Grundlagen Praxisführung
Elektronische Rechnung (E-Rechnung)
Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt zunehmend an Bedeutung im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen bringt die Nutzung einige Vorteile. Jedoch sind steuerliche Anforderungen zu beachten.
Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur E-Rechnungspflicht direkt an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.
Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung der E-Rechnung erfolgt stufenweise und wird von einer Übergangsregelung flankiert
Stufenweise Einführung der E-Rechnung im Überblick
ab 01.01.2025 | Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland) |
ebenfalls ab 01.01.2025 | Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland) |
ab 01.01.2027 | Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800 T€ |
ab 01.01.2028 | Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen |
Mehr Informationen
- Information des Bayerischen Landesamt für Steuer (LfSt) zur Einführung der E-Rechnung ab dem 01.01.2025
(Externer Link E-Rechnung - Bayerisches Landesamt für Steuern) - Am 15. Oktober 2024 wurde das BMF-Schreiben zur Einführung der elektronischen Rechnung veröffentlicht. Es konkretisiert, welche Anforderungen auf die Unternehmen zukommen
(Externer Link zum BMF-Schreiben 15.10.2024: Ausstellung von Rechnungen nach § 14 UStG; Einführung der obligatorischen elektronischen Rechnung bei Umsätzen zwischen inländischen Unternehmern ab dem 1. Januar 2025). - Die Industrie- und Handelskammer (IHK) München bietet einen Ratgeber zur E-Rechnung
(Externer Link zu Elektronische Rechnung | IHK) - Die Tierärztekammer Nordrhein hat einen Fragen-Antworten-Katalog zur E-Rechnung zusammengestellt.
(Externer Link E-Rechnung in der Tierarztpraxis: Fragen und Antworten – Tierärztekammer Nordrhein)
Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit
Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?
Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Frauen, die in einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleich, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind; auch für Auszubildende und Praktikantinnen gilt das MuSchG.
Mitteilungspflicht während Schwangerschaft und Stillzeit
Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie gemäß § 15 MuSchG gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren. Dies beinhaltet auch eine Mitteilung über das voraussichtliche Entbindungsdatum.
Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers
Auf der anderen Seite hat auch der Arbeitgeber die Pflicht, eine Schwangerschaft anzuzeigen. Ist er über eine Schwangerschaft oder die Stillzeit informiert, muss der Arbeitgeber ...
Ertragssteuerliche Erfassung von erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Unterrichtsvergütungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass erhaltene Aufwandsentschädigungen und Unterrichtsvergütungen der Besteuerung unterworfen sind.
Diese Zahlungen sind grundsätzlich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebseinnahmen/Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie nicht nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Einkommensteuergesetz sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach sehr begrenzt sind.
Durch unrichtige oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden können die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) erfüllt sein.
08.09.2022 BayLfSt