Richtlinien zum freiwilligen Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landestierärztekammer

in der Fassung vom 27. November 2002 (DTBl. 2003, S. 165),
geändert am 02. Mai 2005 (DTBl. 2005, S. 570),
geändert am 16. Mai 2007 (DTBl. 2007, S. 1169),
zuletzt geändert am 09. November 2010 (DTBl. 2011, S. 91); in Kraft getreten zum 01. Januar 2011

Beschluss der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 09. November 2010 in Erlangen

1. Allgemeines

Die Verpflichtung der Tierärzte/-ärztinnen zur beruflichen Fortbildung ist Bestandteil der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern.

Demgegenüber stellt die Weiterbildung, deren Ziel es ist, postgraduale Kenntnisse und Erfahrungen zu vermitteln und diese in Form von Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen nach außen zu manifestieren, eine freiwillige Maßnahme dar, deren Details in der laufend aktualisierten Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern festgelegt sind.

Wie die tägliche Erfahrung zeigt, ist es vielen Tierärzten aufgrund ihrer beruflichen Situation und/oder persönlichen Lebensumstände nicht (mehr) möglich, die definierten Weiterbildungszeiten zu absolvieren - andererseits verfügt aber gerade dieser Personenkreis häufig über langjährige Erfahrungen und einen Fortbildungsfundus auf hohem Niveau.

Diese Überlegungen waren ausschlaggebend für die Einführung des Freiwilligen Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landestierärztekammer im Jahr 2003.

Die Fortbildungspflicht für die Tierärzte in Bayern wird durch die Änderung der Berufsordnung (BO) vom 9.11.2010 mit konkreten Vorgaben über den Fortbildungsumfang normiert. Die Erfahrung der Bayerischen Landestierärztekammer mit dem bisherigen Freiwilligen Fortbildungszertifikat zeigt, dass viele Tierärzte sich in einem Umfang fortbilden, der weit über dem nach der Berufsordnung geforderten Niveau liegt. Daher soll das Freiwillige Fortbildungszertifikat auch nach der Normierung der Fortbildungspflicht beibehalten werden. Hierzu werden die Richtlinien für das Freiwillige Fortbildungszertifikat unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Fortbildungspflicht laut BO neu gefasst.

2. Verfahrensablauf

2.1 Voraussetzungen für den Erwerb eines Fortbildungszertifikates auf freiwilliger Basis

Das Fortbildungszertifikat kann approbierten Tierärzten/-ärztinnen, die Mitglied eines Tierärztlichen Bezirksverbandes in Bayern sind, auf Antrag ausgestellt werden, wenn

  • für das Drei-Jahres-Zertifikat in drei aufeinander folgenden Kalenderjahren mindestens 60 Fortbildungsstunden mehr erworben wurden als nach § 2 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern (BO) erforderlich sind oder
  • für das Ein-Jahres-Zertifikat in einem Kalenderjahr mindestens 20 Fortbildungsstunden mehr erworben wurden als nach § 2 BO erforderlich sind und
  • diese und die Erfüllung der Fortbildungspflicht gem. § 2 BO gegenüber der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK) nachgewiesen wurden.

Anerkennungsfähig sind nur Fortbildungsveranstaltungen der ATF bzw. gleichwertige Veranstaltungen (siehe 2.2).

2.2 Anerkennungsfähige Veranstaltungen

  1. Fortbildungen der Bayerischen Landestierärztekammer oder anderer Tierärztekammern, der Tierärztlichen Bezirksverbände und der tierärztlichen Fortbildungskreise
  2. Fortbildungen mit dem Vermerk „in Zusammenarbeit mit“ der Bayerischen Landestierärztekammer bzw. einem Tierärztlichen Bezirksverband.
  3. Fortbildungen der Akademie für Tierärztliche Fortbildung (ATF)
  4. Fortbildungen der Deutschen Veterinärmedizinischen Gesellschaft (DVG), von anderen wissenschaftlich-tiermedizinischen und medizinischen Fachgesellschaften sowie von tierärztlichen und medizinischen Fakultäten und Hochschulen des In- und Auslandes
  5. Fortbildungen von tierärztlichen Berufsverbänden (z.B. BpT, BbT), sofern es sich um ausschließlich medizinisch-fachliche Themen handelt
  6. Fortbildungen der ATF und nach den Statuten der ATF in der jeweils gültigen Fassung anerkannte Fortbildungsveranstaltungen werden für das Fortbildungszertifikat anerkannt, sofern sie nicht unter Punkt 2.3 fallen.

2.3 Grundsätzlich NICHT anerkennungsfähig sind Fortbildungsveranstaltungen bzw. Veranstaltungsteile

  1.  zum Praxismanagement, wie
    - Praxisgründungsseminare
    - Fortbildungen zum Vollzug der GOT oder anderer standesrechtlicher Vorschriften
    - Veranstaltungen zu Kosten- und Ertragsberechnungen etc.,
  2. die als Pflichtfortbildung gemäß Rechtsvorschriften der EU, des Bundes oder des Freistaats Bayern erforderlich sind (z.B. gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung oder Röntgenverordnung / Strahlenschutzverordnung),
  3. privater Anbieter und/oder Firmen, die von der ATF oder einer Tierärztekammer nicht anerkannt worden sind.
  4. Nicht-Präsenz-Fortbildungen über 15 Stunden in 3 Jahren bzw. über 5 Stunden pro Jahr, auch wenn diese von der ATF anerkannt sind.

Anmerkung:
Diese Bestimmungen gelten ausschließlich für die 20 Fortbildungsstunden pro Jahr bzw. 60 Fortbildungsstunden in 3 Jahren, die für das Freiwillige Fortbildungszertifikat über die gemäß § 2 BO normierte Fortbildungspflicht hinaus erbracht werden müssen. 
Voraussetzung für die Ausstellung des Freiwilligen Fortbildungszertifikates ist die Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß § 2 BO. Bei der Prüfung dieses Kriteriums werden die in § 2 BO festgelegten Vorgaben angewendet, d.h. auf die Erfüllung der Fortbildungspflicht gemäß BO werden z.B. Pflichtfortbildungen der Nummer 2 anerkannt. 

2.4 Kriterien für die Anerkennungsfähigkeit / Nichtanerkennungsfähigkeit von Veranstaltungen im Sinne der Ziffern 2.2 und 2.3

1.    Die Veranstaltung ist anerkennungsfähig, wenn

  • sie sich an Tierärzte und Tierärztinnen richtet,
  • die dort auftretenden Referenten über eine ausreichende fachliche Qualifikation für den dargestellten Wissensstoff verfügen,
  • der Veranstalter aufgrund seiner Erfahrung die Gewähr dafür bietet, dass die Organisation und Durchführung der Veranstaltung mangelfrei erfolgt,
  • in der Veranstaltung Fortbildungsinhalte präsentiert werden, die unabhängig von kommerziellen Interessen Dritter sind. Objektive Produktinformationen nach wissenschaftlichen Kriterien, z.B. durch die pharmazeutische Industrie, sind zulässig.

2.    Die Veranstaltung ist nicht anerkennungsfähig, wenn

  • durch Tatsachen belegbare Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die tierärztlichen Leiter/Veranstalter nicht zuverlässig, persönlich oder fachlich nicht geeignet sind, ihren Beruf nicht gewissenhaft ausüben, oder dem ihnen bei der Berufsausübung entgegengebrachten Vertrauen nicht entsprechen,

  • die zuvor genannten Anhaltspunkte auf einen oder mehrere der auftretenden Referenten zutreffen. § 2 der BO.

2.5 Vergabe von Fortbildungsstunden durch die BLTK

  • Hospitation zum Zweck der Fortbildung (pro Tag): 4 Stunden
    Voraussetzung: Ableistung bei Fachtierarzt oder Tierarzt mit entsprechender Qualifikation, Tierärztlicher Klinik o.ä.
  • Fachbezogene Artikel oder Vorträge
    Erstautoren / vortragende Referenten: 2 Stunden pro Beitrag / Vortrag
    Oberbegrenzung für Hospitationen und / oder Fachartikel / Fachvorträge: insgesamt 30 Stunden beim Drei-Jahres-Zertifikat; insgesamt 10 Stunden beim Ein-Jahres-Zertifikat
  • Mit Punkten anerkannte Fortbildungen
    Fortbildungen, die von anderen human- oder tiermedizinischen Berufsverbänden   mit Punkten anerkannt sind, werden auf Antrag des Tierarztes/der Tierärztin von der BLTK in Fortbildungsstunden umgerechnet.

2.6 Dokumentation

Die Fortbildungen werden durch Teilnahmebescheinigungen nachgewiesen. Die Teilnahmebescheinigung muss mindestens folgende Angaben enthalten

  • Datum,
  • Thema,
  • Anzahl der ATF-Stunden,
  • Unterschrift und Stempel.

Wenn eine Teilnahmebescheinigung keine Angabe der ATF-Stunden enthält, ist für diese Veranstaltung das Programm mit genauem Zeitplan beizulegen.

Tierärzten mit Zusatzbezeichnung und Fachtierärzten wird die Beilegung von  Programmen mit Zeitplänen auch empfohlen, wenn aus den Teilnahmebescheinigungen nicht ersichtlich ist, ob  bzw. in welchem Umfang die Fortbildung auf die gemäß § 2 BO erforderliche bereichs- bzw. gebietsbezogene Fortbildung angerechnet werden kann.

2.7 Zertifikat und Plakette

Tierärztinnen und Tierärzte, die die erforderliche Zahl an Fortbildungsstunden gegenüber der Bayerischen Landestierärztekammer nachgewiesen haben, erhalten eine Bescheinigung (Fortbildungszertifikat) sowie eine Plakette, auf der die Dauer der von ihm abgeleisteten Fortbildungszeit (Jahresangabe) bescheinigt wird. Die Plakette wird nur in einfacher Ausfertigung ausgehändigt und bei Verlust nicht ersetzt.

2.8 Nachweis der Fortbildungspflicht durch Erwerb des Freiwilligen Fortbildungszertifikates

Tierärzte, die das Freiwillige Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landestierärztekammer erworben haben, haben die Fortbildungspflicht gemäß § 2 BO erfüllt und unterliegen daher für diejenigen Jahre, für die sie das Freiwillige Fortbildungszertifikat erworben haben, nicht den Kontrollmaßnahmen durch die Bayerische Landestierärztekammer nach § 2 der BO.

3. Gebühren

Für die Ausstellung des Fortbildungszertifikates werden von der Tierärztin/dem Tierarzt Gebühren nach Maßgabe der Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer in ihrer jeweils gültigen Fassung erhoben.

4. Übergangsbestimmungen

Für Drei-Jahres-Zertifikate für 2009-2011 und 2010-2012 gelten für die Jahre 2009 und 2010 die Vorgaben der Richtlinie für das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landestierärztekammer in der Fassung vom 27. November 2002 (DTBl. 3/2003, S. 165) mit den Änderungen im DTBl. 5/2005, S. 570 und den Änderungen vom 16. 5.2007 (DTBl. 9/2007, S. 1169).

Somit wird das Zertifikat für 2009-2011 ausgestellt, wenn

  • für 2009 und 2010 insgesamt 100 Punkte nachgewiesen wurde, davon maximal 40 Punkte aus Hospitationen, 20 Punkte aus Fachartikeln/Fachvorträgen und 20 Punkte für das Literaturstudium
  • und für das Jahr 2011 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind (Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 2 BO und 20 weitere Fortbildungsstunden, davon maximal 10 Stunden aus Hospitationen und/oder Fachartikeln/Fachvorträgen und maximal 5 Stunden aus Nicht-Präsenz-Fortbildungen mit ATF-Anerkennung).

Das Zertifikat für 2010-2012 wird ausgestellt, wenn

  • für 2010 insgesamt 50 Punkte nachgewiesen wurde, davon maximal 20 Punkte aus Hospitationen, 10 Punkte aus Fachartikeln/Fachvorträgen und 10 Punkte für das Literaturstudium
  • und für die Jahr 2011 und 2012 die Anforderungen dieser Richtlinie erfüllt sind (Nachweis der Erfüllung der Fortbildungspflicht nach § 2 BO und 40 weitere Fortbildungsstunden, davon maximal 20 Stunden aus Hospitationen und/oder Fachartikeln/Fachvorträgen und maximal 10 Stunden aus Nicht-Präsenz-Fortbildungen mit ATF-Anerkennung).

5.  In-Kraft-Treten

Diese Richtlinien zum Erwerb des Fortbildungszertifikates der Bayerischen Landestierärztekammer werden nach ihrer Verabschiedung durch die Delegiertenversammlung der BLTK im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht und treten am 1.1.2011 in Kraft.