Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit für Tiermedizinische Fachangestellte nach § 8 Abs. 1 Berufsbildungsgesetzt (BBiG)

Beschluss des Berufsbildungsausschusses für Tiermedizinische Fachangestellte der Bayerischen Landestierärztekammer vom 9. April 2008 (DtBl. 6/2005, S. 841)

zuletzt geändert am 17. Oktober 2012 (DtBl. 12/2012, S. 1768)

  1. Die Ausbildungszeit kann um sechs Monate verkürzt werden
    - bei Nachweis des (Fach-)Abiturs
    - bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem artverwandten Beruf ( z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.- Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in, Krankenschwester/- pfleger, Tierpfleger/in, Pferdewirt/in)
  2. Die Ausbildung kann um die Dauer der bisherigen Ausbildung, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden bei einem Wechsel der Ausbildung aus medizinischen Hilfsberufen (z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.-Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in)
  3. Bei Umschulmaßnahmen ist eine Verkürzung der Ausbildungzeit gem. Abs. 1 möglich. Ansonsten ist auch für Umschüler eine dreijährige Ausbildungsdauer erforderlich.
  4. Betriebspraktika erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungsverkürzung.
  5. Die Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer darf bei Inanspruchnahme aller Verkürzungsmöglichkeiten (§ 8 Abs. und § 45 Abs. 1 BBiG) im dualen System zwei Jahre nicht unterschreiten.
  6. Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist gemeinsam von Auszubildenden und Ausbildenden zu beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG).
  7. Diese Regelung tritt nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.
  8. Der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit muss innerhalb des 1. Ausbildungsjahres bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden (Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 17. Oktober 2012).

1. [Voraussetzungen]

Die Ausbildungszeit kann um sechs Monate verkürzt werden

  • bei Nachweis des (Fach-)Abiturs
  • bei einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem artverwandten Beruf ( z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.- Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in, Krankenschwester/- pfleger, Tierpfleger/in, Pferdewirt/in)

2. [Dauer]

Die Ausbildung kann um die Dauer der bisherigen Ausbildung, höchstens jedoch um sechs Monate, verkürzt werden bei einem Wechsel der Ausbildung aus medizinischen Hilfsberufen (z.B. Medizinische Fachangestellte, Zahnmedizinische Fachangestellte, Med.-Techn. Assistent/in, Vet.Med.-Techn. Assistent/in).

3. [Umschulungsmaßnahmen]

Bei Umschulmaßnahmen ist eine Verkürzung der Ausbildungzeit gem. Abs. 1 möglich. Ansonsten ist auch für Umschüler eine dreijährige Ausbildungsdauer erforderlich.

4. [Betriebspraktika]

Betriebspraktika erfüllen nicht die Voraussetzung für eine Ausbildungsverkürzung.

5. [Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer]

Die Mindestausbildungsdauer/Mindestumschulungsdauer darf bei Inanspruchnahme aller Verkürzungsmöglichkeiten (§ 8 Abs. und § 45 Abs. 1 BBiG) im dualen System zwei Jahre nicht unterschreiten.

6. [Gemeinsamer Antrag]

Die Verkürzung der Ausbildungszeit ist gemeinsam von Auszubildenden und Ausbildenden zu beantragen (§ 8 Abs. 1 BBiG).

7. [Inkrafttreten]

Diese Regelung tritt nach der Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt in Kraft.

8. [Antragsfrist]

Der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit muss innerhalb des 1. Ausbildungsjahres bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden
(Beschluss des Berufsbildungsausschusses vom 17. Oktober 2012).