Berufshaftpflicht

Gemäß § 15 der Berufs­ord­nung für die Tierärzte in Bayern (BO) und Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 Heil­be­rufe-Kammer­ge­setz (HKaG) ist der Tierarzt verpflich­tet, sich hinrei­chend gegen Haft­pflicht­ansprü­che im Rahmen seiner beruf­li­chen Tätig­keit zu versi­chern. Auf Verlan­gen ist dem zustän­di­gen Tierärzt­li­chen Bezirks­ver­band oder der Baye­ri­schen Landestier­ärz­te­kam­mer ein entspre­chen­der Nach­weis über das Vorlie­gen der Versi­che­rung vorzu­le­gen, Art. 18 Abs. 1 Nr. 4 HKaG.

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