FAQs Häufig gestellte Fragen
Ausbildungsverhältnis
Berufsausbildungsverhältnisse und Arbeitsverhältnisse sind nicht generell gleichzusetzen, weil beide Vertragsverhältnisse unterschiedliche Pflichtbindungen aufweisen.
Ausbildungsverhältnisse | Arbeitsverhältnisse: |
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Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. | Inhalt eines Arbeitsverhältnisses ist die Erbringung einer vertraglich geschuldeten Dienstleistung gegen Zahlung eines Entgeltes. |
geregelt in § 13 BBiG | geregelt in § 611 BGB |
- Auszubildende schulden im Gegensatz zu Arbeitnehmern keine Arbeitsleistung gegen Zahlung eines Entgelts, sondern eine Lernpflicht.
- Die Hauptpflicht von Ausbildenden besteht nach § 14 BBiG darin, Auszubildenden die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln.
Die Tarifverträge für Tiermedizinische Fachangestellte gelten nur dann zwingend für ein Berufsausbildungsverhältnis, wenn der/die
- Ausbildende Mitglied im Bundesverband praktizierender Tierärzte bpt und
- Auszubildende zeitgleich Mitglied im Verband medizinischer Fachangestellte (vmf) sind.
Unabhängig davon entsteht eine vertragliche Tarifbindung, wenn in dem individuellen Ausbildungsvertrag auf einen oder auf beide Tarifverträge in ihrer jeweils geltenden Fassung wirksam Bezug genommen wird.
Der Beginn der Berufsausbildung zur TFA ist jederzeit möglich. Auch „Quereinsteiger“ nehmen sofort am Berufsschulunterricht teil. Der Zeitpunkt des Ausbildungsbeginns hat allerdings Auswirkungen auf den Termin der Abschlussprüfung:
- Ausbildungsbeginn 2. April bis 1. Oktober des Kalenderjahres ⇒ Teilnahme an der Sommerabschlussprüfung
- Ausbildungsbeginn 2. Oktober bis 1. April des Folgejahres ⇒ Teilnahme an der Winterabschlussprüfung
Das Berufsbildungsgesetz (§ 14, Art. 3 BBiG) sagt aus: "Auszubildenden dürfen nur Aufgaben übertragen werden, die dem Ausbildungszweck dienen und ihren körperlichen Kräften angemessen sind“.
Welche Bedeutung hat § 14, Art. 3 BBIG?
Ausbildungsbezogene Beschäftigung von Auszubildenden?
Im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft müssen sich Arbeitnehmer für dienstliche Zwecke bereithalten, um bei Arbeitsanfall auf Abruf Arbeitsleistungen zu erbringen. Da Auszubildenden keine Arbeitspflicht, sondern Lernpflicht schulden, ist ein Einsatz von Auszubildenden im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft nicht zulässig.
Nur in Ausnahmefällen zulässig ist der Einsatz von volljährigen Auszubildenden im Notdienst und im Wochenenddienst bzw. an Feiertagen. Ein solcher Einsatz ist nur gerechtfertigt, solange berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, die nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln sind und die nicht während der vertraglich vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit vermittelt werden können. Zeitpunkt und zeitlicher Rahmen dieser Einsätze sind im betrieblichen Ausbildungsplan auszuweisen.
Unzulässig wird der Einsatz von Auszubildenden bei bestimmten Aufgaben dann, wenn die berufsnotwendigen Fertigkeiten bereits hinreichende gegeben sind und der Einsatz dem Mangel an entsprechenden Arbeitskräften abhelfen soll.
Ausbildungsfremde Tätigkeiten
Das BBiG will sicherstellen, dass die Ausbildungszeit ausschließlich für die Berufsausbildung verwendet wird. Die, den Auszubildenden zum/zur TFA, übertragenen Aufgaben müssen dem Ausbildungsberufsbild nach § 4 Ausbildungsordnung entsprechen. Eine Übertragung ausbildungsfremder Aufgaben ist daher grundsätzlich unzulässig.
Bei der Verrichtung von ausbildungsfremden Tätigkeiten besteht zudem das Risiko, dass für Auszubildende kein Versicherungsschutz mehr über den für den Ausbildungsbetrieb zuständigen Unfallversicherungsträger besteht.
Ein Berufsausbildungsverhältnis verläuft leider nicht immer reibungslos. Bei Fehlverhalten oder Pflichtverletzung durch die/den Auszubildenden muss diese/r vor einer verhaltensbedingten Kündigung in der Regel zunächst abgemahnt werden.
Rüge- und Warnfunktion
Eine Abmahnung hat eine Rügefunktion sowie eine Warnfunktion. Sie ist ein legitimes Mittel des Ausbildungsbetriebes, Auszubildende an ihre vertraglichen Verpflichtungen zu erinnern und deren Einhaltung künftig zu verlangen; gleichzeitig soll sie den Betreffenden verdeutlichen, dass ihr oder sein Verhalten die Fortführung des Ausbildungsverhältnisses gefährdet.
Was steht in der Abmahnung?
- Erforderlich sind konkrete Angaben über Datum, Uhrzeit, Ort und Art des Vertragsverstoßes.
- Bei mehreren Pflichtverletzungen sollte für jeden Verstoß eine gesonderte Abmahnung erteilt werden.
- Außerdem muss eine Abmahnung auch die Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen bei erneutem gleichartigen Vertragsverstoß beinhalten.
Zeitraum
Aus pädagogischen Gründen sollte eine Abmahnung in engem zeitlichem Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen. Eine Abmahnung sollte der/dem Auszubildenden innerhalt von 14 Tagen ab dem Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Fehlverhaltens zugehen; der Zugang ist nachzuweisen (notfalls durch Zustellung per Bote).
Gründe für eine Abmahnung durch Ausbildende können sein:
- mehrfaches unentschuldigtes Fehlen im Ausbildungsbetrieb
- mehrfacher verspäteter Arbeitsantritt
- mehrfaches Fernbleiben vom Berufsschulunterricht
- Arbeitsverweigerung, wenn dadurch keine Ausbildung möglich ist
- Störung des Betriebsfriedens
- ungenehmigtes Verlassen des Arbeitsplatzes
- Weigerung, den Ausbildungsnachweis („Berichtsheft“) zu führen
- nichtgenehmigte Nebentätigkeiten
- eigenmächtiger Urlaubsantritt oder eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs
- wiederholte unerlaubte Nutzung des betrieblichen Internetzugangs zu privaten Zwecken
- Mehrfache verspätete Vorlage eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Schlechte Leistungen - kein Grund für eine Abmahnung
Schlechte Leistungen in der Berufsschule sind kein Grund für eine Abmahnung, es sei denn, sie sind nachweislich auf mangelndes Bemühen der/des Auszubildenden zurückzuführen.
Minderjährige Auszbildende
Die Abmahnung minderjähriger Auszubildenden ist grundsätzlich gegenüber den gesetzlichen Vertretern zu erklären.
Was tun, wenn die Abmahnung zu Unrecht erteilt wird?
Im Falle einer unberechtigten Abmahnung haben Auszubildende die Möglichkeit, die zu Unrecht erteilte Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Zudem kann eine Gegendarstellung von der/dem Betroffenen zur Personalakte gegeben werden, die erst zusammen mit der Abmahnung aus der Personalakte entfernt werden darf.
Dürfen auch Azubis eine Abmahnung erteilen?
Verstoßen Ausbildende gegen ihre Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag, können Auszubildende aus verhaltensbedingten Gründen kündigen. Aber auch hier muss das zu missbilligende Verhalten in der Regel zunächst abgemahnt werden. Gründe für eine Abmahnung durch den Auszubildenden können sein:
- schlechte Ausbildung durch den Betrieb
- wiederholt verspätete Zahlung der Ausbildungsvergütung
- wiederholte Nichtfreistellung zur Berufsschule
- wiederholt unerlaubte Überstunden
- Verstoß gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz
- Fehlen eines geeigneten Ausbilders / einer geeigneten Ausbilderin
Nur bei schweren Vertragsverstößen (körperliche Gewalt, sexuelle Übergriffe) kann eine Kündigung durch den Auszubildenden direkt und ohne vorherige Abmahnung ausgesprochen werden.
Ausbildungsinhalte
Wenn ein Ausbildungsbetrieb nicht alle vorgeschriebenen Ausbildungsinhalte gemäß Ausbildungsverordnung vermitteln kann (z.B. Labortätigkeiten, spezialisierte Tierarztpraxen, Hochschule), ist es möglich die fehlenden Inhalte in Kooperation bzw. im Verbund mit anderen Praxen oder Kliniken stattfinden zu lassen. Dies muss im Berufausbildungsvertrag vermerkt werden. Die Zuständigkeiten für die einzelnen Ausbildungsabschnitte müssen im betrieblichen Ausbildungsplan festgelegt sein, werden jedoch individuell geregelt.
Zur Ausbildung gehören alle Aufgaben, die für den Beruf wichtig sind und die körperlichen Kräfte der Azubis nicht überfordern (§ 14 Abs. 2 BBiG).
Die Aufgaben müssen zur Ausbildungsordnung der Tiermedizinischen Fachangestellten passen und dazu beitragen, dass die dort festgelegten Kompetenzen erworben werden können. Die Ausbildungsordnung nennt aber nur Mindestanforderungen, darüber hinaus gehende Tätigkeiten sind möglich.
Zulässige Aufgaben
Sinnvoll und erlaubt sind alle Aufgaben und Tätigkeiten,
- die Erfahrungen im Ausbildungsberuf ermöglichen
- und deren Ziel das Bestehen der Abschlussprüfung ist.
Unzulässige Aufgaben
Nicht zur Ausbildung gehören Tätigkeiten, die
- gegen Gesetze verstoßen
- nur übertragen werden, um fehlende Mitarbeiter:innen - nicht nur kurzfristig und in Notsituationen - zu ersetzen (zum Beispiel ....)
- die Kräfte des Jugendlichen überfordern, insbesondere die Tätigkeiten, die in der ärztlichen Bescheinigung nach § 32, 33 JArbSchG enthalten sind
- nur privaten Zwecken des Ausbildenden dienen (zum Beispiel .....)
Ausbildungswidrige Tätigkeiten darf der Auszubildende verweigern, ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen. Eine Abmahnung oder Kündigung wäre unwirksam.
Es ist verboten, Azubis mit ausbildungswidrigen Tätigkeiten zu beauftragen und kann mit einer Geldbuße von bis zu bis 5.000 Euro geahndet werden (§ 102 Abs. 1 Nr. 3 BBiG). Außerdem kann die Eignung zum Ausbilden entzogen werden (§ 33 BBiG).
Bei Zweifeln über die Zulässigkeit von Aufgaben und Tätigkeiten ist die Bayerische Landestierärztekammer, Referat Ausbildung TFA der richtige Ansprechpartner.
Im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft müssen Arbeitnehmer sich für dienstliche Zwecke bereithalten, um ihre Arbeitskraft einsetzen zu können, sofern dies erforderlich ist. Arbeitnehmer müssen bei Arbeitsanfall auf Abruf Arbeitsleistung erbringen.
Anders als bei Arbeitnehmern besteht die vertragliche Hauptpflicht von Auszubildenden nicht in der Bereitstellung ihrer Arbeitskraft, sondern in dem Bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben.
Der Einsatz von Auszubildenden im Bereitschaftsdienst und in der Rufbereitschaft ist daher grundsätzlich nicht vorgesehen.
Ein regelmäßiger Einsatz von Auszubildenden im Notdienst und Wochenenddienst ist nach § 14 BBiG Abs. 3 prinzipiell nicht vorgesehen.
Der Einsatz von Auszubildenden ist hier nur in Ausnahmefällen zulässig, solange berufliche Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten erworben werden, die nach der Ausbildungsordnung zu vermitteln sind und die nicht während der vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit vermittelt werden können.
Während des Einsatzes von Auszubildenden ist immer die Anwesenheit des Ausbildenden erforderlich.
Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes und des Arbeitszeitgesetzes sind zu beachten!
Die Durchführung der Berufsausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA) erfolgt auf Grundlage des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) und der Ausbildungsverordnung für TFA (TiermedFAngAusbV), die die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung verbindlich regelt.
Für die ordnungsgemäße Berufsausbildung im Röntgen und Strahlenschutz gelten darüber hinaus die Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über den Zutritt von Auszubildenden zu Strahlenschutzbereichen . Rechtsgrundlage für diese Richtlinien ist § 55 StrlSchV.
Ausbildungszeiten
Die Ausbildungdauer beträgt drei Jahre (§ 2 TiermedFAngAusbV)
>>>mehr Informationen zum Berufsbild und zur Berufsausbildung
- Die Berufsausbildung ist grundsätzlich als Vollzeitausbildung angelegt, eine Berufsausbildung in Teilzeit ist jedoch möglich (§ 7a BBiG seit 01.01.2020).
- Die Vollzeitbeschäftigung ist auf Grundlage des jeweils aktuellen Tarifvertrags zu bestimmen; grundsätzlich bedeutet Vollzeitbeschäftigung eine 40-Stunden-Woche unter Berücksichtigung einer Fünf-Tage-Woche zu je acht Stunden. Daraus ergibt sich eine regelmäßige tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit für Auszubildenden zum/zur TFA von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich.
- Die Ausbildungszeit umfasst die Zeiten im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule.
- Eine Beschäftigung von volljährigen Auszubildenden an Samstagen ist möglich, muss jedoch ebenfalls ausdrücklich vertraglich geregelt sein.
- Eine Reduzierung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit bis zu 50 % ist möglich. Die Dauer der Teilzeitausbildung verlängert sich entsprechend.
- Die Verteilung der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit auf die einzelnen Arbeitstage/Werktage der Woche ist genau auszuweisen.
Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag genau auszuweisen. Die Berufsausbildung muss innerhalb der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit stattfinden.
- Die vertraglich vereinbarte Ausbildungszeit muss in der Regel ausreichen, um die Ausbildungsinhalte im Ausbildungsbetrieb und in der Berufsschule zu vermitteln. Eine über die vereinbarte regelmäßige tägliche Ausbildungszeit hinausgehende Beschäftigung der/des Auszubildenden kann sich im Ausnahmefall ergeben, wenn in dieser Zeit berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die während der regelmäßigen täglich Ausbildungszeit nicht vermittelt werden können.
- Diese Beschäftigung ist nach § 17 BBiG besonders zu vergüten oder durch entsprechende Freizeit auszugleichen. Soweit keine tariflichen Zuschläge gezahlt werden, wird im Einzelfall für die Vergütung von Mehrarbeit für die Stunde der Betrag gelten, der sich durch Teilung der monatlichen Gesamtvergütung durch die durchschnittliche monatlich vertraglich vereinbarte geschuldete Ausbildungszeit ergibt.
- Überstunden und Mehrarbeit sind vom Arbeitgeber angeordnete Arbeitsstunden, die über die vertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit hinaus zu leisten sind; sie dienen dem Abbau von Arbeitsspitzen.
- Da Auszubildende keine Arbeitspflicht, sondern eine Lernpflicht schulden, sind Überstunden und Mehrarbeit im Ausbildungsbereich grundsätzlich nicht vorgesehen.
Im Arbeitsrecht sind für die Verrechnung von Minusstunden von Arbeitnehmern spezifische Kriterien vorgesehen (fehlende Arbeitsleistung seitens des Arbeitnehmers, obwohl dieser in der Verfassung wäre zu arbeiten, Vorhandensein eines vertraglich vereinbarten Arbeitszeitkontos). Für vom Arbeitgeber zu verantwortende Minusstunden trägt dieser das Wirtschaftsrisiko. Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit und nicht durch einen Feiertag.
- Auszubildende haben Minusstunden zu verantworten, wenn sie beispielsweise unpünktlich am Ausbildungsplatz erscheinen, zu lange Pausen machen, persönliche Geschäfte während der Ausbildungszeit erledigen oder den Ausbildungsbetrieb eigenmächtig vor der vertraglich vereinbarten Ausbildungszeit verlassen. Diese Minusstunden sind auszugleichen, wenn die/der Auszubildende/n ein Arbeitszeitkonto führt, also eine durch Arbeitszeiterfassung erstellte digitale oder analoge Übersicht über bereits geleistete oder noch ausstehende Beschäftigungszeiten im Ausbildungsbetrieb existiert.
- Ausbildende müssen die Durchführung der Ausbildung innerhalb der vertraglich vereinbarten regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit gewährleisten. Findet innerhalb der vereinbarten Ausbildungszeit trotz Lernbereitschaft der/des Auszubildenden keine Ausbildung statt, beispielsweise aufgrund eingeschränkter Praxistätigkeit oder mangels ausbildungsbezogener Aufgaben, dürfen solche „angeordneten“ Minusstunden der/dem Auszubildenden nicht angerechnet werden. In diesem Fall haben Auszubildende gemäß § 19 BBiG Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung bis zu einer Dauer von sechs Wochen. Hier liegt eine Freistellung der/des Auszubildenden mit Anspruch auf Fortzahlung der Ausbildungsvergütung vor.
- Minusstunden entstehen nicht durch Krankheit und nicht durch einen Feiertag. Auch eine Unterschreitung der vertraglich vereinbarten täglichen Ausbildungszeit bei der Einteilung von Dienstpläne durch den Ausbildenden oder eines von ihm Beauftragten mit der Verpflichtung, diese künstlichen Minusstunden beispielsweise durch Wochenenddienste auszugleichen, ist unzulässig.
Wird aktuell überarbeitet!
- Auszubildende haben eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen.
- Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat die/der Auszubildende eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.
- Ausbilder sind berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen