Meldeordnung
in der Fassung vom 24. November 1978 (DTBl. 1979, S. 92 f.),
geändert am 01. Dezember 1989, (DTBl. 1990, S. 104 f.)
zuletzt geändert am 04. Dezember 2023 (2024; 72 (1) S. 4 ff)
Die Bayerische Landestierärztekammer erlässt zur Vereinfachung der Verwaltungshandhabung der in Art. 4 Abs. 6 und 7 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes festgelegten Meldepflichten bei den Tierärztlichen Bezirksverbänden folgende Meldeordnung:
§ 1 Personenkreis
(1) Dieser Meldeordnung unterliegen nach Art. 48 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz alle zur Berufsausübung berechtigten Tierärzte, die in Bayern tierärztlich tätig sind oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, in Bayern ihre Hauptwohnung haben.
(2) 1Berufsangehörige, die als Staatsangehörige eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union im Rahmen des Dienstleistungsverkehrs nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft in Bayern ihren Beruf gelegentlich oder vorübergehend ausüben (Dienstleistungsverkehr), sind von der Mitgliedschaft zu einem Bezirksverband befreit. 2Für diesen Personenkreis gelten die Meldepflichten nach Art. 41 Abs. 2 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) in Verbindung mit § 11a Abs. 2 der Bundes-Tierärzteordnung. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für andere Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und Vertragsstaaten, denen Deutschland und die Europäische Gemeinschaft oder Deutschland und die Europäische Union vertraglich einen entsprechenden Rechtsanspruch eingeräumt haben, und deren Staatsangehörige nach Maßgabe der genannten Abkommen.
(3) Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Meldeordnung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.
§ 2 Meldepflicht
(1) Jeder Tierarzt hat sich unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Aufnahme seiner tierärztlichen Berufsausübung in Bayern, oder, sofern er den tierärztlichen Beruf nicht ausübt, innerhalb eines Monats nach Begründung des Hauptwohnsitzes im Sinne des Melderechts in Bayern über die Geschäftsstelle der Bayerischen Landestierärztekammer bei dem für ihn zuständigen Bezirksverband und dem Veterinäramt anzumelden.
(2) Der niedergelassene Tierarzt hat die in seiner Praxis angestellten Tierärzte auf ihre Meldepflicht nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Zuständig ist der Bezirksverband, in dessen Bereich die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Übt der Tierarzt in Bayern eine tierärztliche Tätigkeit nicht aus, richtet sich die Zuständigkeit nach der Hauptwohnung im Sinne des Melderechts.
(4) Die Meldepflicht besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Mitgliedschaft zu einer anderen tierärztlichen Berufsvertretung und der Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt.
§ 3 Anmeldung
(1) 1Die Anmeldung zum Bezirksverband hat bei der Kammergeschäftsstelle als beauftragte Meldestelle unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Meldebogens unter vollständiger Nennung der nachfolgenden Pflichtangaben und –nachweise zu erfolgen. 2Die Pflichtangaben sind:
a) Name, ggf. Geburtsname, Vorname, Geschlecht,
b) Geburtsdatum, -ort,
c) Staatsangehörigkeit,
d) Akademische Grade und Titel,
e) Privat- und Dienstanschrift,
f) Private und dienstliche Telefonnummer sowie E-Mail-Adresse,
g) Mitgliedschaft bei einer anderen Kammer,
h) Bestehen der tierärztlichen Prüfung,
i) Art, Beginn und Ende der Tätigkeit,
j) Umfang der Tätigkeit (Vollzeit/Teilzeit),
k) Dienststelle bzw. Arbeitgeber.
(2) Dem Meldebogen sind in einer amtlich beglaubigten Abschrift die folgenden Nachweise beizufügen:
a) Approbationsurkunde oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes,
b) Promotionsurkunde oder Urkunden über die Genehmigung zur Führung akademischer Grade,
c) Nachweise über die Genehmigung zur Führung einer Gebiets-, Teilgebiets-, Zusatz- oder sonstiger Weiterbildungsbezeichnung,
d) Nachweis von berufsbezogenen Amts- oder Dienstbezeichnungen.
(3) Die Bayerische Landestierärztekammer kann die Vorlage der Originalunterlagen verlangen. Können erforderliche Nachweise wegen Unerreichbarkeit nicht beigebracht werden, genügt es, die zu belegenden Tatsachen glaubhaft zu machen.
(4) Meldepflichtige sind verpflichtet, Aufforderungen zur Ergänzung des Meldebogens oder der vorzulegenden Nachweise nachzukommen.
§ 4 Meldung von Veränderungen
(1) Jedes Mitglied ist außerdem verpflichtet, dem Bezirksverband über die Geschäftsstelle der Bayerischen Landestierärztekammer als beauftragte Meldestelle unter Verwendung des entsprechenden Formblattes Änderungen der Angaben gemäß § 3 anzuzeigen.
(2) Anzuzeigen sind insbesondere:
a) Namensänderung,
b) Änderung der Privat- oder Dienstanschrift,
c) Wechsel des Dienstortes, der Dienststelle, des Namens der Dienststelle,
d) Aufnahme, Unterbrechung, Beendigung der Tätigkeit,
e) Verleihung eines tierärztlichen Titels, einer Amts- oder Dienstbezeichnung,
f) Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen durch eine Tierärztekammer außerhalb Bayerns,
g) Niederlassung als frei praktizierender Tierarzt unter Angabe der Praxisart und Praxisanschrift,
h) Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Buchstabe e) sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(4) Die Anzeige hat binnen eines Monats nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses zu erfolgen.
§ 5 Entbindung bei doppelter Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Bezirksverbandes, die neben ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Bayern überwiegend außerhalb Bayerns tierärztlich tätig sind, können von der Mitgliedschaft entbunden werden, wenn sie außerhalb Bayerns Mitglieder einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung sind.
(2) Personen, deren Mitgliedschaft bei einer vergleichbaren tierärztlichen Berufsvertretung außerhalb Bayerns wegen ihrer tierärztlichen Tätigkeit in Bayern erlischt, werden Mitglied des Bezirksverbandes.
§ 6 Ruhen der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft ruht bei Ruhen der Approbation (§ 8 BTÄO) und bei Anordnung eines vorläufigen oder vorübergehenden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§ 132 a Abs. 1 StPO, § 70 Abs. 1, Abs. 3 StGB).
(2) Das Ruhen der Mitgliedschaft endet
a) im Falle des § 8 BTÄO mit der Aufhebung der Ruhensanordnung,
b) im Falle des § 132 a StPO mit der Aufhebung oder
c) im Falle des § 70 StGB mit Ablauf der Dauer oder mit der Aussetzung des Berufsverbotes.
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet mit der Verlegung der tierärztlichen Tätigkeit oder, falls eine solche nicht ausgeübt wird, mit der Verlegung des Hauptwohnsitzes im Sinne des Melderechts aus dem Bereich des Tierärztlichen Bezirksverbandes. Ferner endet sie bei Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit, sofern das Mitglied im Gebiet des Tierärztlichen Bezirksverbandes nicht seine Hauptwohnung im Sinne des Melderechts hat.
(2) Absatz 1 findet keine Anwendung bei nur vorübergehender Verlegung oder Aufgabe bis zu einer Dauer von 3 Monaten.
(3) Die Beendigung ist unter Angabe des Zeitpunkts der Beendigung der Mitgliedschaft, der neuen Kammerzugehörigkeit oder Auslandstätigkeit und der neuen Privat- und Dienstanschrift anzuzeigen.
(4) Die Mitgliedschaft endet außer mit dem Tod auch mit der Rücknahme oder mit dem Widerruf der Approbation oder einem Verzicht auf diese sowie mit der Anordnung eines dauernden Verbotes, den tierärztlichen Beruf auszuüben (§ 70 Abs.1 Satz 2 StGB).
§ 8 Verletzung von Anzeige- und Meldepflichten
(1) Die Bayerische Landestierärztekammer kann die Erfüllung der Melde- und Anzeigepflicht nach den §§ 3 und 4 gegenüber dem Mitglied durch Verwaltungsakt anordnen.
(2) Zur Durchsetzung der Meldepflicht des Kammermitglieds kann der Vorstand nach vorheriger schriftlicher Androhung, auch wiederholt, ein Zwangsgeld bis zu 5.000,00 Euro festsetzen.
(3) Die Erfüllung der Meldeordnung gehört zu den tierärztlichen Berufspflichten; bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Anzeigepflichten kann der Vorstand des zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes berufsaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 38 und 39 i.V.m. Art. 51 Abs. 2 des Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) ergreifen.
§ 9 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Meldeordnung tritt am 01.01.2024 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Meldeordnung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 24. November 1978 (DTBl. 1979, S. 92 f.), zuletzt geändert am 1. Dezember 1989 (DTBl. 1990, S. 104 f.), außer Kraft.