Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über den Zutritt von Auszubildenden zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 StrlSchV

Beschluss des Berufsbildungsausschusses für Tiermedizinische Fachangestellte der Bayerischen Landestierärztekammer vom 27. Februar 2019 (DTBl. 5/2019, S. 695)

Der Zutritt zu einem Überwachungsbereich oder einem Kontrollbereich kann für Auszubildende zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellte zur Erreichung des Ausbildungsziels erforderlich sein. Der Aufenthalt im Kontrollbereich zu Ausbildungszwecken ist auf ein Minimum zu beschränken. Sobald das Ausbildungsziel erreicht ist, besteht keine Legitimation mehr zu weiteren Aufenthalten im Kontrollbereich für Auszubildende.

Der Zutritt zum Kontrollbereich soll Auszubildenden zu Ausbildungszwecken grundsätzlich nach Ablegung der Zwischenprüfung für einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten erlaubt werden.

Ausbilder und Ausbildende haben dafür zu sorgen, dass Auszubildende, die sich im Kontrollbereich aufhalten, immer Dosimeter und entsprechende Schutzkleidung tragen.

Folgende Jahresgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen sind einzuhalten (nach § 78 Strahlenschutzgesetz):

Jahresgrenzwerte für beruflich strahlenexponierte Personen
Dosis Personen über 18 Jahre Personen unter 18 Jahre
Effektive Dosis 20 Millisievert 1 Millisievert
Organdosis: Augenlinse 20 Millisievert 15 Millisievert

Für Ausbildungszwecke kann die zuständige Behörde bei 16- bis 18-Jährigen einen Jahresgrenzwert von 6 Millisievert festlegen, falls dies zu Erreichung der Ausbildungsziele notwendig ist.

Eine Erhöhung des Jahresgrenzwertes bei 16- bis 18-Jährigen ist nach Meinung der Bayerischen Landestierärztekammer zur Erreichung der Ausbildungsziele nicht notwendig.