Jahresbeiträge zur tierärztlichen Berufsvertretung

Wer muss den Mitgliedsbeitrag bezahlen?

Für alle approbierten Tierärztinnen und Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind, oder - ohne tierärztlich tätig zu sein - ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Bayern haben, ist eine Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband und in der Bayerischen Landestierärztekammer verpflichtend.

Die genauen Beitragsregelungen finden Sie in der Beitragsordnung bzw. in unsereren Beitragsaufrufen im Deutschen Tierärzteblatt.

Wie berechnet sich der Mitgliedsbeitrag?

Der Jahresbeitrag zur Berufsvertretung ergibt sich aus der Summe

  1. des Mitgliedsbeitrages zum jeweils zugehörigen Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) und 
  2. des Beitrages zur Bayerischen Landestierärztekammer.

Jahresbeitrag zur tierärztlichen Berufsvertretung (TBV und BLTK)

Jahresbeitrag Bayerische Landestierärztekammer (BLTK) und Bezirksverband (TBV) ab 2025
Nr. Beruflicher Status Kammer + TBV
Oberbayern
TBV Niederbayern TBV Oberpfalz TBV Oberfranken TBV Mittelfranken TBV Unterfranken TBV
Schwaben
1. für in eigener Praxis niedergelassene Tierärzte 320,00 €   35,00 € 30,00 € 67,60 € 60,00 € 20,00 € 38,00 € 30,00 €
2. für Industrietierärzte, beamtete und angestellte Tierärzte sonstige selbstständig Tätige und Praxisvertreter (auch bei geringfügigem Einkommen) 260,00 €   35,00 € 30,00 € 67,60 € 60,00 € 20,00 € 38,00 € 30,00 €
3. für berufsfremd tätige Tierärzte 100,00 €   35,00 € 30,00 € 67,60 € 60,00 € 20,00 € 38,00 € 30,00 €
4. für Tierärzte ohne Berufsausübung, Tierärzte, die Arbeitslosengeld bzw. Elterngeld (nach Beendigung der gesetzlichen Mutterschutzfrist) beziehen 50,00 €   12,00 € 15,00 € 23,00 € 30,00 € 20,00 € 25,00 € 30,00 €
5. für Tierärzte im Ruhestand ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit 50,00 €   12,00 € 15,00 € 23,00 € 30,00 € 10,00 € 25,00 € 30,00 €

 

Wann wird die Beitragshöhe festgelegt?

Stichtag ist der 1. Januar

Die Festsetzung des Jahresbeitrages erfolgt automatisch nach dem zum 1. Januar eines Beitragsjahres bestehenden beruflichen Status eines Mitgliedes und bleibt das ganze Jahr unverändert bestehen.

Auf der Beitragsaufstellung ist neben der Beitragshöhe auch die für jedes Mitglied ermittelte zweistellige Beitragsgruppe aufgeführt. Dabei entspricht die erste Zahl dem beruflichen Status, die zweite Zahl zeigt an, welchem Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) das Mitglied angehört. Die Zuordnung zum TBV richtet sich primär nach dem Dienstort und nur, falls keine tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird, nach dem Wohnort.

Änderungsmeldungen innerhalb von vier Wochen

Damit die Beitragsgruppe korrekt festgesetzt werden kann, ist es unbedingt erforderlich, dass Änderungen des beruflichen Status sowie Änderungen der Privat- oder Dienstanschrift innerhalb von vier Wochen der Kammer gemeldet werden.

Wann sind die Beiträge fällig?

Die Beitragsaufstellungen zum Jahresbeitrag werden spätestens in der ersten Januarwoche an alle Pflichtmitglieder der Tierärztlichen Berufsvertretung in Bayern verschickt. Parallel dazu wird im Januarheft des Deutschen Tierärzteblattes unser Beitragsaufruf mit den aktuellen Beitragsregelungen veröffentlicht.

Die Beitragsaufstellung gilt ab dem 15. Januar eines Beitragsjahres als zugestellt, sofern der Kammergeschäftsstelle bis zu diesem Datum keine Mitteilung über den Nichtzugang vorliegt.

Der Jahresbeitrag ist zum 1. März eines jeden Beitragsjahres fällig. Bei Vorliegen eines SEPA-Basislastschriftmandats erfolgt der Einzug zum 15. März.

 

Bankverbindung - nur für Beitragszahlungen:

Deutsche Apotheker- und Ärztebank eG
IBAN   DE94 3006 0601 0501 5016 58
BIC     DAAEDEDDXXX

Gibt es eine Beitragsermäßigung?

Auf formlosen schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ermäßigt, gestundet oder erlassen werden.

In dem Antrag sind anzugeben:

  • der berufliche Status,
  • die Einkommensverhältnisse und
  • dabei ggf. auch das Vorhandensein und die Höhe von Nebeneinnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit im Vorjahr anzugeben.

Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen.

Frist für die Einreichung des Antrags ist spätestens 01. März des Beitragsjahres (Poststempel). E-Mails können nicht anerkannt werden.  

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