Prüfungsordnung für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf der Tiermedizinischen Fachangestellten

in der Fassung vom 22. August 2006 (DtBL 10/2006 Bekanntmachung der BLTK)

Aufgrund des Beschlusses ihres Berufsbildungsausschusses vom 25. April 2006 und die Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (Schreiben vom 16. August 2006, Aktenzeichen: 312d-G8715-2006/1-4) erlässt die Landestierärztekammer als zuständige Stelle gemäß §§ 47, Absatz 1, 79, Absatz 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl. I, S. 931 ff) unter Berücksichtigung der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (AusbV) vom 22. August 2005 (BGBl. I, S. 2.522 ff) die folgende 

Prüfungsordnung

für die Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Tiermedizinische Fachangestellte.

Im Folgenden wird im Interesse einfacherer Lesbarkeit nur die weibliche Form verwendet. Die Prüfungsordnung betrifft alle Auszubildenden.

1. Abschnitt: Prüfungsausschüsse

§ 1 Errichtung

Für die Abnahme der Abschlussprüfung errichtet die Landestierärztekammer einen oder mehrere Prüfungsausschüsse (§ 39 Satz 1 BBiG)

§ 2 Zusammensetzung und Berufung

(1) Jeder Prüfungsausschuss besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Die Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein (§ 40 Abs. 1 BBiG). 

(2) Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an (§ 40 Abs. 2, Satz 1 BBiG). Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder sind Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (§ 40 Abs. 2 Satz 2 BBiG). Von dieser Zusammensetzung darf nur abgewichen werden, wenn andernfalls die erforderliche Zahl von Mitgliedern des Prüfungsausschusses nicht berufen werden kann (§ 40 Abs. 5 BBiG). 

(3) Die Mitglieder haben Stellvertreter oder Stellvertreterinnen (§ 40 Abs. 2 Satz 3 BBiG). 

(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden von der Landestierärztekammer für längstens fünf Jahre berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 1 BBiG). 

(5) Die Arbeitnehmermitglieder werden auf Vorschlag der im Bereich der Landestierärztekammer bestehenden Gewerkschaften und selbständigen Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- und berufspolitischer Zwecksetzung berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 2 BBiG). 

(6) Lehrkräfte von berufsbildenden Schulen werden im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle berufen (§ 40 Abs. 3 Satz 3 BBiG). 

(7) Werden Mitglieder nicht oder nicht in ausreichender Zahl innerhalb einer von der Landestierärztekammer gesetzten angemessenen Frist vorgeschlagen, so beruft die Landestierärztekammer insoweit nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 40 Abs. 3 Satz 4 BBiG).

(8) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse können nach Anhören der an ihrer Berufung Beteiligten aus wichtigem Grund abberufen werden (40 Abs. 3 Satz 5 BBiG). 

(9) Die Tätigkeit im Prüfungsausschuss ist ehrenamtlich. Für bare Auslagen und Zeitversäumnis ist, soweit eine Entschädigung nicht von anderer Seite gewährt wird, eine angemessene Entschädigung zu zahlen, deren Höhe von der Landestierärztekammer mit Genehmigung der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde festgesetzt wird (§ 40 Abs. 4 BBiG).

§ 3 Befangenheit

(1) Mitwirken soll nicht die/der ausbildende Tierärztin/Tierarzt, soweit nicht besondere Umstände eine Mitwirkung zulassen oder erfordern.

(2) Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, oder Prüfungsbewerberinnen bzw. Prüfungsteilnehmerinnen, die die Besorgnis der Befangenheit geltend machen wollen, haben dies der Landestierärztekammer bzw. während der Prüfung dem Prüfungsausschuss mitzuteilen. 

(3) Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft die Landestierärztekammer, während der Prüfung der Prüfungsausschuss.

(4) Wenn infolge Befangenheit eine ordnungsgemäße Besetzung des Prüfungsausschusses nicht möglich ist, kann die Landestierärztekammer die Durchführung der Prüfung einem anderen Prüfungsausschuss, erforderlichenfalls einer anderen zuständigen Stelle übertragen.
Das gleiche gilt, wenn eine objektive Durchführung der Prüfung aus anderen Gründen nicht gewährleistet erscheint. 

(5) Bei der Zulassung und Prüfung dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die Angehörige einer Prüfungsbewerberin im Sinne des Art. 20 Abs. 5 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sind.

§ 4 Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) Der Prüfungsausschuss wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und deren Stellvertreterin/ dessen Stellvertreter. Die/Der Vorsitzende und ihre/ihr bzw. seine/sein Stellvertreterin/ Stellvertreter sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören (§ 41 Abs. 1 BBiG).

(2) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, mindestens drei, mitwirken. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der/des Vorsitzenden den Ausschlag (§ 41 Abs. 2 BBiG).

§ 5 Geschäftsführung

(1) Die Landestierärztekammer regelt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss dessen Geschäftsführung, insbesondere Einladungen, Protokollführung und Durchführung der Beschlüsse. 

(2) Die Sitzungsprotokolle sind von der Protokollführerin/dem Protokollführer und von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

§ 6 Verschwiegenheit

Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben über alle Prüfungsvorgänge gegenüber Dritten Verschwiegenheit zu wahren. Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und der Landestierärztekammer, die ihrerseits zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der Landestierärztekammer.

2. Abschnitt: Vorbereitung der Abschlussprüfung

§ 7 Prüfungstermine

(1) Die Landestierärztekammer bestimmt die für die Durchführung der Prüfung maßgebenden Termine. Diese Termine berücksichtigen den Ablauf der Berufsausbildung sowie des Schuljahres soweit wie möglich. 

(2) Die Landestierärztekammer gibt diese Termine einschließlich der Anmeldefristen rechtzeitig über die Berufsschulen sowie durch Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt bekannt. 

(3) Wird die Abschlussprüfung mit einheitlichen Prüfungsaufgaben durchgeführt, sind einheitliche Prüfungstage anzusetzen. 

§ 8 Zulassung zur Abschlussprüfung

(1) Zur Abschlussprüfung ist zuzulassen (§ 43 Abs. 1 BBiG),

  1. wer die Ausbildung zurückgelegt hat oder wessen Ausbildungszeit nicht später als zwei Monate nach dem Prüfungstermin endet,
  2. wer an der Zwischenprüfung teilgenommen hat sowie die vorgeschriebenen schriftlichen Ausbildungsnachweise geführt hat,
  3. wessen Berufsausbildungsverhältnis in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse eingetragen oder aus einem Grund nicht eingetragen ist, den weder die Auszubildende noch deren/dessen gesetzliche Vertreterin/gesetzlicher Vertreter zu vertreten hat.

(2) Für die Zulassung behinderter Menschen sind die Vorschriften der §§ 64 ff BBiG zu beachten.

§ 9 Zulassung in besonderen Fällen

(1) Die Auszubildende kann nach Anhören der/des ausbildenden Tierarztes/Tierärztin und der Berufsschule vor Ablauf ihrer/seiner Ausbildungszeit zur Abschlussprüfung zugelassen werden, wenn ihre Leistungen dies rechtfertigen (§ 45 Abs. 1 BBiG). 

(2) Zur Abschlussprüfung ist auch zuzulassen, wer nachweist, dass sie/er mindestens das eineinhalbfache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, im Beruf der Tiermedizinischen Fachangestellten tätig gewesen ist. Hiervon kann abgesehen werden, wenn durch Vorlage von Zeugnissen oder auf andere Weise glaubhaft dargetan wird, dass die Bewerberin/der Bewerber die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat, die die Zulassung zur Prüfung rechtfertigt (§ 45 Abs. 2 BBiG). 

(3) Zur Abschlussprüfung ist ferner zuzulassen, wer in einer berufsbildenden Schule oder einer sonstigen Einrichtung ausgebildet worden ist, wenn dieser Bildungsgang der Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten entspricht (§ 43 Abs. 2, Sätze 1 und 2 BBiG).

§ 10 Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Anmeldung zur Prüfung hat schriftlich nach den von der Landestierärztekammer bestimmten Anmeldefristen mit den entsprechenden Formularen durch die ausbildende Tierärztin/den ausbildenden Tierarzt mit Zustimmung der Auszubildenden zu erfolgen. 

(2) In besonderen Fällen kann die Prüfungsbewerberin selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung stellen. Dies gilt insbesondere in den Fällen gemäß § 9 und bei Wiederholungsprüfungen, falls ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht. 

(3) Zuständig für die Anmeldung ist die Landestierärztekammer. 

(4) Anmeldeunterlagen

a) Der Anmeldung sind beizufügen:

aa) in den Fällen des § 8 und des § 9 Abs. 1:

  • eine Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung;
  • der schriftliche Ausbildungsnachweis;

ab) in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3:

  • Tätigkeitsnachweise oder glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinne des § 9 Abs. 2 oder Ausbildungsnachweise im Sinne des § 9 Abs.3 

b) Der Anmeldung sind weiterhin beizufügen:

  • das Jahreszeugnis der zuletzt besuchten Fachklasse der Berufsschule. (außer in den Fällen des § 9 Abs. 2 und Abs. 3), sowie
  • ggf. weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,
  • ggf. Bescheinigung über Art und Umfang einer Behinderung. 

§ 11 Entscheidung über die Zulassung

(1) Über die Zulassung zur Abschlussprüfung entscheidet die Landestierärztekammer. Hält sie die Zulassungsvoraussetzungen nicht für gegeben, so entscheidet der Prüfungsausschuss (§ 46 Abs. 1 BBiG). 

(2) Die Entscheidung über die Zulassung ist der Prüfungsbewerberin rechtzeitig unter Angabe des Prüfungstages und -ortes einschließlich der erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel mitzuteilen. Auf das Antragsrecht behinderter Menschen nach § 12 ist dabei hinzuweisen. 

(3) Eine ablehnende Entscheidung ist der Auszubildenden bzw. dem/der Erziehungsberechtigten schriftlich unter Angabe der Gründe mitzuteilen; die ausbildende Tierärztin/der ausbildende Tierarzt ist von der Entscheidung zu unterrichten. 

§ 12 Regelungen für behinderte Menschen

Behinderten Menschen sind auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen im Prüfungsverfahren einzuräumen. Art und Umfang der im Einzelfall zu gewährenden Erleichterungen sind rechtzeitig mit dem behinderten Menschen zu erörtern. Die Erleichterungen betreffen lediglich Verfahrensfragen. 

3. Abschnitt: Durchführung der Abschlussprüfung

§ 13 Prüfungsgegenstand

Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmerin die berufliche Handlungsfähigkeit erworben hat. In ihr soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten beherrscht, die notwendigen praktischen und theoretischen Kenntnisse besitzt und mit dem ihm im Berufsschulunterricht zu vermittelnden, für die Berufsausbildung wesentlichen Lehrstoff vertraut ist. Die Verordnung über die Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten ist zugrunde zu legen (§ 38 BBiG).

§ 14 Inhalt und Gliederung der Abschlussprüfung

(1) Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 1 der Verordnung über die Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend dem Rahmenlehrplan zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist (§ 9 Abs. 1 AusbVO ). 

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil. 

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den Prüfungsbereichen Behandlungsassistenz, Betriebsorganisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde (§ 9 Abs. 3 AusbVO). 

Die Anforderungen in den Prüfungsbereichen sind: 

1. Bereich Behandlungsassistenz

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er bei der Diagnostik und Therapie Arbeitsabläufe planen und die Durchführung der Behandlungsassistenz beschreiben kann. Dabei soll er gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung, tierphysiologische und tierpsychologische Aspekte, Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz sowie Maßnahmen der Praxishygiene berücksichtigen. Der Prüfling soll nachweisen, dass er fachliche und wirtschaftliche Zusammenhänge verstehen, Sachverhalte analysieren sowie Lösungsmöglichkeiten entwickeln und darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Betriebsorganisation und Qualitätsmanagement,
b) Zeitmanagement
c) Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
d) Prävention und Rehabilitation,
e) Tierschutz und Patientenbetreuung,
f) Diagnose- und Therapiegeräte,
g) Information und Datenschutz,
h) Notfallmanagement,
i) Betriebsverwaltung, Abrechnungswesen und Dokumentation 

2. Bereich Praxisorganisation und -verwaltung

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Er soll in der Prüfung zeigen, dass er Praxisabläufe gestalten, den Arbeitsablauf systematisch planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann.
Dabei soll er Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, Umweltschutz, Maßnahmen der Qualitätssicherung sowie Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten berücksichtigen. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Gesetzliche und vertragliche Regelungen der tiermedizinischen Versorgung,
b) Arbeiten im Team,
c) Verwaltungsarbeiten und Dokumentation
d) Marketing,
e) Zeitmanagement,
f) Tierärztliche Hausapotheke,
g) Datenschutz,
h) Abrechnung,
i) Materialbeschaffung und -verwaltung,

3. Bereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben bearbeiten. Dabei soll er zeigen, dass er bei Schutzmaßnahmen und Maßnahmen zur Vermeidung von Infektionskrankheiten, insbesondere von Tierseuchen unter Einhaltung rechtlicher Vorschriften Arbeitsabläufe planen und im Zusammenhang mit anderen Arbeitsbereichen darstellen kann. Hierfür kommen insbesondere folgende Gebiete in Betracht:
a) Zoonosen und andere Tierseuchen,
b) Immunisierung,
c) Schutzmaßnahmen für sich und andere,
d) Laborarbeiten,
e) Arbeits- und Praxishygiene,
f) Assistenz bei Diagnostik und Therapie,
g) Kommunikation, Beratung und Betreuung von Tierhaltern und Tierhalterinnen,
h) Prävention und Rehabilitation,
i) Notfallmanagement;

4. Bereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde

Der Prüfling soll zeigen, dass er Maßnahmen des Strahlenschutzes in der Tierheilkunde unter Berücksichtigung der rechtlichen Regelungen beschreiben kann. Hierbei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) Strahlenbiologische Grundlagen,
b) Physikalische Eigenschaften von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen,
c) Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde,
d) Biologische Risiken,
e) Strahlenschutz des Personals, der Tierhalter und Tierhalterinnen sowie der Umgebung,
f) Strahlenschutz bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde,
g) Dosisgrößen, Einheiten und Messverfahren,
h) Methoden der Qualitätssicherung,
i) Verhalten bei Stör- und Unfällen,
j) Dokumentation und Aufzeichnung,
k) Rechtsvorschriften, Richtlinien

5. Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde

Der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben aus der Berufs- und Arbeitswelt bearbeiten und dabei zeigen, dass er allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge darstellen kann.

(4) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.

im Bereich Behandlungsassistenz

120 Minuten,

2.

im Bereich Betriebsorganisation und -verwaltung

 90 Minuten,

3.

im Bereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz

 45 Minuten,

4.

im Bereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde

 45 Minuten,

5.

im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde

 60 Minuten.

Die zeitlichen Höchstwerte können insbesondere dann unterschritten werden, wenn die schriftliche Prüfung in programmierter Form durchgeführt wird.

(5) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.

im Bereich Behandlungsassistenz

40 Prozent,

2.

im Bereich Betriebsorganisation und -verwaltung

30 Prozent,

3.

im Bereich Infektionskrankheiten und Seuchenschutz

10 Prozent,

4.

im Bereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde

10 Prozent,

5.

im Bereich Wirtschafts- und Sozialkunde

10 Prozent.

(6) Im praktischen Teil der Prüfung soll der Prüfling in höchstens 75 Minuten eine komplexe Prüfungsaufgabe bearbeiten sowie während dieser Zeit in höchstens 15 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen. Zusätzlich ist dem Prüfling eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.Bei der Prüfungsaufgabe soll er praxisbezogene Arbeitsabläufe simulieren, demonstrieren, dokumentieren und präsentieren.

§ 15 Prüfungsaufgaben

(1) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erstellen auf der Grundlage der Ausbildungsverordnung die Prüfungsaufgaben, Musterlösungen, Bewertungshinweise und zulässigen Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Der  Prüfungsausschuss  ist gehalten, Prüfungsaufgaben, die überregional oder von einem Aufgabenerstellungsausschuss bei der zuständigen Stelle erstellt oder ausgewählt werden, zu übernehmen, sofern diese Aufgaben von Gremien erstellt oder ausgewählt werden, die entsprechend § 2 Abs. 2 zusammengesetzt sind (47 Abs.2 Satz 2 BBiG).

§ 16 Nichtöffentlichkeit

(1) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Vertreter der Landestierärztekammer, ihrer Aufsichtsbehörde und des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. Der Prüfungsausschuss kann im Einvernehmen mit der Landestierärztekammer und der Prüfungsteilnehmerin/dem Prüfungsteilnehmer andere Personen als Gäste zulassen. Bei der Prüfung behinderter Menschen kann der Prüfungsausschuss geeignete Personen hinzuziehen.

(2) Die in Abs.1 bezeichneten Personen sind nicht stimmberechtigt und haben sich auch sonst jeder Einwirkung auf den Prüfungsablauf zu enthalten.

(3) Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sein.

§ 17 Leitung und Aufsicht

(1) Die Prüfung wird unter Leitung der/des Vorsitzenden oder der/des stellvertretenden Vorsitzenden vom Prüfungsausschuss abgenommen.

(2) Bei schriftlichen Prüfungen regelt die Landestierärztekammer im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss die Aufsichtsführung, die sicherstellen soll, dass die Prüfungsteilnehmer die Arbeiten selbständig und nur mit den erlaubten Arbeits- und Hilfsmitteln ausführen.

(3) Über den Ablauf der schriftlichen Prüfung ist eine Niederschrift zu erstellen.

§ 18 Ausweispflicht und Belehrung

Die Prüfungsteilnehmerinnen haben sich auf Verlangen der/des Vorsitzenden oder der/des Aufsichtführenden über ihre Person auszuweisen und zu versichern, dass sie sich gesundheitlich in der Lage fühlen, an der Prüfung teilzunehmen. Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.

§ 19 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) Teilnehmerinnen, die sich einer Täuschungshandlung oder einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs schuldig machen, kann die/der Aufsichtsführende von der Prüfung vorläufig ausschließen. Der Prüfungsausschuss kann nach Anhörung der Prüfungsteilnehmerin für die betreffenden Prüfungsarbeiten die Note "6" (ungenügend) erteilen oder in schwerwiegenden Fällen die Prüfungsteilnehmerin von der Fortsetzung der Prüfung ausschließen.

(2) Wird die Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, so kann der Prüfungsausschuss innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören der Prüfungsteilnehmerin die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(3) Die in Abs. 2 genannte Frist gilt nicht in den Fällen, in denen die Prüfungsbewerberin über ihre Teilnahme an der Prüfung getäuscht hat.

§ 20 Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) Die Prüfungsbewerberin kann nach erfolgter Anmeldung vor Beginn der Prüfung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Prüfungsausschuss zurücktreten. In diesem Fall gilt die Prüfung als nicht begonnen.

(2) Tritt die Prüfungsbewerberin nach Beginn der Prüfung zurück, so können bereits erbrachte, in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen auf Antrag des Prüflings nur anerkannt werden, wenn ein wichtiger Grund für den Rücktritt vorliegt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere Krankheit. Auf Verlangen ist ein ärztliches Attest oder amtsärztliches Zeugnis vorzulegen. Wer sich in Kenntnis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder eines anderen wichtigen Grundes der Prüfung unterzogen hat, kann dies nachträglich nicht mehr geltend machen. Der Kenntnis steht die fahrlässige Unkenntnis gleich; fahrlässige Unkenntnis liegt insbesondere dann vor, wenn beim Vorliegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht unverzüglich eine Klärung herbeigeführt wurde.

(3) Erfolgt der Rücktritt nach Beginn der Prüfung oder nimmt die Prüfungsbewerberin an der Prüfung nicht teil, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grundes und über den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistung trifft der Prüfungsausschuss nach Anhören der Prüfungsbewerberin bzw. der Prüfungsteilnehmerin.

4. Abschnitt: Bewertung, Feststellung und Beurkundung des Prüfungsergebnisses

§ 21 Bewertung

(1) Die Prüfungsleistungen gemäß der Gliederung der Prüfung nach § 14 sowie die Gesamtleistung sind - unbeschadet der Gewichtung von einzelnen Prüfungsleistungen aufgrund der Ausbildungsverordnung oder, soweit diese darüber keine Bestimmungen enthält, aufgrund der Entscheidung des Prüfungsausschusses - wie folgt zu bewerten: Für die Bewertung werden sechs Notenstufen verwendet: 

Note 1 = sehr gut
(= unter 100 – 92 % Punkte):

eine den Anforderungen in besonderem Maße entsprechende Leistung;

Note 2 = gut
(= unter 92 – 81 % Punkte):

eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung;

Note 3 = befriedigend
(= unter 81 – 67 % Punkte):

eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung;

Note 4 = ausreichend
(= unter 67 – 50 % Punkte):

eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht;

Note 5 = mangelhaft
(= unter 50 – 30 % Punkte):

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind;

Note 6 = ungenügend
(= unter 30 – 0% Punkte):

eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind;

(2) Soweit eine Bewertung der Leistungen nach dem Punktesystem nicht sachgerecht ist, ist die Bewertung nur nach Noten vorzunehmen. In den Fächern, in denen Gesamtnoten zu bilden sind, werden die Noten auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet, wobei n,49 gleich n,4 ist. Die Prüfungsleistungen sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses getrennt und selbstständig zu beurteilen und zu bewerten. Das Mittel aus den Bewertungen ergibt die Note für die einzelne Leistung in Dezimalnoten. Diese werden auf eine Dezimalstelle nach dem Komma gerundet, wobei n,49 gleich n,4 ist. Die Bewertung richtet sich nach Absatz 1.

§ 22 Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Der Prüfungsausschuss stellt gemeinsam die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsleistungen und das Ergebnis des schriftlichen und praktischen Prüfungsteils fest. Aus den sich hieraus ergebenden Einzelnoten bildet er die Prüfungsnote (Gesamtergebnis), wobei n,5 gleich n+1 ist.

(2) Die Ergebnisse der Prüfung in den schriftlichen Bereichen Behandlungsassistenz, Betriebs- organisation und -verwaltung, Infektionskrankheiten und Seuchenschutz, Strahlenschutz in der Tierheilkunde sowie Wirtschafts- und Sozialkunde können dem Prüfling auf dessen Nachfrage mit der Einladung zur Teilnahme am praktischen Teil der Prüfung bekannt gegeben werden. Die Kammer ist berechtigt, die Berufsschulen zu ermächtigen, die Ergebnisse des schriftlichen Teils der Abschlussprüfung dem Prüfling bekannt zu geben.

(3) Sind im schriftlichen Teil der Prüfung die Prüfungsleistungen in bis zu zwei Bereichen mit mangelhaft und in den übrigen Bereichen mit mindestens ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit mangelhaft bewerteten Bereiche die schriftliche durch eine mündliche Prüfung von höchstens 15 Minuten zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Der Prüfungsbereich ist vom Prüfling zu bestimmen. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Bereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils im praktischen und im schriftlichen Teil der Prüfung sowie innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung im Prüfungsbereich Strahlenschutz in der Tierheilkunde und in mindestens drei weiteren Prüfungsbereichen mindestens ausreichende Prüfungsleistungen erbracht sind. Werden die Prüfungsleistungen in einem Bereich mit „ungenügend“ bewertet, ist die Prüfung nicht bestanden.

(5) Über den Verlauf der Prüfung einschließlich der Beratung und Feststellung der einzelnen Prüfungsergebnisse ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(6) Der Prüfungsausschuss muss dem Prüfling, – soweit möglich – am letzten Prüfungstag mitteilen, ob er die Prüfung "bestanden" oder "nicht bestanden" hat. Hierüber ist dem Prüfling unverzüglich eine von der/dem Vorsitzenden zu unterzeichnende Bescheinigung auszuhändigen. Dabei ist als Termin des Bestehens bzw. des Nichtbestehens der Tag der Feststellung des Ergebnisses durch den Prüfungsausschuss einzusetzen.

(7) Unbeschadet des § 25 Abs. 2 kann der Prüfungsausschuss bei nicht bestandener Prüfung bestimmen, in welchem Prüfungsbereich bzw. in welchen Prüfungsbereichen eine Wiederholungsprüfung nicht erforderlich ist.

§ 23 Prüfungszeugnis

(1) Über die Prüfung erhält die Prüfungsteilnehmerin von der Landestierärztekammer ein Zeugnis (§ 37 Abs. 2 BBiG).

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

  • die Bezeichnung "Prüfungszeugnis",
  • die Personalien des Prüfungsteilnehmers,
  • den Ausbildungsberuf,
  • das Gesamtergebnis der Prüfung und die Ergebnisse der einzelnen Prüfungsbereiche jeweils in Worten mit ganzen Noten und Angabe der Dezimalnoten in Zahlen in Klammern,
  • das Datum des Bestehens der Prüfung,
  • die Unterschriften der/des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der/des Beauftragten der Landestierärztekammer mit Siegel.

(3) Die Landestierärztekammer stellt nach bestandener Prüfung eine Urkunde aus, mit der dem Prüfling bescheinigt wird, dass er die Abschlussprüfung bestanden hat und damit die Ausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellten erfolgreich abgeschlossen hat.

§ 24 Nicht bestandene Prüfung

(1) Bei nicht bestandener Prüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerin, ggf. ihr gesetzlicher Vertreter sowie die/der Ausbildende von der Landestierärztekammer einen schriftlichen Bescheid. Darin ist anzugeben, in welchen Prüfungsbereichen ausreichende Leistungen nicht erbracht worden sind und welche Prüfungsleistungen in einer Wiederholungsprüfung nicht mehr wiederholt zu werden brauchen (§ 22 Abs. 7).

(2) Auf die besonderen Bedingungen der Wiederholungsprüfung gemäß § 25 ist hinzuweisen.

5. Abschnitt: Wiederholungsprüfung

§ 25 Wiederholungsprüfung

(1) Eine nicht bestandene Abschlussprüfung kann zweimal wiederholt werden (§ 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG).

(2) Hat die Prüfungsteilnehmerin bei nicht bestandener Prüfung in einem Prüfungsbereich mindestens ausreichende Leistungen erbracht, so ist dieser Prüfungsbereich auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin nicht zu wiederholen, sofern diese sich innerhalb von zwei Jahren - gerechnet vom Tage der Beendigung der nicht bestandenen Prüfung an - zur Wiederholungsprüfung anmeldet.

(3) Die Prüfung kann frühestens zum nächsten Prüfungstermin wiederholt werden.

(4) Die Vorschriften über die Anmeldung und Zulassung (§§ 8-11) gelten sinngemäß. Bei der Anmeldung sind außerdem Ort und Datum der vorausgegangenen Prüfung anzugeben.

6. Abschnitt: Schlussbestimmungen

§ 26 Rechtsbehelfsbelehrung

Maßnahmen und Entscheidungen der Prüfungsausschüsse sowie der Landestierärztekammer sind bei ihrer schriftlichen Bekanntgabe an die Prüfungsbewerberin bzw. die Prüfungsteilnehmerin mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Diese richtet sich im einzelnen nach der Verwaltungsgerichtsordnung und den hierzu erlassenen Ausführungsbestimmungen des Landes  Bayern in der jeweils geltenden Fassung.

§ 27 Prüfungsunterlagen

Auf Antrag ist der Prüfungsteilnehmerin nach Abschluss der Prüfung Einsicht in ihre Prüfungsunterlagen zu gewähren. Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind zwei Jahre, die Anmeldungen gem. § 10 und die Niederschriften gem. § 22 Abs. 5 sind 10 Jahre aufzubewahren.

§ 28 Inkrafttreten, Genehmigung, Übergangsbestimmungen

Diese Prüfungsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt folgenden Monats in Kraft. Gleichzeitig tritt die Prüfungsordnung vom 14. Juli 1988 außer Kraft. Diese gilt fort für Ausbildungsverträge, die vor dem Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung abgeschlossen und nicht gemäß § 10 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Tiermedizinischen Fachangestellten/zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 nach den Vorschriften dieser Ausbildungsverordnung fortgesetzt werden.