Informationen zum Nachteilsausgleich
"Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen." § 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
Die Art der Behinderung weisen Sie bitte mit der Prüfungsanmeldung nach.
Nachweise
Dem Antrag muss als Anlage ein aktuelles fachärztliches Attest bzw. Gutachten (nicht älter als ein Jahr) mit einer konkreten Umsetzungsempfehlung sowie eine kurze Stellungnahme des Ausbildungsbetriebs, der Berufsschule oder des Bildungsträgers beigefügt werden.
Die Bescheinigung des behandelnden Facharztes/Psychologen/ärztlichen Psychotherapeuten muss eine Diagnose im Sinne des Sozialgesetzbuches IX sowie die beantragten Maßnahmen für die aktuell anstehende Prüfung in konkreter Form beinhalten, d. h. was und in welchem Umfang für welche Art der Prüfung benötigt wird (z. B. 20 % Zeitverlängerung bei schriftlichen Prüfungen).
Bei Nachteilsausgleichen handelt es sich um bedarfsgerechte Einzelfallentscheidungen. Nach Prüfung des Antrages und des eingereichten Gutachtens erhalten Sie eine schriftliche Mitteilung.
Antrag zum Download
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Antrag_Nachteilsausgleich_Pruefung_TFA.pdf Bitte die Frist für den Antrag auf Nachteilsausgleich (gem. § 65 BBiG bzw. § 12 Prüfungsordnung BLTK) beachten! Der Antrag muss spätestens mit der Anmeldung zur Abschlussprüfung eingereicht werden.