Beitragsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK)
vom 6. Dezember 1991 (DTBl. 1992 S. 27 f.)
geändert am 20. November 2014 (DTBl. 2015 S. 86)
zuletzt geändert am 12. November 2022 (DTBl. 2022 S. 1629)
§ 1 Beitragspflicht
Jedes Mitglied der tierärztlichen Bezirksverbände hat für die Deckung des Bedarfs der Bayerischen Landestierärztekammer und zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Beitrag zu leisten.
§ 2 Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt für
- in eigener Praxis niedergelassene Tierärzte und Tierärztinnen 320,00 €;
- Industrietierärzte und -tierärztinnen, beamtete Tierärzte und Tierärztinnen, angestellte Tierärzte und Tierärztinnen, sonstige selbstständig Tätige und Praxisvertreter 260,00 €;
- berufsfremd tätige Tierärzte und Tierärztinnen 100,00 €;
- Tierärzte und Tierärztinnen ohne Berufsausübung, Tierärzte und Tierärztinnen, die Arbeitslosengeld beziehen 50,00 €
- Tierärzte und Tierärztinnen im Ruhestand ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit 50,00 €.
§ 3 Beitragsermäßigung auf Antrag
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen.
§ 4 Beitragsfreiheit
Beitragsfrei sind:
- Ehrenmitglieder
- Tierärzte und Tierärztinnen im Jahr des Erhalts der Approbation, es sei denn, sie waren vor Approbationserteilung Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes (§ 11 BTÄO) oder haben zuvor den Tierarztberuf in einem anderen Staat rechtmäßig ausgeübt.
- Tierärzte und Tierärztinnen, die im laufenden Beitragsjahr Mitglied in einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern werden und nachweisen, dass sie ihren Jahresbeitrag bereits an eine andere Tierärztekammer im Bundesgebiet oder an die gesetzliche tierärztliche Berufsvertretung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entrichtet haben.
§ 5 Fälligkeit, Fristen, Nachweispflicht
- Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres oder mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft bei einem tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern begründet wurde.
- Der Jahresbeitrag ist zum 1. März des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Die Höhe der Beitragseinstufung laut Beitragsbescheid richtet sich nach der am 1. Januar des Beitragsjahres ausgeübten Tätigkeit gemäß § 2.
- Anträge gemäß § 3 auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages sind bis zum 1. März des Beitragsjahres einzureichen. Dabei gilt das Datum des Poststempels. In den Anträgen auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass sind der berufliche Status, die Einkommensverhältnisse und dabei gegebenenfalls auch das Vorhandensein und die Höhe von Nebeneinnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit im Vorjahr anzugeben; außerdem sind die Angaben durch entsprechende Nachweise zu belegen.
- Liegen Anträge nach Nr. 3 vor, so ist der Jahresbeitrag einen Monat nach Erlass des Bescheides, der unter Berücksichtigung der im Antrag aufgeführten Gründe ergeht, fällig.
- Ermäßigungen, Stundungen und Erlasse gelten nur für das Jahr der Gewährung.
§ 6 Wechsel der Mitgliedschaft im Laufe des Beitragsjahres
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft bei einem tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern und Begründung einer Mitgliedschaft bei einer tierärztlichen Berufsvertretung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar eines Beitragsjahres zahlt der/die Beitragspflichtige den vollen Jahresbeitrag an die Bayerische Landestierärztekammer.
- Dies gilt dann nicht, wenn die nunmehr zuständige tierärztliche Berufsvertretung von ihrem neuen Mitglied einen zeitanteiligen Beitrag erhebt. In diesem Falle erhebt die Bayerische Landestierärztekammer nur einen zeitanteiligen Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern.
- Die Bayerische Landestierärztekammer erhebt einen zeitanteiligen Beitrag ab Beginn der Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern, wenn die vorher zuständige Tierärztekammer nur für die Zeit der dortigen Mitgliedschaft einen Beitrag erhoben hat.
§ 7 Beitreibung
- Rückständige Beiträge bzw. nicht erstattete Mahn- und Portokosten werden zweimal mit 14-tägiger Zahlungsfrist angemahnt.
- Die zweite Mahnung erfolgt frühestens 3 Wochen nach Absendung der ersten Mahnung.
- Kommt der Tierarzt nach der zweiten Mahnung innerhalb von 14 Tagen (Abs. 1) seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den Mahnkosten und den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 15 Abs. 4, Art. 40 i.V. m. Art. 51 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes beigetrieben.
§ 8 Mahnkosten
Ab der zweiten Mahnung des fälligen Beitrags und der nicht bezahlten Mahnkosten werden Kosten in Höhe von 3 € zuzüglich Portokosten (= Mahnkosten) berechnet. Die Kosten einer Zwangseintreibung fallen dem Beitragspflichtigen zur Last.
§ 9 Rechtsbehelf
- Gegen den Beitragsbescheid kann der Tierarzt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
- Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).