Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit für Tiermedizinische Fachangestellte nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzt (BBiG)
Beschluss des Berufsbildungsausschusses für Tiermedizinische Fachangestellte der Bayerischen Landestierärztekammer vom 9. April 2008 (DtBl. 6/2008, S. 841)
zuletzt geändert am 17. Oktober 2012 (DtBl. 12/2012, S. 1768)
- Die Ausbildungszeit kann um sechs Monate verkürzt werden
- bei Nachweis des (Fach-)Abiturs
- bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem artverwandten Beruf ( z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.- Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in, Krankenschwester/- pfleger, Tierpfleger/in, Pferdewirt/in) - Die Ausbildung kann um die Dauer der bisherigen Ausbildung, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden bei einem Wechsel der Ausbildung aus medizinischen Hilfsberufen (z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.-Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in)
- Bei Umschulmaßnahmen ist eine Verkürzung der Ausbildungzeit gem. Abs. 1 möglich. Ansonsten ist auch für Umschüler eine dreijährige Ausbildungsdauer erforderlich.
- Betriebspraktika erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungsverkürzung.
- Die Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer darf bei Inanspruchnahme aller Verkürzungsmöglichkeiten (§ 8 Abs. und § 45 Abs. 1 BBiG) im dualen System zwei Jahre nicht unterschreiten.
- Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist gemeinsam von Auszubildenden und Ausbildenden zu beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
- Diese Regelung tritt nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.
- Der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit muss innerhalb des 1. Ausbildungsjahres bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden (Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 17. Oktober 2012).
1. [Voraussetzungen]
Die Ausbildungszeit kann um sechs Monate verkürzt werden
- bei Nachweis des (Fach-)Abiturs
- bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem artverwandten Beruf ( z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.- Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in, Krankenschwester/- pfleger, Tierpfleger/in, Pferdewirt/in)
2. [Dauer]
Die Ausbildung kann um die Dauer der bisherigen Ausbildung, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden bei einem Wechsel der Ausbildung aus medizinischen Hilfsberufen (z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.-Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in).
3. [Umschulungsmaßnahmen]
Bei Umschulmaßnahmen ist eine Verkürzung der Ausbildungzeit gem. Abs. 1 möglich. Ansonsten ist auch für Umschüler eine dreijährige Ausbildungsdauer erforderlich.
4. [Betriebspraktika]
Betriebspraktika erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungsverkürzung.
5. [Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer]
Die Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer darf bei Inanspruchnahme aller Verkürzungsmöglichkeiten (§ 8 Abs. und § 45 Abs. 1 BBiG) im dualen System zwei Jahre nicht unterschreiten.
6. [Gemeinsamer Antrag]
Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist gemeinsam von Auszubildenden und Ausbildenden zu beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
7. [Inkrafttreten]
Diese Regelung tritt nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.
8. [Antragsfrist]
Der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit muss innerhalb des 1. Ausbildungsjahres bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden
(Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 17. Oktober 2012).