Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer
in der Fassung vom 27. Januar 1994 (DTBl. 1994, S. 218 f.),
geändert am 21. November 2018 (DTBl. 2019, S. 217),
geändert am 07. Dezember 2020 (DTBl. 2021, S. 189),
zuletzt geändert am 08. November 2022 (DTBl. 2023, S. 60),
zuletzt geändert am 04. Dezember 2023(DTBl. 2024; 72 (1) S. 7 ff); in Kraft getreten zum 01. Januar 2024
Die Bayerische Landestierärztekammer erlässt aufgrund von Art. 15 Abs. 3, 51 Abs. 1 HKaG mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention vom 30.11.2023, Az.: G32k-G8713.1-2023/3-31, folgende Satzung:
§ 1 Gegenstand der Gebührensatzung
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Kosten (Gebühren und Auslagen) als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen und Tätigkeiten, die die Bayerische Landestierärztekammer, ihre Organe und ihre Geschäftsstelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für einzelne Berufsangehörige erbringt sowie Kosten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen.
(2) Besondere Leistungen und Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise nicht mit den Jahresbeiträgen der Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände abgegolten werden und nicht die Mehrheit der Mitglieder betreffen.
(3) Diese Gebührenordnung gilt nicht, soweit Kosten Gegenstand besonderer Regelungen durch Gesetz, aufgrund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind.
(4) 1Soweit nachfolgend die männliche Form gewählt wird, gilt die Verwaltungsgebührensatzung gleichermaßen für alle Geschlechter. 2Die sprachliche Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit.
§ 2 Gebühren
(1) Die Gebühren für die von der Bayerischen Landestierärztekammer zu erbringenden besonderen Leistungen und Tätigkeiten sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für das Mitglied bemessen und in einer Anlage zur Gebührensatzung festgelegt.
(2) Bei Eilaufträgen kann ein Zuschlag von bis zu 50 % der Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses erhoben werden.
§ 3 Gebührenbemessung
(1) Ist eine Gebühr innerhalb eines Gebührenrahmens zu erheben, bemisst sich ihre Höhe nach dem Verwaltungsaufwand, nach der Bedeutung der Angelegenheit sowie nach dem wirtschaftlichen oder sonstigen Interesse für den Gebührenschuldner.
(2) Ist eine Gebühr nach dem Wert des Gegenstandes zu berechnen, so ist der Wert zum Zeitpunkt der Beendigung der besonderen Verwaltungstätigkeit maßgebend, soweit die Gebührenordnung und der zugehörige Gebührentarif nichts Anderes bestimmen.
(3) Pauschalgebühren sind nur auf Antrag und im Voraus festzusetzen.
§ 4 Gebührenfreiheit
Für mündliche und fernmündliche Auskünfte einfacher Art sowie für Beratungen der Kammermitglieder in Zusammenhang mit ihrer Niederlassung oder tierärztlichen Tätigkeit werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 5 Auslagen
(1) 1Notwendige Auslagen, die im Zuge der Erbringung der in § 1 aufgeführten besonderen Leistungen entstehen, hat der Kostenschuldner zu ersetzen. 2Als Auslagen gelten insbesondere:
a) Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften, Bildabzüge und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden
b) Aufwendungen für Übersetzungen
c) Postgebühren sowie Fernschreibgebühren und Fernsprechgebühren
d) Schreibauslagen
e) Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Beförderung von Sachen
f) Tagegelder und Reisekosten sowie Entschädigungen der bei der Verwaltungshandlung notwendigen Mitwirkenden. Hierzu zählen auch von der Kammer erstattete Auslagen wegen unentschuldigt oder nicht rechtzeitig abgesagter Termine durch diejenigen, in deren Interesse die Verwaltungshandlung erfolgen soll.
(2) Die Auslagen müssen als solche in der Kostenrechnung bezeichnet und gesondert ausgewiesen werden.
§ 6 Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
a) wer die Verwaltungstätigkeit veranlasst, im Übrigen derjenige, in dessen Interesse sie vorgenommen wird
b) wer die Kosten durch eine vor der Tierärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat
c) wer eine Kammereinrichtung in Anspruch nimmt
d) wer für die Kostenschuld eines anderen nach dem Gesetz haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 7 Entstehung der Kostenschuld
(1) Die Gebührenschuld entsteht, soweit ein Antrag notwendig ist, mit dessen Eingang bei der Bayerischen Landestierärztekammer, im Übrigen mit Beendigung der gebührenpflichtigen besonderen Verwaltungstätigkeit oder der Benutzung oder der Erteilung der Erlaubnis für die Benutzung.
(2) Die Verpflichtung zur Erstattung von Auslagen entsteht mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages.
§ 8 Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten setzt die Geschäftsstelle der Bayerischen Landestierärztekammer gebührenfrei in schriftlicher Form fest.
(2) In der Kostenfestsetzung sind anzugeben:
a) der Kostenschuldner
b) die gebührenpflichtige Leistung/Tätigkeit
c) die Höhe der Gebühren/Auslagen
d) die Rechtsgrundlage für ihre Erhebung unter Verweis auf die Ziffer des Gebührenverzeichnisses
e) die Zahlungsfrist.
§ 9 Fälligkeit, Beitreibung
(1) Kosten werden mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner fällig, wenn nicht die Bayerische Landestierärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) 1Werden die Kosten innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt, sind sie unter Fristangabe anzumahnen. 2Nach Ablauf der gesetzten Frist sind die Kosten nach Maßgabe der Art. 15 Abs. 4 und 40 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes beizutreiben.
§ 10 Stundungen, Ermäßigung, Erlass
1Auf schriftlichen Antrag des Schuldners können zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage von der Bayerischen Landestierärztekammer Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise gestundet, ermäßigt oder erlassen werden. 2Der Antrag ist unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu begründen.
§ 11 Verjährung
(1) 1Der Anspruch auf Erstattung von Kosten und Auslagen verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. 3Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch.
(2) Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs, durch Ermittlung der Kammer über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
§ 12 Gebühren bei Unzuständigkeit und Rücknahme eines Antrages
(1) Wird ein Antrag ausschließlich wegen Unzuständigkeit der Bayerischen Landestierärztekammer abgelehnt, so werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
(2) Wird ein Antrag auf Vornahme einer Verwaltungshandlung im Sinne des § 1 zurückgenommen, so erfolgt eine Erstattung bereits gezahlter Verwaltungsgebühren. Die Höhe der Erstattung richtet sich nach dem Stand der Antragsbearbeitung.
§ 13 Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten, zu Unrecht erhobene Kosten jedoch nur, soweit eine Kostenentscheidung noch nicht unanfechtbar geworden ist; nach diesem Zeitpunkt können zu Unrecht erhobene Kosten nur aus Billigkeitsgründen erstattet werden.
(2) Der Erstattungsanspruch entsteht mit der Zahlung des Kostenschuldners.
(3) 1Der Erstattungsanspruch verjährt nach drei Jahren. 2Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. 3Mit dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. 4§ 11 gilt entsprechend.
§ 14 Vorschusszahlung, Sicherheitsleistung und Zurückbehaltungsrecht
(1) 1Eine besondere Verwaltungstätigkeit i. S. d. § 1 Abs. 2 oder Leistung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur voraussichtlichen Höhe der Kosten abhängig gemacht werden. 2Unbeschadet des Satzes 1 kann die Bayerische Landestierärztekammer eine Amtshandlung oder Leistung, die auf Antrag vorgenommen wird, davon abhängig machen, dass der Antragsteller keine Kostenrückstände bei der Bayerischen Landestierärztekammer hat. 3Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
(2) Schriftstücke und sonstige Sachen wie z. B. Urkunden können bis zur Bezahlung der angeforderten Gebühren und Auslagen zurückbehalten oder an den Schuldner mittels Nachnahme zugestellt werden.
(3) 1Dem Antragsteller ist eine angemessene Frist zur Zahlung des Vorschusses oder zur Leistung der Sicherheit zu setzen. 2Die Bayerische Landestierärztekammer kann den Antrag als zurückgenommen behandeln, wenn die Frist nicht eingehalten wird und der Antragsteller bei der Anforderung des Vorschusses oder der Sicherheitsleistung hierauf hingewiesen worden ist. 3Satz 2 gilt nicht für das Widerspruchsverfahren.
§ 15 Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Der Widerspruch gegen die Sachentschädigung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung in der jeweils rechtsgültigen Fassung finden Anwendung.
(3) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. Über den Widerspruch entscheidet der Kammervorstand.
(4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (s. o.) in der jeweils geltenden Fassung möglich.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO).
§ 16 In-Kraft-Treten
Diese Änderung der Satzung der Bayerischen Landestierärztekammer tritt am 01.01.2024 in Kraft.
Anlage zur Verwaltungsgebührensatzung (Gebührenverzeichnis)
Tarifstelle | Gegenstand | Gebühr in Euro |
---|---|---|
1. | Ausbildungswesen Tiermedizinische/r Fachangestellte/r |
|
a) | Überprüfung der Ausbildungsverträge und Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse, Überwachung des Ausbildungsverhältnisses sowie Beratung und Betreuung der Parteien des Berufsausbildungsvertrages | 250 |
b) | Ermäßigte Gebühr im Falle der Auflösung des Ausbildungsvertrages innerhalb der Probezeit | 125 |
c) | Ermäßigte Gebühr im Falle der Auflösung des Ausbildungsvertrages innerhalb der Probezeit bei Übernahme des Ausbildungsvertrages durch den nächsten Ausbildungsbetrieb | 125 |
d) | Übernahme eines Ausbildungsverhältnisses im Falle der Auflösung nach der Probezeit | 60 |
e) | Ermäßigte Gebühr im Falle der Auflösung des Ausbildungsvertrages vor Ausbildungsbeginn nach Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse | 30 |
f) | Teilnahme an der Zwischenprüfung | 120 |
g) | Teilnahme an der Abschlussprüfung | 250 |
h) | Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz | 40 |
i) | Wiederholung der praktischen Abschlussprüfung | 60 |
j) | Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung | 30 |
k) | Teilnahme an überbetrieblichen, von der Bayerischen Landestierärztekammer durchgeführten Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen | 15 - 160 |
2. | Tierärztliche Kliniken |
|
a) | Bearbeitung der Antragsunterlagen | 100 - 200 |
b) | Abnahme der gesamten Einrichtung | 350 - 400 |
c) | Abnahme einer Teileinrichtung | 200 |
d) | Zulassung | 70 - 100 |
e) | Wiederkehrende Überprüfung aufgrund des Zulassungsbescheides einschließlich Besichtigung | 200 - 250 |
3. | Weiterbildung |
|
a) | Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich Bei vom Antragsteller zu vertretendem erhöhtem Zeitaufwand für die Bearbeitung kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 € bis 100 € erhoben werden. | 250 |
b) | Teilnahme an einer Prüfung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich oder Wiederholung der Prüfung; wird die Prüfung nach Festsetzung des Termins und Mitteilung an den Prüfling von diesem abgesagt und hat der Prüfling die Absage zu vertreten, ist eine Gebühr von 30 € bis 210 € zu entrichten. | 350 |
c) | Antrag auf Zuerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung ohne Prüfung | 165 |
d) | Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildung in einem Gebiet gemäß § 5 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 180 |
e) | Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildung in einem Bereich gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern | 110 |
f) | Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 11 der Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern | 110 |
g) | Antrag auf Anerkennung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweisen gemäß § 11, 20 und 20a der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern Die Mindestgebühr von 250 € ist bei Antragstellung fällig: Bei vom Antragsteller zu vertretendem erhöhtem Zeitaufwand bemisst sich die zusätzliche Gebühr nach Tarifstelle Nr. 18 | 250 – 1000
|
4. | Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung als Weiterbildungsstätte |
|
a) | Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 110 |
b) | Zulassung einer tierärztlichen Praxis/Klinik als Weiterbildungsstätte zusammen mit der Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 140 |
c) | Zulassung einer anderen privaten Einrichtung (Labor, Industriefirma usw.) zusammen mit der Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 200 |
5. | Fortbildung |
|
| Teilnahme an einer von der Bayerischen Landestierärztekammer durchgeführten oder unterstützten tierärztlichen Fortbildungsveranstaltung | 0 - 700 |
6. | Zertifizierung einer tierärztlichen Praxis oder einer tierärztlichen Klinik einschließlich eines Qualitätsmanagement-Audits |
|
a) | für die Überprüfung einer tierärztlichen Praxis/tierärztlichen Klinik bis zu vier Stunden | 500 |
b) | für jede weitere angefangene Stunde, die von der auditierten Praxis/Klinik zu vertreten ist | 100 |
c) | für die Nachüberprüfung einer tierärztlichen Praxis bzw. tierärztlichen Klinik | 250 |
7. | Ausstellung von Tierarztausweisen | 10 |
8. | Antrag auf Genehmigung einer Praxisnebenstelle | 30 |
9. | Zweitausfertigung von Urkunden (Tierarzthelferinnenbrief, Fachtierarzturkunde usw.) | 20 |
10. | Beglaubigungen pro Dokument (bis 6 Seiten) | 5 |
11. | Fachliche Stellungnahmen bei Kreditvergaben an Tierärzte zwecks Existenzgründung | 26 |
12. | Ausstellen von Bescheinigungen für Tätigkeiten im Ausland | 20 |
13. | Erstellen einer Bescheinigung für öffentliche Stellen | 10 |
14. | Ausstellen von Bescheinigungen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung | 20 |
15. | Widerspruchsgebühren, Erlass eines Widerspruchsbescheides | 50 |
16. | Ausstellen einer Bescheinigung gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung | 20 |
17. | Ausstellen eines Fortbildungszertifikats (höhere Gebühr € 31,00 bis € 60,00 bei erhöhtem Zeitaufwand) | 30 |
18. | Zeitgebühr für besondere Verwaltungstätigkeiten mit hohem Aufwand; je angefangene halbe Stunde | 30 |
19. | Vollständige, teilweise oder vorübergehende Befreiung von der Teilnahme am Notdienst nach § 7 Abs. 2 der Berufsordnung Tierärzte Bayern | 50 - 800 |
Gebühren der Tierärztlichen Bezirksverbände |
| |
20. | Durchführung einer Schlichtung | 50 - 400 |
21. | Überprüfung einer TierarztrechnungFür die Überprüfung tierärztlicher Rechnungsstellungen durch die Tierärztlichen Bezirksverbände wird eine Gebühr in Höhe von 20 € bis 200 € erhoben. | 20 - 200 |
22. | Gebühr für Rügeverfahren | 0 - 1000 |