Informationen zum Nachteilsausgleich
"Bei der Durchführung der Prüfung sollen die besonderen Verhältnisse von Menschen mit Behinderung berücksichtigt werden. Dies gilt insbesondere für die Dauer der Prüfung, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen." § 65 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz
Die Art der Behinderung weisen Sie bitte mit der Prüfungsanmeldung nach.