Berufshaftpflicht
Gemäß § 15 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern (BO) und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heilberufe-Kammergesetz (HKaG) ist der Tierarzt verpflichtet, sich hinreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit zu versichern. Auf Verlangen ist dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband oder der Bayerischen Landestierärztekammer ein entsprechender Nachweis über das Vorliegen der Versicherung vorzulegen, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.
Berufsordnung für Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern