Verfahrensordnung für die Ombudsstelle für Weiterbildungsangelegenheiten der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK)

gemäß Beschluss der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 24. Mai 2017 in Nürnberg

§ 1 Einrichtung

Bei der Bayerischen Landestierärztekammer ist eine Ombudsstelle für Weiterbildungsfragen eingerichtet. Als Anlaufstelle für Beschwerden und Probleme in der Weiterbildung kann sie jeder in Bayern tätige Weiterzubildende und jeder in Bayern tätige Weiterbildungsermächtigte anrufen.

§ 2 Aufgaben

Die Ombudsstelle hat die Aufgabe, in Bayern tätige Weiterzubildende oder in Bayern tätige Weiterbildungsermächtigte, die sich von Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Weiterbildung betroffen sehen, zu beraten und gegebenenfalls vermittelnd tätig zu werden, jedoch grundsätzlich nur mit dem Einverständnis des Ratsuchenden. Die Verhängung von Sanktionen ist nicht Aufgabe der Ombudsstelle.

§ 3 Zusammensetzung und Bestellung

Zur Wahrnehmung der Aufgaben bestellt der Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer zwei Tierärztinnen oder Tierärzte. Die Bestellung entspricht der jeweiligen Amtszeit des Vorstandes der Bayerischen Landestierärztekammer. Die Ombudsperson kann ihre Tätigkeit in der Ombudsstelle durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer beenden. Scheidet eine Ombudsperson während einer Amtsperiode aus, so wird für die restliche Amtsperiode ein Nachfolger bestellt. Die erstmalige Bestellung von Ombudsleuten erfolgt im Laufe der Amtszeit des Kammervorstands 2013 – 2018.

§ 4 Unabhängigkeit und Pflichten

(1) Die Ombudspersonen sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig und nicht weisungsgebunden. Sie sind nur ihrem Gewissen verantwortlich. Sie sind zur Vertraulichkeit und Verschwiegenheit verpflichtet. Gegenseitige Beratungen und Erfahrungsaustausch untereinander sind möglich und erwünscht unter der Voraussetzung der Zustimmung des Ratsuchenden.

(2) Die Befassungen der Ombudspersonen sind nicht Teil von Verwaltungsverfahren der Bayerischen Landestierärztekammer. Kann eine Ombudsperson aus irgendeinem Grund die Unabhängigkeit nicht wahren oder fühlt sie sich befangen, so hat sie den Ratsuchenden darüber zu informieren und ihm gegebenenfalls zur Anrufung der anderen Ombudsperson zu raten.

(3) In späteren anderen Verfahren der Bayerischen Landestierärztekammer oder eines Tierärztlichen Bezirksverbandes sind die im Zusammenhang mit dem Ombudsverfahren geäußerten Meinungen oder Stellungnahmen aller Beteiligten nicht als Beweismittel einzusetzen.

§ 5 Anrufung

(1) Der Ratsuchende wendet sich formlos direkt an eine der beiden Ombudspersonen.

(2) Die Ombudsperson kann den Ratsuchenden um ergänzende Unterlagen, Angaben oder Begründungen bitten, soweit eine solche Ergänzung für die Beurteilung wesentlich erscheint.

(3) Alle Anrufungen werden vertraulich behandelt. Zum Schutz der Vertraulichkeit wird im Ombudsverfahren keine Akteneinsicht gewährt, außer es liegt die ausdrückliche Zustimmung aller Beteiligter vor. Es erfolgt keine Weitergabe von Daten, Mitteilungen oder Meinungen von Beteiligten ohne deren Zustimmung.

(4) Durch die Anrufung der Ombudsstelle dürfen dem Ratsuchenden keine Nachteile entstehen.

§ 6 Weiteres Verfahren

(1) Nach der Anrufung kann die Ombudsperson entweder beratend oder mit ausdrücklicher Zustimmung des Ratsuchenden auch vermittelnd tätig werden. Bei begründetem Anfangsverdacht auf ein Fehlverhalten  in Weiterbildungsangelegenheiten leitet die Ombudsperson die Angelegenheit nach Einwilligung des Ratsuchenden an den Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer weiter.

(2) Um sich eine Meinung bilden zu können, kann die Ombudsperson mit Einverständnis des Ratsuchenden auch eine Stellungnahme der von den Vorwürfen betroffenen Personen  einholen. Dabei können auch weitere Personen um eine Stellungnahme gebeten werden, wenn dies für die Meinungsbildung der Ombudsperson notwendig erscheint und der Ratsuchende zustimmt.

(3) Die Ombudsperson kann mit Einverständnis des Ratsuchenden die Beteiligten einzeln zu einer Anhörung oder auch alle Beteiligten zu einem Gespräch einladen, wenn es für die Meinungsbildung in dieser Angelegenheit förderlich ist oder es der Möglichkeit einer gemeinsamen Lösungsfindung dient.

(4) Ebenso kann mit Zustimmung aller Beteiligten eine Begehung involvierter Weiterbildungsstätten erfolgen, wenn es für die Meinungsbildung der Ombudsperson förderlich ist.

(5) Nachdem sich die Ombudsperson eine Meinung gebildet hat, legt sie das weitere Vorgehen in Rücksprache mit dem Ratsuchenden fest. Sollte sich keine für alle Beteiligten zufriedenstellende Lösung finden lassen, leitet die Ombudsperson, sofern der Ratsuchende einverstanden ist, ihre Erkenntnisse an den Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer weiter, der dann das weitere Vorgehen festlegt.

§ 7 Vermittlungsverfahren nach Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz

Das Verfahren der Ombudsstelle ersetzt nicht das Vermittlungsverfahren gemäß Art. 37 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG), wonach der vom Vorstand des zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes zu bestellende Vermittler ausschließlich nach Zustimmung beider Parteien vermittelnd tätig wird.

Soll ein entsprechendes Vermittlungsverfahren durchgeführt werden, sind die beiden Beteiligten zu fragen, ob eine Beteiligung der Ombudsstelle gewünscht wird, die dann - neben dem vom Vorstand des zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes zu bestellenden Vermittler - an der Vermittlung mitwirkt.

§ 8 Veröffentlichung und Berichterstattung

(1) Die Kontaktdaten der Ombudsstelle werden auf der Internetseite der Bayerischen Landestierärztekammer veröffentlicht.
(2) Die Ombudsstelle berichtet dem Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer in anonymisierter Form in einem jährlichen Bericht über ihre bisherige Arbeit und deren Ergebnisse.

§ 9 Kosten

(1) Bayerische Landestierärztekammer stellt die für die Ombudsstelle notwendigen personellen und materiellen Mittel zur Verfügung.

(2) Die Mitarbeit in der Ombudsstelle erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder erhalten eine Entschädigung gemäß der Reisekostenrichtlinie der BLTK.

(3) Kosten für ein Verfahren bei der Ombudsstelle werden nicht erhoben.

Ausgefertigt: München, den 31. Mai 2017

Dr. med. vet. Karl Eckart
Präsident der BLTK