Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz

Für was sind Kenntnisse im Strahlenschutz notwendig?

Tiermedizinischen Fachangestellten / Tierarzthelfer:innen ist bei der Anwendung von Röntgenstrahlen die technische Durchführung nur dann erlaubt, wenn sie die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen und unter der Aufsicht von Tierärztinnen/Tierärzten arbeiten, die die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz haben (§ 49 Abs. 1 Nr. 5 in Verbindung mit § 146 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchV).

Rechtsverbindliche Auskünfte zum Vollzug der Strahlenschutzvorordnung erteilen die zuständigen Gewerbeaufsichtsämter.

Welche Möglichkeiten gibt es für den Erhalt der Bescheinigung "Kenntnisse im Strahlenschutz"?

  1. Kursteilnahme
    Für den Nachweis der Kenntnisse im Strahlenschutz ist bei Tiermedizinischen Fachangestellten/Tierarzthelfer:innen die erfolgreiche Teilnahme an einem 24stündigen Kurs zum Erwerb der Kenntnisse im Strahlenschutz (Grundkurs) erforderlich. Diese Kenntnisse sind mindestens alle 5 Jahre zu aktualisieren.
  2. Abschluss der Berufsausbildung
    Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Auszubildende zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten (gemäß Ausbildungsverordnung) von der Bayerischen Landestierärztekammer mit Bestehen der Abschlussprüfung eine Bestätigung über den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz.

Bescheinigung aufgrund der Berufsausbildung erhalten

Die Bayerische Landestierärztekammer (BLTK) erhielt im April 2004 von dem zu diesem Zeitpunk für den Vollzug der Röntgenverordnung zuständigen Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Berechtigung, Tiermedizinischen Fachangestellten nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung mit Bestehen der Abschlussprüfung den Erwerb der erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz zu bestätigen.

Voraussetzungen

Für das Ausstellen der Bestätigung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Diese muss die Bayerische Landestierärztekammer nach Maßgabe des Ministeriums überprüfen.

1. Bestätigung der Berufsschule: Wissensvermittlung im Strahlenschutz (24 Stunden)

Der/die Auszubildende hat nachweislich regelmäßig am Unterricht zur Vermittlung der Ziele und Inhalte von "Röntgen- und Strahlenschutz durchführen" im Lernfeld "Bei der Diagnostik und der Therapie von Erkrankungen des Bewegungsapparates mitwirken sowie Röntgen- und Strahlenschutzmaßnahmen durchführen" mit einer Stundenzahl von 24 Stunden gemäß der Richtlinie im Strahlenschutz in der Tierheilkunde teilgenommen. Die BLTK erhält von der Berufsschule die Bestätigung über die lückenlose Teilnahme am Unterricht.

2. Praktische Erfahrung - Dokumentation im Ausbildungsnachweis

Die Ausbildungsstätte hat die Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz gemäß § 4 Nr. 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten gewährleistet. Der/die verantwortliche Ausbildende bestätigt dies im Ausbildungsnachweis.

Mindestanforderungen im schriftlichen Ausbildungsnachweis

Es gelten folgende Mindestanforderungen:

Die Ausbildungsnachweise müssen mindestens stichwortartig den Inhalt der betrieblichen Ausbildung wiedergeben; die zeitliche Dauer der Tätigkeiten sollte aus dem Ausbildungsnachweis hervorgehen. Ausbildende oder Ausbilderin/Ausbilder überprüfen die Eintragungen in den Ausbildungsnachweisen und bestätigen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Eintragungen mit Datum und Unterschrift
[vergl. Empfehlung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung (BIBB) für das Führen von Ausbildungsnachweisen]

Der Führung des Ausbildungsnachweises kommt auch eine besondere rechtliche Bedeutung zu: Es soll nachgewiesen werden, was tatsächlich gelernt wurde (vergl. Herkert/Töltl, Kommentierung Berufsbildungsgesetz, § 14  Abs. 2 BBiG Rn. 66).

Die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung ist in der Ausbildungsverordnung für Tiermedizinische Fachangestellte [TFA], insbesondere im Ausbildungsrahmenplan gemäß § 5 der Ausbildungsverordnung, festgelegt.