Vergütungsanspruch und Mindestvergütung

§ 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG) konkretisiert die Mindestvoraussetzungen für eine Angemessenheit der Vergütung von Auszubildenden.

Die Vergütung steigt nach Fortschreiten der Berufsausbildung, mindestens jährlich an. Ausbildende haben Auszubildenden eine angemessene Vergütung zu gewähren.

Grundsätzlich gilt für tarifgebundene Unternehmen der Tarifvertrag.

Für wen gelten die Tarifverträge?

Tarifverträge gelten zwingend, wenn

  • Arbeitgeber / Ausbildende Mitglied im bundesverband praktizierender tierärzte e.V. (bpt) und
  • die Auszubildenden / Tiermedizinischen Fachangestellten zugleich Mitglied im Verband medizinischer Fachberufe e.V.

sind.

Unabhängig davon entsteht eine vertragliche Tarifbindung, wenn

  • der individuelle Arbeitsvertrag / Berufsausbildungsvertrag auf die beiden Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug nimmt. 

Die Tarifverträge gelten auch für Auszubildende.

Besteht keine Tarifgebundenheit, dann darf

  • die vereinbarte Vergütung die Höhe der im Tarifvertrag für TFA geregelten Ausbildungsvergütung um höchstens 20 % unterschreiten, selbst wenn sie dabei noch über der Mindestausbildungsvergütung liegt (§ 17 BBiG)

Mindestausbildungsvergütung

Stand: xxx

 

Keine Unterschreitung der Mindestausbildungsvergütung!

Eine Unterschreitung der Mindestausbildungsvergütung ist nicht  zulässig, auch nicht im gegenseigen Einvernehmen (§ 25 BBiG).

Bei einer vertraglich vereinbarten Unterschreitung der tariflichen Ausbildungsvergütung ist daher unbedingt für jedes Ausbildungsjahr sicherzustellen, dass die monatliche Mindestvergütung für Auszubildende keinesfalls unterschritten wird. Hierbei ist auch die jährliche Erhöhung der Mindestausbildungsvergütung zu berücksichtigen.

Die Bayerische Landestierärztekammer empfiehlt die Anwendung des aktuellen Gehaltstarifvertrages für TFA.