Grundlagen Praxisführung

Elektronische Rechnung (E-Rechnung)

Die elektronische Rechnung (E-Rechnung) gewinnt zunehmend an Bedeutung im Geschäftsverkehr. Für Unternehmen bringt die Nutzung einige Vorteile. Jedoch sind steuerliche Anforderungen zu beachten.

Bitte wenden Sie sich bei Fragen zur E-Rechnungspflicht direkt an Ihre Steuerberaterin oder Ihren Steuerberater.

Die Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung der E-Rechnung erfolgt stufenweise und wird von einer Übergangsregelung flankiert

Stufenweise Einführung der E-Rechnung im Überblick

ab 01.01.2025 Pflicht zur Entgegennahme von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (sog. B2B-Umsätze im Inland)
ebenfalls ab 01.01.2025 Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für im Inland steuerbare Umsätze möglich, wenn es sich bei den Beteiligten um inländische Unternehmen handelt (B2B-Umsätze im Inland)
ab 01.01.2027 Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für Unternehmen mit einem Vorjahres-Umsatz von mehr als 800 T€
ab 01.01.2028 Pflicht zur Ausstellung und Übermittlung von E-Rechnungen für B2B-Umsätze im Inland für alle inländischen Unternehmen

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Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Frauen, die in einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleich, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind; auch für Auszubildende und Praktikantinnen gilt das MuSchG.

Mitteilungspflicht während Schwangerschaft und Stillzeit

Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie gemäß § 15 MuSchG gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren. Dies beinhaltet auch eine Mitteilung über das voraussichtliche Entbindungsdatum.

Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

Auf der anderen Seite hat auch der Arbeitgeber die Pflicht, eine Schwangerschaft anzuzeigen. Ist er über eine Schwangerschaft oder die Stillzeit informiert, muss der Arbeitgeber ...

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Ertragssteuerliche Erfassung von erhaltenen Aufwandsentschädigungen und Unterrichtsvergütungen

Das Bayerische Landesamt für Steuern weist darauf hin, dass erhaltene Aufwandsentschädigungen und Unterrichtsvergütungen der Besteuerung unterworfen sind.

Diese Zahlungen sind grundsätzlich bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit oder bei den Einkünften  aus nichtselbständiger Arbeit als Betriebseinnahmen/Arbeitslohn zu erfassen, soweit sie nicht nach § 3 Einkommensteuergesetz steuerfrei sind.. Zu beachten ist dabei, dass die Steuerbefreiungsvorschriften nach § 3 Einkommensteuergesetz sowohl dem Grunde nach als auch der Höhe nach sehr begrenzt sind.

Durch unrichtige oder unterlassene Angaben gegenüber den Finanzbehörden können die Tatbestandsvoraussetzungen der Steuerhinterziehung (§ 370 Abgabenordnung) erfüllt sein.

08.09.2022 BayLfSt