriff auf die internen Internetseiten der beiden Verbände. Nachdem der Gehaltstarifvertrag nur den Mitgliedern von VmF und bpt exklusiv zur Verfügung gestellt wird, wenden Sie sich deshalb bei Fragen zum Tarifvertrag bitte direkt an den bpt oder VmF. Die Kammer kann dazu keine Auskunft erteilen.

Für wen gelten die Tarifverträge?

Tarifverträge gelten zwingend, wenn

  • Arbeitgeber / Ausbildende Mitglied im bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und
  • die Auszubildenden / Tiermedizinischen Fachangestellten zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V.

sind.

Besteht keine Tarifgebundenheit, dann darf

  • die vereinbarte Vergütung die Höhe der im Tarifvertrag für TFA geregelten Ausbildungsvergütung um höchstens 20 % unterschreiten, selbst wenn sie dabei noch über der Mindestausbildungsvergütung liegt (§ 17 BBiG)