Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz / Zutritt von Auszubildenden zum Kontrollbereich

Gesetzliche Grundlagen

Die Durchführung der Berufsausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA) erfolgt auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Ausbildungsverordnung für TFA (TiermedFAngAusbV), die die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung verbindlich regelt.

Für die ordnungsgemäße Berufsausbildung im Röntgen und Strahlenschutz gelten darüber hinaus die Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über den Zutritt von Auszubildenden zu Strahlenschutzbereichen . Rechtsgrundlage für diese Richtlinien ist § 55 StrlSchV.

Achten Sie auf die Gesundheit Ihrer Auszubildenden!

Die BLTK weist darauf hin, dass eine ordnungsgemäße Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz auch ohne Auslösung der Röntgenstrahlung erfolgen kann. Die Richtlinien der BLTK zum Zutritt von Auszubildenden zu Strahlenschutzbereichen sind dabei unbedingt zu beachten.

Zeitlichen Ablauf in der Ausbildungsordnung beachten!

Sofern die Ausbildungsordnung eine zeitliche Folge zwingend vorschreibt, muss diese eingehalten werden, z.B. bei der Unterteilung von Ausbildungsinhalten vor bzw. nach der Zwischenprüfung (zeitliche Gliederung der Ausbildungsinhalte Röntgen und Strahlenschutz). In begründeten Ausnahmefällen kann in begrenztem Umfang von der Gliederung abgewichen werden.

Lernziele vor und nach der Zwischenprüfung

Röntgen- und Strahlenschutz ist als Teil des Ausbildungsberufsbildes Gegenstand der Berufsausbildung von TFA (siehe § 4 Punkt 12 der Ausbildungsverordnung).

  • Sachliche Gliederung: Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (Ausbildungsinhalte), die Ausbildende bzw. Ausbilder und Ausbilderinnen hier als Teil dieses Ausbildungsberufsbildes im Rahmen der Berufsausbildung mindestens zu vermitteln haben, finden Sie in der Anlage 1 zum Ausbildungsrahmenplan gemäß § 5 Ausbildungsverordnung (= sachliche Gliederung). Unter der Lfd. Nr. 12 sind dieses die Lernziele a bis j.
  • Zeitliche Gliederung: Die Anlage 2 zum Ausbildungsrahmenplan gemäß § 5 Ausbildungsverordnung (= zeitliche Gliederung) unterscheidet zwischen Ausbildungsinhalten, die schwerpunktmäßig vor bzw. nach der Zwischenprüfung zu vermitteln sind.

Im Bereich Röntgen und Strahlenschutz ist

  • vor der Zwischenprüfung in einem Zeitraum von vier bis fünf Monaten schwerpunktmäßig die Vermittlung von Lernziel g vorgesehen und
  • nach der Zwischenprüfung in einem Zeitraum von vier bis sechs Monaten die schwerpunktmäßige Vermittlung der Lernziele a bis f und h bis j.

Vor der Zwischenprüfung

Im Zeitraum von vier bis fünf Monaten:

  • g) Film- und Bildbearbeitung durchführen

Nach der Zwischenprüfung

Im Zeitraum von fünf bis sechs Monaten:

  • a) strahlenbiologische Grundlagen sowie Grundlagen des Strahlenschutzes in der Röntgendiagnostik und bei der Anwendung offener radioaktiver Stoffe in der Tierheilkunde erläutern
  • b) physikalisch-technische Grundlagen der Erzeugung von Röntgenstrahlen und die biologischen Wirkungen und Risiken von ionisierender Strahlung und radioaktiven Stoffen erklären
  • c) Maßnahmen des Strahlenschutzes für Personal, Tierhalter, Patienten und Umgebung unter Berücksichtigung von Rechtsvorschriften durchführen
  • d) Maßnahmen des Strahlenschutzes bei den Untersuchungsmethoden in der Tierheilkunde durchführen
  • e) Befragungs-, Aufzeichnungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten beachten; Maßnahmen durchführen
  • f) bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten
  • h) bei Maßnahmen zur Fehleranalyse mitwirken
  • i) Methoden der Qualitätssicherung anwenden
  • j) Maßnahmen bei Störfällen und Unfällen einleiten

Zutritt zum Kontrollbereich erst nach der Zwischenprüfung

Nach § 55 StrlSchV ist Auszubildenden der Zutritt zum Kontrollbereich nur zu erlauben, wenn dies zum Erreichen eines Ausbildungsziels erforderlich ist.

Einziges Lernziel im Rahmen der Berufsausbildung von TFA, welches eine zeitlich befristete Beschäftigung von Auszubildenden im Kontrollbereich zum Erreichen eines Ausbildungsziels rechtfertig, ist Lernziel f im Bereich Röntgen und Strahlenschutz „Bei Aufnahmetechniken nach Anweisung und unter Aufsicht des Tierarztes oder der Tierärztin mitwirken; Dosisgrößen und Einheiten beachten; Messverfahren einhalten“.

Aus der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung gemäß Ausbildungsrahmenplan ergeben sich in Verbindung mit § 55 StrlSchV zwangsläufig die eingangs erwähnten verbindlichen Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer:

Der Zutritt der Auszubildenden zum Kontrollbereich ist grundsätzlich erst nach Ablegung der Zwischenprüfung zulässig, maximal über einen Zeitraum von vier bis sechs Monaten, es gibt keine Legitimation mehr zu weiteren Aufenthalten im Kontrollbereich, wenn das Ausbildungsziel erreicht ist.

Eine ordnungsgemäße praktische Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz bedeutet demnach:

  • Ausbildende vermitteln ihren Auszubildenden vor der Zwischenprüfung innerhalb von vier bis fünf Monaten schwerpunktmäßig die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Lernziel „Film- und Bildbearbeitung durchführen“.
  • Nach der Zwischenprüfung vermitteln Ausbildende ihren Auszubildenden in einem zeitlichen Rahmen von maximal 6 Monaten die erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den übrigen Lernzielen im Bereich Röntgen und Strahlenschutz.

Betrieblicher Ausbildungsplan: Zeitliche Abweichungen berücksichtigen

Abweichungen von der zeitlichen Gliederung des Ausbildungsrahmenplans und damit von den Richtlinien sind im Einzelfall möglich und begründbar (vergl. Herkert und Töltl, Kommentar zum neuen Berufsbildungsgesetz, Anm. 22ff zu § 11 BBiG). Die Ausbildungsstätte hat die Abweichung mit Begründung im betrieblichen Ausbildungsplan festzuhalten und die zuständige Stelle darüber zu informieren.

Ausbildende erstellen für ihre Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan (§ 6 Ausbildungsordnung i.V.m. § 11 BBiG), in dem sie auch die individuellen Voraussetzungen der Auszubildenden berücksichtigen. Wird bereits bei Vertragsabschluss ein Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer gestellt oder in Aussicht genommen, ist hierauf bei der sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung Rücksicht zu nehmen. Wird eine Verkürzung der Ausbildungsdauer erst im Verlauf der Berufsausbildung beantragt und bewilligt, ist der betriebliche Ausbildungsplan der verkürzten Ausbildungszeit anzupassen.

Halten verantwortliche Ausbildende die schwerpunktmäßige Vermittlung der Ausbildungsinhalte im Röntgen und Strahlenschutz aufgrund besonderer Voraussetzungen ihrer Auszubildenden bereits vor der Zwischenprüfung für erforderlich und damit gerechtfertigt, dann legen sie den Zeitpunkt entsprechend individuell im betrieblichem Ausbildungsplan fest bzw. passen den betrieblichen Ausbildungsplan entsprechend an.
Sie informieren hierüber die Bayerische Landestierärztekammer.

Ausbildungsnachweis: Dokumentation ist wichtig!

Die Auszubildenden geben im Ausbildungsnachweis wahrheitsgemäß den inhaltlichen und zeitlichen Ablauf ihrer Berufsausbildung an, also die Aufgaben und Tätigkeiten, mit denen sie tatsächlich in einem bestimmten Zeitraum beauftragt waren bzw. die sie in einem bestimmten Zeitraum tatsächlich durchgeführt haben.

Eine erkennbare Dokumentation einer ordnungsgemäßen  praktischen Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz bedeutet, dass die Vermittlung wesentlicher Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, beispielsweise

  • Film- und Bildbearbeitung,
  • Mitwirken bei Aufnahmetechniken,
  • Lagern und Halten von Patienten,
  • korrekte Einstellung des Röntgengerätes,
  • Durchführung von Strahlenschutzmaßnahmen

während der Berufsausbildung erfolgt ist und adäquat im Ausbildungsnachweis aufgeführt wird. 

Der Ablauf der Berufsausbildung hängt immer von den individuellen Voraussetzungen der Auszubildenden ab. Deshalb ist es nicht möglich, abschließend festzuhalten, in welcher Form und wann eine solche Dokumentation „ausreichend“ ist. Es muss aber auf jeden Fall erkennbar sein, dass den Auszubildenden nach der Zwischenprüfung im Bereich Röntgen und Strahlenschutz gängige Lagerungen, Fixiermethoden, Röntgeneinstellungen  sowie Strahlenschutzmaßnahmen vermittelt wurden.

Ausbildungsinhalte in der Abschlussprüfung

In der Ausbildungsverordnung sind die Ausbildungsinhalte verbindlich geregelt. Einen Leistungskatalog gibt die Bayerische Landestierärztekammer nicht vor. Im Hinblick auf die schriftlichen und praktischen Abschlussprüfungen wird allerdings die Vermittlung der oben genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten (Lagerungen, Fixiermethoden, Röntgeninstellungen, Strahlenschutzmaßnahmen) zumindest in folgenden Bereichen empfohlen:

  • Hund und/oder Katze: Röntgen Thorax, Abdomen, Wirbelsäule, Hüfte, Gliedmaßen (Knie), Zähne
  • Pferd: distale Gliedmaßen inkl. Darstellung des Strahlbeins (Oxspring)

Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz

Vor einer Bescheinigung der Kenntnisse im Strahlenschutz für Auszubildenden nach bestandener Abschlussprüfung muss die Bayerische Landestierärztekammer überprüfen, ob die Voraussetzungen hierfür gegeben sind. Neben der vollständigen Vermittlung des Unterrichtsstoffes der Berufsschule muss auch die praktische Ausbildung der TFA im Bereich Röntgen und Strahlenschutz gemäß § 4 Nr. 12 Ausbildungsverordnung gewährleistet sein.

Die ordnungsgemäße praktische Ausbildung muss daher erkennbar und wahrheitsgemäß im Ausbildungsnachweis der Auszubildenden dokumentiert sein.