Berufsständische Vorschriften und Hinweise für die Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern
Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern
vom 27. Juni 1986 (DTBl. 1986, S. 867 ff.),
geändert am 07. Mai 2014 (DTBl. S. 1009),
geändert am 05. Oktober 2022 (DTBl. S. 1628 ff.),
geändert am 16. Mai 2023 (DTBl. S. 894)
§ 1
Allgemeine Rechtsstellung
(1) 1Der Tierarzt/die Tierärztin (im folgenden "Tierarzt" genannt) ist berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken; damit dient er zugleich der menschlichen Gesundheit. 2Der Tierarzt hat ebenso die Aufgabe, zum Schutz des Verbrauchers und der Umwelt die Qualität und Sicherheit von Arzneimitteln sowie nicht vom Tier stammender Lebensmittel und Bedarfsgegenstände sicherzustellen. 3Der Tierarzt ist der berufene Schützer der Tiere.
(2) 1Der Tierarzt erfüllt eine öffentliche Aufgabe. 2Der Beruf des Tierarztes ist seiner Natur nach ein freier Beruf. 3Er ist kein Gewerbe.
(3) 1Der niedergelassene Tierarzt ist in der Ausübung seines Berufes grundsätzlich frei. 2Er kann eine tierärztliche Behandlung ablehnen, soweit er nicht rechtlich dazu verpflichtet ist. 3Er kann sie insbesondere dann ablehnen, wenn er der Überzeugung ist, dass zwischen ihm und dem Tierbesitzer oder dessen Beauftragten das notwendige Vertrauensverhältnis fehlt; in Notfällen ist der Tierarzt zur Hilfeleistung verpflichtet.
§ 2
Allgemeine tierärztliche Berufspflichten
(1) Tierärztliche Berufsausübung ist jede Berufstätigkeit, bei der die während des tiermedizinischen Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten verwertet werden.
(2) Der Tierarzt ist verpflichtet, seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und sich bei diesem Verhalten innerhalb und außerhalb seines Berufes der Achtung und des Vertrauens würdig zu erweisen, die der tierärztliche Beruf erfordert.
(3) Der Tierarzt ist verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten sowie im Rahmen des Kammergesetzes die berufsfördernden Bestrebungen und Einrichtungen der Bayerischen Landestierärztekammer (im folgenden "Kammer" genannt) und des für ihn zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes zu unterstützen.
(4) 1Der Tierarzt, der seinen Beruf ausübt, ist verpflichtet, sich laufend beruflich fortzubilden. 2Der Umfang der Fortbildungspflicht beträgt
a) für Tierärzte im Beruf: 60 Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren
b) für Tierärzte mit Zusatzbezeichnung: zusätzlich 12 bereichsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren
c) für Fachtierärzte: zusätzlich 24 gebietsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren.
d) für zur Weiterbildung ermächtigte Fachtierärzte: zusätzlich 45 gebietsbezogene Stunden innerhalb von drei Kalenderjahren
3Die Eingruppierung erfolgt nach der jeweils höchsten Qualifikation in der Reihenfolge der Buchstaben a) bis d). 4Dabei beträgt die Obergrenze der zu erbringenden Fortbildungsstunden unabhängig von der Anzahl der Bezeichnungen bzw. Ermächtigungen 105 Stunden in drei Kalenderjahren. 5Anrechenbar sind nur Fortbildungsveranstaltungen, die von der Akademie für tierärztliche Fortbildung (ATF) anerkannt sind oder von der Landestierärztekammer anerkannt werden. 6Pflichtfortbildungen und nach Satz 5 anerkannte Online-Fortbildungen werden in vollem Umfang angerechnet. 7Fortbildungen in den Bereichen Praxismanagement und Betriebswirtschaft sowie das Studium von Fachzeitschriften (mindestens ein Abonnement) können insgesamt bis zu 20 Stunden in drei Kalenderjahren anerkannt werden. 8Die Kammer kann hinsichtlich der Zahl der Fortbildungsstunden in begründeten Einzelfällen zur Vermeidung von Härtefällen Ausnahmen zulassen. 9Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist der Kammer auf Verlangen nachzuweisen.
(5) Der Tierarzt ist grundsätzlich verpflichtet, an den von der Kammer eingeführten oder von ihr anerkannten Maßnahmen zur Sicherung der Qualität tierärztlicher Tätigkeit teilzunehmen.
(6) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, aus der Ferne Tiere zu behandeln oder seinen Beruf im Umherziehen auszuüben.
(7) Außer in Notfällen ist es dem Tierarzt nicht gestattet, unaufgefordert oder durch Vermittlung tätig zu werden.
(8) Es ist dem Tierarzt untersagt, seine Tätigkeit im öffentlichen oder privaten Auftrag - insbesondere bei der Durchführung von öffentlich geförderten Maßnahmen - dazu zu missbrauchen, dahingehend Einfluss auf den Tierbesitzer auszuüben, dass dieser ihm oder einem Dritten auch andere tierärztliche Verrichtungen überträgt.
§ 3
Berufsbezeichnung
(1) Die Berufsbezeichnung "Tierarzt" oder "Tierärztin" darf nur führen, wer als Tierarzt approbiert oder nach § 2 Abs. 2, 3 oder 4 der Bundestierärzteordnung zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes befugt ist.
(2) 1Der niedergelassene Tierarzt kann neben der Berufsbezeichnung "Tierarzt"/"Tierärztin" den Zusatz "praktischer" oder "prakt." führen. 2§ 4 (2) der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern bleibt unberührt.
(3) Das Recht zum Führen von Fachtierarztbezeichnungen richtet sich nach dem Heilberufe-Kammergesetz in Verbindung mit der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern.
§ 4
Schweigepflicht
(1) 1Der Tierarzt hat über das, was ihm in seiner Eigenschaft als Tierarzt anvertraut oder bekannt geworden ist, zu schweigen. 2Dazu gehören auch schriftliche Mitteilungen des Patientenbesitzers, Aufzeichnungen über Tiere, Röntgenaufnahmen und sonstige Untersuchungsbefunde.
(2) Der Tierarzt hat seine Mitarbeiter und die Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf an der tierärztlichen Tätigkeit teilnehmen, über die gesetzliche Pflicht zur Verschwiegenheit zu belehren und diese schriftlich festzuhalten.
(3) 1Der Tierarzt ist zur Offenbarung befugt, soweit er von der Schweigepflicht entbunden worden ist oder soweit die Offenbarung zum Schutze eines höherwertigen Rechtsgutes erforderlich ist. 2Gesetzliche Aussage- und Anzeigepflichten bleiben unberührt.
(4) Der Tierarzt ist auch dann zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn er im amtlichen oder privaten Auftrag eines Dritten tätig wird, es sei denn, dass dem Patientenbesitzer vor der Untersuchung oder Behandlung bekannt ist oder eröffnet wurde, inwieweit die von dem Tierarzt getroffenen Feststellungen zur Mitteilung an Dritte bestimmt sind.
(5) Wenn mehrere Tierärzte gleichzeitig oder nacheinander dasselbe Tier untersuchen oder behandeln, so sind sie untereinander von der Schweigepflicht insofern befreit, als das Einverständnis des Patientenbesitzers anzunehmen ist.
(6) Zum Zwecke der wissenschaftlichen Forschung und Lehre dürfen der Schweigepflicht unterliegende Tatsachen und Befunde nur soweit mitgeteilt werden, als dabei die Anonymität des Patientenbesitzers gesichert ist oder dieser ausdrücklich zustimmt.
§ 5
Zusammenarbeit mit der Kammer
(1) Anfragen der Kammer und der Tierärztlichen Bezirksverbände zur Erfüllung ihrer Aufgaben sind in angemessener Frist und Form zu beantworten.
(2) 1Der Tierarzt ist verpflichtet, den Beginn und die Art seiner tierärztlichen Tätigkeit unverzüglich dem zuständigen Bezirksverband anzumelden. 2Änderungen in der Art der Berufsausübung sowie jeder Praxis- und Wohnungswechsel sind der Kammer und dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich mitzuteilen. 3Beschäftigt ein Tierarzt einen anderen Tierarzt in unselbständiger Stellung, so hat er diesen auf die Meldepflicht hinzuweisen. 4Das Nähere regelt die Meldeordnung.
§ 6
Ausübung der tierärztlichen Praxis
(1) 1Die nicht abhängige, freiberufliche Ausübung des tierärztlichen Berufes ist an die Niederlassung in eigener Praxis an einem Tätigkeitsort gebunden. 2Der niedergelassene Tierarzt hat alle mit der Praxisausübung verbundenen Verpflichtungen jederzeit ordnungsgemäß wahrzunehmen. 3Er muss insbesondere über die für die Praxisausübung erforderlichen Räumlichkeiten und Gerätschaften verfügen. 4Die Niederlassung ist durch ein Praxisschild gemäss § 8 kenntlich zu machen. 5Ort und Zeitpunkt der Niederlassung sowie jede Änderung der tierärztlichen Tätigkeit hat der Tierarzt dem Tierärztlichen Bezirksverband sowie dem Veterinäramt unverzüglich mitzuteilen. 6Die Sätze 1 bis 5 gelten auch für eine Praxis, die zusätzlich der stationären Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. 7Die Voraussetzungen der Anerkennung einer solchen tierärztlich-klinischen Praxis als "Tierärztliche Klinik", „Tierärztliche Klinik für ...“ oder "Tierärztliche Fachklinik für ...“ ergeben sich aus der Anlage zur Berufsordnung (Klinikrichtlinien). 8Die Sätze 1, 3, 4 und 5 sind nicht anwendbar, wenn eine nicht abhängige, freiberufliche tierärztliche Tätigkeit nur ausnahmsweise und gelegentlich ausgeübt wird.
(2) 1Dem Tierarzt ist es gestattet, neben dem Ort seiner Niederlassung (Praxissitz) an bis zu maximal zwei weiteren Standorten eine Praxis (Praxisnebenstelle) zu betreiben, wenn an jeder weiteren Praxisnebenstelle mindestens ein Tierarzt hauptberuflich tätig ist. 2Die Praxisnebenstellen sind organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständige Untereinheiten einer Praxis, die mit geeigneten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet sind. 3Die Praxisnebenstellen sind der Kammer anzuzeigen; sie bedürfen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kammer der Genehmigung der Kammer. 4Anstellungsverträge von Tierärzten in Praxisnebenstellen müssen in solchen Fällen so gestaltet sein, dass eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit und damit die berufliche Unabhängigkeit auch bei der Ausübung der Tätigkeit in den Praxisnebenstellen gewahrt bleibt (§ 13 Abs. 4 BOT). 5Der Anstellungsvertrag ist der Kammer auf Verlangen vorzulegen. 6Der Tierarzt hat in den Praxisnebenstellen Vorkehrungen stets für eine ordnungsgemäße Versorgung und Notfallversorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner tierärztlichen Tätigkeit zu treffen. 7An jeder Praxisnebenstelle haben die Tierärzte an dem eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst des zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes teilzunehmen. 8Im Übrigen gilt für die Praxisnebenstellen der Abs. 1 entsprechend.
§ 7
Tierärztlicher Notfalldienst
(1) 1Sofern es sich im Interesse der tierärztlichen Versorgung eines Gebietes als notwendig erweist, hat der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierärztlichen Notfalldienst einzurichten. 2Die Entscheidung über die Notwendigkeit obliegt dem Tierärztlichen Bezirksverband. Bei Bedarf ist ein tierärztlicher Notdienst getrennt für den Kleintier- und den Großtierbereich einzurichten.
(2) Jeder niedergelassene Tierarzt hat sich an dem vom Tierärztlichen Bezirksverband eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst zu beteiligen, falls eine Sicherstellung des tierärztlichen Notfalldienstes auf freiwilliger Basis nicht möglich ist.
(3) 1Auf Antrag kann ein Tierarzt aus schwerwiegenden Gründen vom Notfalldienst ganz, teilweise oder vorübergehend befreit werden. 2Dies gilt insbesondere bei
- körperlichen Behinderungen
- besonders belastenden familiären Pflichten und
- Teilnahme an einem klinischen Bereitschaftsdienst mit Notfallversorgung.
3Der Antrag ist über den Tierärztlichen Bezirksverband, dessen Mitglied der Antragsteller ist, an die Kammer zu stellen. 4Diese entscheidet nach Anhörung des Tierärztlichen Bezirksverbandes.
(4) Für die Errichtung und Durchführung eines Notfalldienstes im einzelnen sind die von der Kammer erlassenen Richtlinien maßgebend.
(5) 1Sofern vom Tierärztlichen Bezirksverband kein Notfalldienst eingerichtet ist, ist der Zusammenschluss einzelner Tierärzte zu einem Tierärztlichen Notfalldienst nach Genehmigung durch den Tierärztlichen Bezirksverband unter Berücksichtigung der Richtlinien der Kammer zulässig. 2Jedem in diesem Bereich niedergelassenen Tierarzt ist Gelegenheit zur Teilnahme an einem solchen Notfalldienst zu geben. 3Erfolgt für diesen Bereich die Einrichtung eines Notfalldienstes durch den Tierärztlichen Bezirksverband, so ist ein bereits bestehender Notfalldienst einzelner Tierärzte aufzulösen oder in diesen einzugliedern.
(6) Aus wichtigen Gründen kann der Tierärztliche Bezirksverband einen Tierarzt vom Notfalldienst ausschließen.
§ 8
Praxiskennzeichnung
(1) 1Jeder niedergelassene Tierarzt hat seine Praxis durch ein Praxisschild kenntlich zu machen. 2Das Anbringen von Praxisschildern ist nicht zulässig, wenn keine tierärztliche Praxis ausgeübt wird.
(2) 1Das Praxisschild zeigt die Praxisstelle des niedergelassenen Tierarztes an. 2Es darf nicht in aufdringlicher oder hervorhebender Form ausgestattet oder angebracht sein.
(3) Der Tierarzt hat auf seinem Praxisschild
- den Namen,
- die (Fach-) Tierarztbezeichnung und/oder die Zusatzbezeichnung,
- die Sprechzeiten sowie
- ggf. die Zugehörigkeit zu einer Berufsausübungsgemeinschaft gemäß
§ 22 anzugeben.
(4) Bei der Beschriftung des Praxisschildes sind im Übrigen die Grundsätze des § 24 zu beachten.
(5) 1Der niedergelassene Tierarzt darf die Praxisstelle entweder zusätzlich zum Praxisschild durch ein am Praxiseingang anzubringendes Berufslogo nach Maßgabe der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997, S. 785) oder durch ein beleuchtbares Praxisschild kennzeichnen, auf dem das Berufslogo, das in graphischer und farblicher Gestaltung dem in der Anlage zu § 8 beschriebenen Logo entsprechen muss, angebracht werden darf.
(6) Die Absätze 2 und 4 sind entsprechend anzuwenden bei der Anbringung von Praxishinweisschildern.
(7) Die Verlegung der Praxis kann durch ein Hinweisschild an der früheren Praxisstelle ein Jahr lang kenntlich gemacht werden.
(8) Türschilder an einer nicht mit der Praxis verbundenen Privatwohnung des Tierarztes dürfen einen Hinweis auf die Praxisanschrift enthalten.
(9) Niedergelassene Tierärzte, die nicht unmittelbar patientenbezogen tätig werden, können an ihrem Tätigkeitsort von dem Anbringen eines Praxisschildes absehen, wenn sie dieses dem Tierärztlichen Bezirksverband anzeigen.
§ 9
Bekanntmachungen, Drucksachen
(1) Bei der Bekanntgabe von für die Patientenbesitzer bedeutsamen Ereignissen, die mit der tierärztlichen Berufsausübung in Zusammenhang stehen, in Informationsmedien sind die Grundsätze des § 24 zu beachten.
(2) 1Bei der Gestaltung und Beschriftung insbesondere von Briefbögen, Rezeptvordrucken, Stempeln und Visitenkarten kann das Berufslogo verwendet werden, das in seiner grafischen Gestaltung der Anlage zu § 8 (s. DTBl. 1997, S. 785) entspricht. 2Es dürfen auch private Praxissymbole, z.B. Tiersymbole, verwendet werden, wenn diese in unaufdringlicher Form erscheinen. 3Im Übrigen sind die Grundsätze des § 24 zu beachten.
§ 10
entfällt
§ 11
Ausstellung von Zeugnissen und Gutachten
(1) 1Tierärztliche Zeugnisse und Gutachten hat der Tierarzt unter Beachtung der Regeln der tierärztlichen Wissenschaft und Erfahrung sorgfältig, sachlich unparteiisch und nach dem besten Wissen auszustellen. 2Der Zweck des Schriftstücks und sein Empfänger sind anzugeben.
(2) Gutachten für Unternehmen müssen den Zusatz enthalten, dass auf die Gutachten bei Werbung in der Presse, im Rundfunk, im Fernsehen und in anderen Medien oder auf andere Weise nicht Bezug genommen werden darf.
(3) Das Ausstellen von tierärztlichen Gesundheitsbescheinigungen setzt voraus, dass die Tiere oder der Tierbestand unmittelbar vorher ordnungsgemäß untersucht worden sind.
(4) Bei Zeugnissen über Mitarbeiter und Tierärzte in Weiterbildung soll eine Frist von vier Wochen nach Antragstellung nicht überschritten werden.
§ 12
Verordnung von Heilmitteln
(1) 1Beim Verordnen und Anwenden von Arzneimitteln sind die Bestimmungen dieser Berufsordnung, des Arzneimittelrechts und der Gebührenordnung für Tierärzte zu beachten. 2Arzneimittel dürfen nur in der für den Behandlungsfall benötigten Menge abgegeben werden.
(2) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, für die Empfehlungen von Heilmitteln oder Geräten eine Vergütung oder sonstige Vergünstigungen zu fordern oder anzunehmen.
(3) Der Tierarzt darf Arzneimittel-Muster nur in einem für die Kenntnis und Erprobung eines Mittels notwendigen Umfang verwenden.
(4) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, mit Apotheken, Firmen oder Geschäften zu vereinbaren, dass Heilmittel unter Decknamen oder Bezeichnungen verordnet werden, die nicht jedem Apotheker verständlich sind.
(5) Der Tierarzt hat Arzneimittelnebenwirkungen und Arzneimittelmängel, die ihm aus seiner Tätigkeit bekannt werden, der zuständigen Stelle und der Arzneimittel-Kommission der Bundestierärztekammer mitzuteilen.
(6) 1Dem Tierarzt ist es nicht gestattet, über Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bzw. Waren ähnlicher Art Werbevorträge zu halten oder Gutachten oder Zeugnisse auszustellen, die zur Werbung dienen sollen. 2Der Tierarzt hat eine solche Verwendung seiner Gutachten und Zeugnisse dem Empfänger ausdrücklich zu untersagen.
(7) Dem Tierarzt ist es verboten, seinen Namen in Verbindung mit einer tierärztlichen Berufsbezeichnung in unlauterer Weise für gewerbliche Zwecke, z.B. für einen Firmentitel oder zur Bezeichnung eines Mittels, herzugeben.
(8) 1Der Tierarzt soll bei der Bekämpfung von Missständen im Heil- und Heilmittelwesen mitwirken. 2Verstösse sind der zuständigen Behörde und dem Tierärztlichen Bezirksverband mitzuteilen.
§ 13
Verträge
(1) Der Tierarzt soll sich zur Wahrung der beruflichen Belange vor dem Abschluss von Verträgen und Abmachungen im Zusammenhang mit seiner tierärztlichen Tätigkeit von der Kammer beraten lassen.
(2) Dies gilt insbesondere auch für die Übernahme oder Übergabe einer Praxis und den Beginn oder die Beendigung einer Gemeinschaftspraxis oder Partnerschaft im Sinne des § 22.
(3) Verträge, die Pauschalvergütungen an Tierärzte vorsehen und Verträge für die tierärztliche Überwachung von Tierbeständen sind der Kammer vor Abschluss vorzulegen, um insbesondere prüfen zu können, ob die Bestimmungen der Gebührenordnung gewahrt sind.
(4) 1Anstellungsverträge dürfen von Tierärzten nur abgeschlossen werden, wenn die Grundsätze dieser Berufsordnung gewahrt sind. 2Es muss insbesondere sichergestellt sein, dass der Tierarzt in seiner tierärztlichen Tätigkeit keinen unzulässigen Weisungen durch Nichttierärzte unterworfen wird.
§ 14
Tierärztliche Gebühren
(1) Die Höhe der Vergütungen für tierärztliche Leistungen richtet sich nach der Gebührenordnung für Tierärzte in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Es ist in der Regel unzulässig, Gebühren unterhalb des Einfach-Satzes des Gebührenverzeichnisses zu vereinbaren oder zu fordern. Das Überschreiten des dreifachen oder das Unterschreiten des einfachen der Gebührensätze ist im begründeten Einzelfall durch schriftliche Vereinbarung zwischen Tierhalter und Tierarzt vor Erbringung der Leistung zulässig. Der jeweilige Grund für das Unter- bzw. Überschreiten ist in dieser Vereinbarung anzugeben. Dabei dürfen vorgefertigte Schriftstücke nicht verwendet werden.
(3) Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist unzulässig.
(4) 1Die Honorarforderungen des Tierarztes sind nach der Gebührenordnung und auf Grund seiner Aufzeichnungen so aufzugliedern, dass eine Nachprüfung möglich ist. 2Der Tierarzt soll seine Honorarforderungen mindestens vierteljährlich erstellen.
(5) Ohne amtlichen Auftrag oder Genehmigung der Kammer oder des Tierärztlichen Bezirksverbandes darf ein Tierarzt kein Gutachten über die Gebührenforderung eines anderen Tierarztes abgeben.
§ 15
Haftpflichtversicherung
Der Tierarzt muss hinreichend gegen Haftpflichtansprüche aus Anlass seiner tierärztlichen Tätigkeit versichert sein.
§ 16
Aufzeichnungen
(1) 1Der Tierarzt hat über die in Ausübung seines Berufes gemachten Feststellungen und getroffenen Maßnahmen Aufzeichnungen zu fertigen. 2Dies gilt insbesondere für die Anwendung und Abgabe von Arzneimitteln. 3Entsprechende Aufzeichnungen sind mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. 4Satz 3 gilt auch für technische Dokumentationen. 5Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach tierärztlicher Erfahrung geboten ist.
(2) 1Der Tierarzt soll dafür Sorge tragen, dass seine tierärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde nach Aufgabe der Praxis in gehörige Obhut gegeben werden. 2Der Tierarzt, dem bei einer Praxisaufgabe oder Praxisübergabe tierärztliche Aufzeichnungen über Tiere in Obhut gegeben werden, muss diese Aufzeichnungen unter Verschluss halten und darf sie nur mit Einwilligung des Patientenbesitzers einsehen oder weitergeben.
(3) Aufzeichnungen im Sinne des Absatz 1 auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien bedürfen besonderer Sicherungs- und Schutzmaßnahmen, um deren Veränderung, vorzeitige Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu verhindern.
§ 17
Kollegiales Verhalten
(1) 1Der Tierarzt hat seinen Kollegen durch rücksichtsvolles Verhalten Achtung zu erweisen. 2In Form und Art herabsetzende Äußerungen über die Person, die Behandlungsweise oder das berufliche Können und Wissen eines anderen Tierarztes sind mit der tierärztlichen Standeswürde ebenso wenig vereinbar, wie jeder Versuch, einen Kollegen auf unlautere Weise aus seiner Stellung oder seiner Behandlungstätigkeit zu verdrängen sowie in seiner Berufstätigkeit zu behindern oder zu schädigen. 3In Gegenwart von Nichttierärzten ist von Beanstandungen der Tätigkeit eines anderen Kollegen oder von zurechtweisenden Belehrungen abzusehen.
(2) Es ist berufsunwürdig, wenn ein Tierarzt, der insbesondere im Rahmen der Weiterbildung in einer Praxis tierärztlich tätig war, sich innerhalb eines Zeitraums von einem Jahr ohne Zustimmung des Praxisinhabers im Einzugsbereich derjenigen Praxis niederlässt, in welcher er mindestens 6 Monate tierärztlich tätig war.
(3) Es ist auch berufsunwürdig, einem tierärztlichen Mitarbeiter für seine Tätigkeit keine angemessene Vergütung zu gewähren.
§ 18
Behandlung von Tieren, die bereits von anderen Tierärzten behandelt wurden
(1) Wird der Tierarzt von einem Tierbesitzer in Anspruch genommen, dessen Tier bereits in Behandlung eines anderen Tierarztes steht, so hat er dafür Sorge zu tragen, dass der vor ihm zugezogene Tierarzt von der Übernahme des Falles bzw. von den getroffenen Maßnahmen verständigt wird.
(2) Nach Entlassung aus stationärer Behandlung, Behandlung im Rahmen des tierärztlichen Notdienstes oder nach Beendigung einer fachtierärztlichen Behandlung soll das Tier dem Tierarzt zurücküberwiesen werden, in dessen Behandlung es zuvor stand, wenn noch eine weitere Behandlung erforderlich ist.
(3) Es ist dem Tierarzt nicht gestattet, die Behandlung erkrankter Tiere einem anderen Tierarzt gegen Entgelt oder andere Vorteile zu überlassen oder sich zuweisen zu lassen.
§ 19
Zuziehung eines weiteren Tierarztes und Nachsorgepflicht
(1) 1Der Tierarzt soll den von einem anderen Kollegen erbetenen Beistand nicht ablehnen. 2Bei Konsilien soll das Ergebnis nach Vereinbarung vorgetragen werden.
(2) 1Der Tierarzt, der ein krankes Tier nicht selbst behandeln kann, muss dieses im Interesse der Gesundheit des Tieres oder der Vermeidung wirtschaftlicher Schäden beim Tierhalter einem anderen Tierarzt oder einer tierärztlichen Klinik überweisen. 2Gegebenenfalls hat er die erhobenen Befunde dorthin zu übermitteln und über die bisher erfolgte Behandlung zu informieren. 3Der weiterbehandelnde Tierarzt hat den überweisenden Tierarzt von den im Rahmen der Weiterbehandlung getroffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
(3) 1Der zugezogene Tierarzt ist verpflichtet, in allen Fällen die Nachsorge sicherzustellen. 2Kann er dieser Verpflichtung nicht nachkommen, so hat er den das Tier oder den Bestand in der Regel behandelnden Tierarzt über das Ergebnis seines Besuches unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 3§ 18 (1) bleibt unberührt.
§ 20
Vertretung von Tierärzten
(1) Der Tierarzt darf sich in seiner tierärztlichen Tätigkeit nur von Tierärzten vertreten lassen.
(2) 1Niedergelassene Tierärzte sollen grundsätzlich zur gegenseitigen Vertretung bereit sein. 2Die vertretungsweise übernommene Behandlung von Tieren ist nach der Beendigung der Vertretung dem vertretenen Tierarzt zurückzugeben.
(3) Das Wegegeld bei Vertretungen soll von der Praxisstelle des Vertretenen aus berechnet werden.
(4) 1Die Praxis eines verstorbenen Tierarztes kann unter dessen Namen zugunsten seiner Witwe bzw. seiner unterhaltsberechtigten Angehörigen bis zur Dauer eines halben Jahres von einem anderen Tierarzt weitergeführt werden. 2Die Weiterführung ist der Kammer unter Namhaftmachung des die Praxis weiterführenden Tierarztes mitzuteilen. 3In Sonderfällen kann die Weiterführung der Praxis auch zugunsten anderer Hinterbliebener auf Antrag von der Kammer genehmigt werden. 4In Ausnahmefällen kann die Frist auf Antrag durch die Kammer verlängert werden. 5Insbesondere bei Krankheit kann bei niedergelassenen Tierärzten, die an der Ausübung der Praxis nicht nur vorübergehend verhindert sind, entsprechend verfahren werden. 6In diesem Falle hat sich der niedergelassene Tierarzt zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Vertretung gegeben sind. 7Entsprechende Anträge sind über den Tierärztlichen Bezirksverband an die Kammer zu richten.
§ 21
Vertreter und Assistenten
(1) 1Vertreter sind freiberuflich tätige Tierärzte, die in Abwesenheit des niedergelassenen Tierarztes dessen Praxis führen. 2Assistenten sind neben dem niedergelassenen Tierarzt in dessen Praxis tätige, weisungsgebundene Tierärzte.
(2) 1Das Arbeitsverhältnis zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Assistenten und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten sind durch den Abschluss eines schriftlichen Vertrages festzulegen. 2Die vertragliche Vereinbarung zwischen dem niedergelassenen Tierarzt und dessen Vertreter soll - unter Angabe der gegenseitigen Rechte und Pflichten - ebenfalls schriftlich erfolgen.
§ 22
Berufsausübungsgemeinschaften, Organisationsgemeinschaften
(1) 1Für die Berufsausübungsgemeinschaft dürfen Tierärzte nur Gesellschaftsformen wählen, welche die eigenverantwortliche und freiberufliche Berufsausübung wahren. 2Solche Gesellschaftsformen sind die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (§§ 705 ff BGB) für die Gemeinschaftspraxis und die Partnerschaftsgesellschaft für die Tierärztepartnerschaft. 3Es dürfen sich nur Tierärzte zusammenschließen, welche ihren Beruf ausüben. 4In einer Berufsausübungsgemeinschaft behält jeder Partner hinsichtlich der Übertragung amtlicher Aufgaben die Stellung des selbständig niedergelassenen Tierarztes. 5Sämtliche für die Ausübung tierärztlicher Praxistätigkeit nötigen Einrichtungen haben sich am gemeinsamen Niederlassungsort zu befinden. 6Die freie Tierarztwahl muss gewährleistet bleiben. 7Alle Bestimmungen dieser Berufsordnung, insbesondere das Verbot berufswidriger Werbung gelten auch in den in Satz 2 aufgeführten Berufsausübungsgemeinschaften.
(2) 1Der Vertrag über die Gründung einer Gemeinschaftspraxis oder einer Tierärztepartnerschaft ist schriftlich abzuschließen und hat Bestimmungen über deren Veränderung oder Auflösung zu enthalten. 2Auf § 13 Abs. 1 und Abs. 2 wird hingewiesen.
(3) 1Tierärzte dürfen im Rahmen des § 6 Abs. 2 mehreren Berufsausübungsgemeinschaften angehören. 2An jedem Ort einer Berufsausübungsgemeinschaft muss mindestens eines der Mitglieder seinen Praxissitz im Sinne des § 6 Abs. 1 haben und dort hauptberuflich tätig sein. 3Alle Zusammenschlüsse nach Satz 1 sowie jede Änderung und die Beendigung sind dem Tierärztlichen Bezirksverband anzuzeigen. 4Sind für die beteiligten Tierärzte mehrere Tierärztliche Bezirksverbände oder Tierärztekammern zuständig, so ist jeder Tierarzt verpflichtet, den für ihn zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband oder die für ihn zuständige Kammer auf alle am Zusammenschluss beteiligten Tierärzte hinzuweisen.
(4) 1Die Fortführung einer Berufsausübungsgemeinschaft unter dem Namen ausgeschiedener oder verstorbener Gesellschafter ist nicht zulässig. 2Die Tierärztepartnerschaft führt den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen der Gesellschafter.
(5) Bei der Gründung von Organisationsgemeinschaften unter Tierärzten (z.B. Praxisgemeinschaften, Labor- oder Apparategemeinschaften) sind insbesondere die in den §§ 4, 6, 17 Abs. 3, 20, 21 und 22 Abs. 3 niedergelegten Grundsätze zu beachten.
§ 23
Beteiligung von Tierärzten an sonstigen Partnerschaften
(1) Einem Tierarzt ist es gestattet, in Partnerschaften gemäss § 1 Abs. 1 und 2 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes mit Angehörigen freier Berufe zusammenzuarbeiten, wenn er in der Partnerschaft nicht die Tierheilkunde ausübt.
(2) Soweit Vorschriften dieser Berufsordnung Regelungen des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes einschränken, sind sie vorrangig aufgrund von § 1 Abs. 3 des Partnerschaftsgesellschaftsgesetzes.
§ 24
Erlaubte Information und berufswidrige Werbung
(1) Zweck der nachstehenden Vorschriften der Berufsordnung ist die Gewährleistung einer sachgerechten und angemessenen Information des Patientenbesitzers.
(2) Dem Tierarzt ist berufswidrige Werbung für sich oder für andere Tierärzte untersagt.
(3) 1Berufswidrig ist insbesondere eine nach Inhalt oder Form anpreisende, marktschreierische, irreführende, wahrheitswidrige, vergleichende oder Preis- Leistungs-Werbung. 2Es ist ferner berufswidrig,
a) zu gestatten, dass die Person des Tierarztes oder seine Tätigkeit in Ankündigungen von Kliniken, Instituten, Vereinen oder anderen Unternehmen anpreisend herausgestellt wird,
b) öffentliche Danksagungen oder anpreisende Veröffentlichungen außerhalb der Fachkreise zu veranlassen,
c) unentgeltliche Behandlungen oder Behandlungen zu unterhalb der Mindestgebührensätze der Gebührenordnung liegenden Preisen anzubieten,
d) unaufgefordert tierärztliche Behandlungen anzubieten,
e) Patientenbesitzer in unlauterer Weise von anderen Kollegen abzuwerben,
f) zum Zwecke der Werbung Krankengeschichten in anderen als fachwissenschaftlichen Schriften oder in Vorträgen vor Nichtfachkreisen bekannt zu geben.
3Werbeverbote aufgrund anderer gesetzlicher Bestimmungen bleiben unberührt. 4Der Tierarzt darf eine ihm verbotene berufswidrige Werbung durch Dritte weder veranlassen noch dulden.
(4) 1Tätigkeits- oder Interessenschwerpunkte sowie sonstige berufsrechtlich nicht geregelte Spezialisierungen dürfen nur dann öffentlich genannt werden, wenn sie nachweisbar sind und ihre Angabe nicht mit nach geregeltem Weiterbildungsrecht erworbenen Qualifikationen verwechselt werden kann. 2Die Angaben nach Satz 1 sind nur zulässig, wenn der Tierarzt die davon umfassten Tätigkeiten nicht nur gelegentlich ausübt. 3Die Tierärzte haben der Kammer auf deren Verlangen die zur Prüfung der Voraussetzungen der Ankündigung erforderlichen Unterlagen vorzulegen. 4Die Kammer ist berechtigt, ergänzende Auskünfte zu verlangen. 5Aus den Angaben nach Satz 1 muss deutlich erkennbar werden, dass ihnen nicht eine von der Tierärztekammer nach geregeltem Weiterbildungsrecht verliehene Qualifikation zugrunde liegt.
§ 25
Tierarzt und Nichttierarzt
(1) 1Das Untersuchen und Behandeln von kranken Tieren wie die Vornahme von Eingriffen an Tieren gemeinsam mit Nicht-Tierärzten - ausgenommen Ärzte, Zahnärzte und andere Naturwissenschaftler sowie Studierende der Veterinärmedizin - ist unzulässig, soweit durch Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt wird. 2Zulässig bleibt die Inanspruchnahme von tierärztlichem Hilfspersonal oder anderen Hilfspersonen.
(2) Unzulässig ist die gemeinsame Behandlung mit Tierheilbehandlern.
§ 26
entfällt
§ 27
Ausländische Tierärzte
Diese Berufsordnung gilt auch für Tierärzte, die im Geltungsbereich dieser Berufsordnung nur gelegentlich oder vorübergehend Dienstleistungen in ihrem Beruf erbringen und Staatsangehörige eines anderen Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind.
§ 28
entfällt
Die Änderung der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern tritt am 1. Juli 2023 in Kraft.

Meldeordnung
in der Fassung vom 24. November 1978 (DTBl. 1979, S. 92 f.),
zuletzt geändert am 1. Dezember 1989, (DTBl. 1990, S. 104 f.)
Zur Vereinfachung der Verwaltungshandhabung der in Art. 4 Abs. 6 in Verbindung mit Art. 46 Abs. 1 und Abs. 3 des Kammergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 1978 (GVBl. S. 67) festgelegten Meldepflichten bei den Tierärztlichen Bezirksverbänden - im folgenden "Bezirksverband" genannt - hat die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer am 24. November 1978 nachstehende Meldeordnung beschlossen:
§ 1
(1) Jeder Tierarzt, der in Bayern tierärztlich tätig ist, oder, ohne tierärztlich tätig zu sein, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, ist verpflichtet, sich unverzüglich bei dem für ihn zuständigen Bezirksverband und dem Veterinäramt anzumelden, soweit dies noch nicht geschehen ist.
(2) Der niedergelassene Tierarzt hat die in seiner Praxis angestellten Tierärzte auf ihre Meldepflicht nach Abs. 1 hinzuweisen.
(3) Zuständig ist der Bezirksverband, in dessen Bereich die tierärztliche Tätigkeit ausgeübt wird. Übt der Tierarzt in Bayern eine tierärztliche Tätigkeit nicht aus, richtet sich die Zuständigkeit nach dem gewöhnlichen Aufenthalt.
§ 2
Die Meldepflicht nach § 1 besteht unbeschadet einer gleichzeitigen Zugehörigkeit zur tierärztlichen Berufsvertretung eines anderen Landes der Bundesrepublik Deutschland oder des Landes Berlin und der Meldepflicht beim zuständigen Veterinäramt.
§ 3
(1) Bei dem zuständigen Bezirksverband sind die von ihm ausgehändigten Meldebögen der Bayerischen Landestierärztekammer in vierfacher Ausfertigung und vollständig ausgefüllt einzureichen. Dem Meldebogen sind in einer behördlich, gerichtlich, notariell oder von einer tierärztlichen Berufsvertretung beglaubigten Abschrift die folgenden Nachweise beizufügen:
a) Approbationsurkunde oder Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes,
b) Ggf. Promotionsurkunde
c) Ggf. Nachweis(e) über Fachtierarztanerkennung(en).
(2) Der Bezirksverband kann die Vorlage der Originalurkunden verlangen. Können erforderliche Nachweise wegen Unerreichbarkeit nicht beigebracht werden, genügt es, dass die zu belegenden Tatsachen glaubhaft gemacht werden.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn der Meldepflichtige bereits Mitglied eines anderen Bezirksverbandes war und dort die erforderlichen Nachweise vorliegen.
§ 4
Meldepflichtige, die sich beim zuständigen Bezirksverband bereits angemeldet haben, sind verpflichtet, dessen Aufforderung zur Ergänzung des Meldebogens oder der vorzulegenden Nachweise nachzukommen.
§ 5
(1) Der Tierarzt hat dem Bezirksverband, dessen Mitglied er ist, anzuzeigen:
a) die Niederlassung als frei praktizierender Tierarzt unter Angabe der Praxisart und Praxisanschrift;
b) den Wechsel der Praxisart, des Wohnsitzes oder des Niederlassungsortes (unter Angabe der Anschrift), den Wechsel des Dienstherrn oder Arbeitgebers (unter Angabe von Namen und Anschrift) sowie den Eintritt in eine Gemeinschaftspraxis (unter Angabe der sonstigen Praxisinhaber) innerhalb des Bezirksverbandsbereiches;
c) die Verleihung eines tierärztlichen Titels, einer Amts- oder Dienstbezeichnung sowie die Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Teilgebiets- und Zusatzbezeichnungen durch eine Tierärztekammer außerhalb Bayerns;
d) die nur vorübergehende (§ 6 Abs. 4 der Bezirksverbandssatzung) Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit im Bezirksverbandsbereich;
e) die dauernde Aufgabe der tierärztlichen Tätigkeit, wenn der Tierarzt im Bezirksverbandsgebiet wohnen bleibt.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c) sind die entsprechenden Nachweise nach Maßgabe des § 3 vorzulegen.
(3) Die Anzeige hat binnen eines Monats nach Eintritt des anzuzeigenden Ereignisses zu erfolgen.
§ 6
(1) Ein Tierarzt, der nicht nur vorübergehend (§ 6 Abs. 3 der Bezirksverbandssatzung) die tierärztliche Tätigkeit insgesamt oder in Bayern aufgibt, ohne im Bereich des Bezirksverbandes, dessen Mitglied er war, seinen gewöhnlichen Aufenthalt zu haben, hat sich abzumelden. Ein Tierarzt, der nicht nur vorübergehend (§ 6 Abs. 3 der Bezirksverbandsatzung) die tierärztliche Tätigkeit in den Bereich eines anderen Bezirksverbandes verlegt, hat sich ebenfalls anzumelden. Gleiches gilt bei einer nicht nur vorübergehenden Verlegung des gewöhnlichen Aufenthaltes, wenn eine tierärztliche Tätigkeit nicht ausgeübt wird.
(2) § 5 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 7
Bei schuldhafter Verletzung der Melde- und Anzeigepflichten kann der Vorstand des zuständigen Bezirksverbandes berufsaufsichtliche Maßnahmen nach Art. 33 und 34 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 des Kammergesetzes ergreifen.
§ 8
Diese Meldeordnung tritt am 1. April 1979 in Kraft.

Beitragsordnung
vom 6. Dezember 1991 (DTBl. 1992 S. 27 f.)
geändert am 20. November 2014 (DTBl. 2015 S. 86)
zuletzt geändert am 12. November 2022 (DTBl. 2022 S. 1629)
§ 1 Beitragspflicht
Jedes Mitglied der tierärztlichen Bezirksverbände hat für die Deckung des Bedarfs der Bayerischen Landestierärztekammer und zur Erfüllung ihrer Aufgaben einen Beitrag zu leisten.
§ 2 Beitragshöhe
Der Jahresbeitrag beträgt für
1. in eigener Praxis niedergelassene Tierärzte und Tierärztinnen 320,00 €;
2. Industrietierärzte und -tierärztinnen, beamtete Tierärzte und Tierärztinnen, angestellte Tierärzte und Tierärztinnen, sonstige selbstständig Tätige und Praxisvertreter 260,00 €;
3. berufsfremd tätige Tierärzte und Tierärztinnen 100,00 €;
4. Tierärzte und Tierärztinnen ohne Berufsausübung, Tierärzte und Tierärztinnen, die Arbeitslosengeld beziehen 50,00 €
5. Tierärzte und Tierärztinnen im Ruhestand ohne Einnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit 50,00 €.
§ 3 Beitragsermäßigung auf Antrag
Auf schriftlichen Antrag kann der Beitrag zur Vermeidung unzumutbarer Härten oder wegen besonderer persönlicher Umstände oder wirtschaftlicher Notlage ermäßigt, gestundet oder erlassen werden. Der Antrag ist zu begründen und mit geeigneten Nachweisen zu versehen.
§ 4 Beitragsfreiheit
Beitragsfrei sind:
1. Ehrenmitglieder
2. Tierärzte und Tierärztinnen im Jahr des Erhalts der Approbation, es sei denn, sie waren vor Approbationserteilung Inhaber einer Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufes (§ 11 BTO) oder haben zuvor den Tierarztberuf in einem anderen Staat rechtmäßig ausgeübt.
3. Tierärzte und Tierärztinnen, die im laufenden Beitragsjahr Mitglied in einem Tierärztlichen Bezirksverband in Bayern werden und nachweisen, dass sie ihren Jahresbeitrag bereits an eine andere Tierärztekammer im Bundesgebiet oder an die gesetzliche tierärztliche Berufsvertretung in einem anderen Mitgliedsstaat der EU oder des europäischen Wirtschaftsraums (EWR) entrichtet haben.
§ 5 Fälligkeit, Fristen, Nachweispflicht
1. Die Beitragspflicht beginnt mit dem 1. Januar eines jeden Jahres oder mit dem Ersten des Monats, in dem die Mitgliedschaft bei einem tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern begründet wurde.
2. Der Jahresbeitrag ist zum 1. März des jeweiligen Beitragsjahres fällig. Die Höhe der Beitragseinstufung laut Beitragsbescheid richtet sich nach der am 1. Januar des Beitragsjahres ausgeübten Tätigkeit gemäß § 2.
3. Anträge gemäß § 3 auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass des Beitrages sind bis zum 1. März des Beitragsjahres einzureichen. Dabei gilt das Datum des Poststempels. In den Anträgen auf Ermäßigung, Stundung oder Erlass sind der berufliche Status, die Einkommensverhältnisse und dabei gegebenenfalls auch das Vorhandensein und die Höhe von Nebeneinnahmen aus tierärztlicher Tätigkeit im Vorjahr anzugeben; außerdem sind die Angaben durch entsprechende Nachweise zu belegen.
4. Liegen Anträge nach Nr. 3 vor, so ist der Jahresbeitrag einen Monat nach Erlass des Bescheides, der unter Berücksichtigung der im Antrag aufgeführten Gründe ergeht, fällig.
5. Ermäßigungen, Stundungen und Erlasse gelten nur für das Jahr der Gewährung.
§ 6 Wechsel der Mitgliedschaft im Laufe des Beitragsjahres
1. Bei Beendigung der Mitgliedschaft bei einem tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern und Begründung einer Mitgliedschaft bei einer tierärztlichen Berufsvertretung in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland nach dem 1. Januar eines Beitragsjahres zahlt der/die Beitragspflichtige den vollen Jahresbeitrag an die Bayerische Landestierärztekammer.
2. Dies gilt dann nicht, wenn die nunmehr zuständige tierärztliche Berufsvertretung von ihrem neuen Mitglied einen zeitanteiligen Beitrag erhebt. In diesem Falle erhebt die Bayerische Landestierärztekammer nur einen zeitanteiligen Beitrag bis zur Beendigung der Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern.
3. Die Bayerische Landestierärztekammer erhebt einen zeitanteiligen Beitrag ab Beginn der Mitgliedschaft bei einem Tierärztlichen Bezirksverband im Freistaat Bayern, wenn die vorher zuständige Tierärztekammer nur für die Zeit der dortigen Mitgliedschaft einen Beitrag erhoben hat.
§ 7 Beitreibung
1. Rückständige Beiträge bzw. nicht erstattete Mahn- und Portokosten werden zweimal mit 14-tägiger Zahlungsfrist angemahnt.
2. Die zweite Mahnung erfolgt frühestens 3 Wochen nach Absendung der ersten Mahnung.
3. Kommt der Tierarzt nach der zweiten Mahnung innerhalb von 14 Tagen (Abs. 1) seiner Zahlungspflicht nicht oder nicht vollständig nach, wird der Beitrag zusammen mit den Mahnkosten und den hierdurch entstehenden Auslagen nach Art. 15 Abs. 4, Art. 40 i.V. m. Art. 51 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes beigetrieben.
§ 8 Mahnkosten
Ab der zweiten Mahnung des fälligen Beitrags und der nicht bezahlten Mahnkosten werden Kosten in Höhe von 3 € zuzüglich Portokosten (= Mahnkosten) berechnet. Die Kosten einer Zwangseintreibung fallen dem Beitragspflichtigen zur Last.
§ 9 Rechtsbehelf
1. Gegen den Beitragsbescheid kann der Tierarzt innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Anfechtungsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht erheben.
2. Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

Heilberufekammergesetz
Gesetz über die Berufsausübung, die Berufsvertretungen und die Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker sowie der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten
(Heilberufe-Kammergesetz - HKaG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Februar 2002
Link zu www.gesetze-bayern.de

Satzung der BLTK
in der Fassung vom 1. April 1979 (DTBl. 1979, S. 92 ff.),
geändert am 8. Mai 1992 (DTBl. 1992, S. 840)
zuletzt geändert am 22. Dezember 2020 DTBl. 2021, S. 188-189)
§ 1
Name und Sitz der Landestierärztekammer
(1) Die Landestierärztekammer führt den Namen "Bayerische Landestierärztekammer".
(2) Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts und führt ein Dienstsiegel mit dem kleinen bayerischen Staatswappen.
(3) Ihr Sitz ist München.
§ 2
Zusammensetzung und Organe der Bayerischen Landestierärztekammer
(1) Die Bayerische Landestierärztekammer besteht aus 50 Delegierten der Tierärztlichen Bezirksverbände sowie diejenigen Mitgliedern des Vorstandes, die nicht aus der Zahl der Delegierten gewählt wurden.
(2) Organe der Bayerischen Landestierärztekammer sind die Delegiertenversammlung und der Vorstand.
(3) Die Beschlüsse der Bayerischen Landestierärztekammer sind für die Tierärztlichen Bezirksverbände bindend.
§ 3
Die Delegiertenversammlung
Der Delegiertenversammlung obliegt es
a) Vorstand und Ausschüsse (Art. 13 des Kammergesetzes) für eine Amtsdauer von fünf Jahren zu wählen,
b) die Satzung der Bayerischen Landestierärztekammer, eine Wahlordnung, eine Beitragsordnung und eine Geschäftsordnung zu erlassen,
c) die tierärztlichen Berufspflichten in einer Berufsordnung und die Anerkennung zum Führen von Gebiets-, Teilgebiets-, und Zusatzbezeichnungen in einer Weiterbildungsordnung zu regeln,
d) den Haushaltsplan zu beschließen, die Jahresrechnung abzunehmen und den Vorstand zu entlasten,
e) die ehrenamtlichen Richter der Berufsgerichte vorzuschlagen,
f) aus den Reihen der Tierärzte Bayerns Ehrenmitglieder mit der Maßgabe zu ernennen, dass diesen mit Ausnahme der Befreiung von der Beitragsleistung keine besonderen Rechte zustehen,
g) Aufwandsentschädigungen, Tagegelder und Reisekostenentschädigungen für Vorstandsmitglieder, Delegierte und Ausschussmitglieder festzusetzen und
h) Beschluss zu fassen über Zusammenschlüsse zu Arbeitsgemeinschaften mit außerbayerischen tierärztlichen Landesorganisationen und die zu entsendenden Vertreter der Bayerischen Landestierärztekammer zu wählen.
§ 4
(1) Die Delegiertenversammlung ist vom 1. Vorsitzenden (Präsident) jährlich mindestens einmal zu einer ordentlichen Sitzung, außerdem auf Anordnung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern oder auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer (§ 2 Abs. 1) zu außerordentlichen Sitzungen einzuberufen.
(2) Die Einberufung der Delegierten erfolgt im Regelfall 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung. Darüber hinaus sind spätestens 6 Wochen vorher im Deutschen Tierärzteblatt oder auf der Homepage der Bayerischen Landestierärztekammer Zeitpunkt und Ort der Delegiertenversammlung unter der Mitteilung der vorläufigen Tagesordnung bekannt zu geben.
(3) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer (§ 2 Abs. 1) ordnungsgemäß eingeladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend ist.
§ 5
(1) Die Delegiertenversammlung führt der Präsident.
(2) Anträge auf Beratung und Beschlussfassung von nicht zur Tagesordnung gehörenden Gegenständen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung schriftlich gestellt und von mindestens einem Fünftel der anwesenden Delegierten unterstützt werden. Die Aufnahme und Einreihung in die Tagesordnung beschließt die Delegiertenversammlung mit einfacher Mehrheit.
(3) Wenn die Beschlussfähigkeit (§ 4 Abs. 3) nicht mehr gegeben ist, muss die Versammlung vertagt werden.
(4) Stimmberechtigt sind neben den Delegierten die Vorstandsmitglieder der Bayerischen Landestierärztekammer, auch wenn sie nicht als Delegierte gewählt sind. Ein Delegierter, der zugleich einen Bezirksverband vertritt, hat nur eine Stimme.
(5) Delegierte, die aus irgendwelchen Gründen an einer Delegiertenversammlung nicht teilnehmen, können nicht vertreten werden. Diese Bestimmung gilt nicht für die Vorsitzenden der Tierärztlichen Bezirksverbände und den Vertreter der Tierärztlichen Fakultät.
(6) Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in der Regel durch Handzeichen mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit nicht von mindestens einem Fünftel der stimmberechtigten Anwesenden schriftliche Abstimmung verlangt wird. Für Beschlüsse über Änderung der Satzung ist eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Anwesenden erforderlich.
(7) Über die Verhandlungen der Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
(8) Die Teilnahme an den Delegiertenversammlungen ist auch allen sonstigen Mitgliedern der Tierärztlichen Bezirksverbände gestattet, doch steht diesen ein Beratungs- und Stimmrecht nicht zu. Sie können das Wort nur mit Zustimmung der Delegiertenversammlung ergreifen.
(9) Für den Fall einer außergewöhnlichen Lage, in der eine Zusammenkunft der Delegiertenversammlung durch persönliche Anwesenheit der Mitglieder vor Ort nicht möglich oder nicht vertretbar ist, kann auf Beschluss des Vorstands die Sitzung als Audio- oder Videokonferenz durchgeführt werden, sofern die Möglichkeit eröffnet wird, dass die Mitglieder der Delegiertenversammlung die ihnen nach dieser Satzung und der Geschäftsordnung zustehenden Rechte ausüben können. In der Einberufung der Sitzung ist der Vorstandsbeschluss bekannt zu geben. Den Kammerangehörigen ist Zugang zur Bild- und Tonübertragung zu ermöglichen. Beschlüsse der Delegiertenversammlung können auch schriftlich oder in elektronischer Form gefasst werden. Die sichere Authentifizierung der Teilnehmer sowie die Verhinderung einer doppelten Stimmabgabe und die Anonymität im Falle geheimer Abstimmungen und Wahlen sind technisch zu gewährleisten. Ist nach dieser Satzung oder der Geschäftsordnung die geheime Abstimmung oder Wahl vorgesehen und kann diese auf elektronischem Wege nicht gewährleistet werden, so erfolgt die Beschlussfassung oder Wahl im schriftlichen Verfahren entsprechend den Grundsätzen der Briefwahl.
(10) Bei Abstimmungen oder Wahlen gemäß Absatz 9 gilt als anwesend, wer an der Wahl oder Abstimmung teilnimmt und die Möglichkeit der Kenntnisnahme der Beratungsunterlagen hat.
§ 6
In besonders dringenden Fällen kann der Präsident die Entscheidung über eine wichtige Frage durch Umlaufbeschluss einholen. Sprechen sich mehr als 15 Stimmberechtigte gegen einen Umlaufbeschluss aus, so muss der Präsident die Delegiertenversammlung einberufen.
§ 7
Die bei einer Delegiertenversammlung geltenden Verfahrensvorschriften werden in der Geschäftsordnung geregelt.
§ 8
Vorstand
Dem Vorstand obliegt es, soweit nicht die Delegiertenversammlung nach § 3 zuständig ist,
a) über Anträge zu beraten und zu beschließen, die aus seiner Mitte oder von Tierärztlichen Bezirksverbänden gestellt werden,
b) über alle wesentlichen Angelegenheiten zu beraten und zu beschließen, die ihm vom Präsidenten vorgelegt werden und über Beschwerden gegen
Rügen nach Art. 33 des Kammergesetzes zu entscheiden.
§ 9
(1) Der 1. Vorsitzende (Präsident) wird in schriftlicher und geheimer Abstimmung von der Delegiertenversammlung aus den Reihen der wahlberechtigten Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände mit mehr als der Hälfte der abgegebenen Stimmen gewählt. Wird diese Mehrheit im ersten Wahlgang nicht erreicht, so erfolgt im zweiten Wahlgang eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. In gleicher Weise erfolgt in getrennten Wahlgängen die Wahl des 1. stellvertretenden Vorsitzenden (1. Vizepräsident) und des 2. stellvertretenden Vorsitzenden (2. Vizepräsident).
(2) Die zwei aus der Mitte der Delegierten zu wählenden Mitglieder des Vorstandes können in getrennten Wahlgängen oder gemeinsam in einem Wahlgang gewählt werden. Ihre Wahl erfolgt schriftlich und geheim. Einfache Mehrheit entscheidet, bei Stimmengleichheit das Los.
§ 10
(1) Der Präsident wird bei Verhinderung durch den Vizepräsidenten vertreten.
(2) Der Präsident vertritt die Bayerische Landestierärztekammer nach außen und vor den Gerichten. Er erledigt die laufenden Geschäfte der Bayerischen Landestierärztekammer und vollzieht die Beschlüsse der Delegiertenversammlung und des Vorstandes.
§ 11
(1) Sitzungen des Vorstandes werden vom Präsidenten nach Bedarf einberufen. Auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vorstandes hat der Präsident eine Vorstandssitzung sobald als tunlich einzuberufen. Den Vorsitz in den Sitzungen führt der Präsident.
(2) Der Vorstand ist beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte seiner Mitglieder. Wenn die Beschlussfähigkeit nicht mehr gegeben ist, muss die Sitzung vertagt werden. Die Beschlüsse werden durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit gefasst, soweit nicht von mindestens einem Drittel der anwesenden Vorstandsmitglieder schriftliche Abstimmung verlangt wird. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmenenthaltung ist unzulässig.
(3) Ein Vorstandsmitglied kann an der Beratung und Abstimmung nicht teilnehmen, wenn der Beschluss ihm selbst, seinem Ehegatten, einem Verwandten oder Verschwägerten bis zum 3. Grad oder einer von ihm kraft Gesetzes oder Vollmacht vertretenen Person einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil bringen kann.
(4) Über die Sitzungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss.
(5) In dringenden Fällen kann eine Entscheidung der Vorstandsmitglieder ohne Einberufung einer Vorstandssitzung schriftlich eingeholt werden. In den Fällen, in denen aus zeitlichen Gründen ein Umlaufbeschluss nicht mehr herbeigeführt werden kann, ist der Präsident ermächtigt, von sich aus die Entscheidung zu treffen. Entscheidungen, die nicht in einer Vorstandssitzung getroffen wurden, sind den Vorstandsmitgliedern umgehend mitzuteilen.
§ 12
Ausschüsse
(1) Zur Erledigung besonderer Aufgaben können Ausschüsse gebildet werden, denen im Rahmen ihres Auftrages das Recht zusteht, dem Vorstand Vorschläge zu unterbreiten.
(2) Als Ausschussmitglieder sind alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände wählbar.
(3) Die Ausschussmitglieder, deren Zahl von der Delegiertenversammlung bestimmt wird, werden von der Delegiertenversammlung in geheimer und schriftlicher Abstimmung gewählt. Die Wahl kann durch Handzeichen erfolgen, wenn dies beantragt wird. Bei der Wahl entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit das Los.
§ 13
(1) Die Ausschüsse wählen aus ihrer Mitte den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter.
(2) Der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, beruft die erforderlichen Sitzungen des Ausschusses im Benehmen mit dem Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer über die Geschäftsstelle der Kammer ein. In besonders dringenden Fällen steht dem Präsidenten des Recht zu, im Benehmen mit dem Ausschussvorsitzenden den Ausschuss einzuberufen.
(3) Der Präsident oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes ist berechtigt, an den Ausschusssitzungen mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Über die Sitzungen der Ausschüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die den Wortlaut der gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten muss. Die Niederschrift ist dem Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer zu übermitteln.
§ 14
Entschädigungen
(1) Die Delegierten sowie die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse werden ehrenamtlich tätig.
(2) Sie haben Anspruch auf Tagegeld, Übernachtungsgeld und Reisekostenentschädigung mit der Maßgabe, dass die Entschädigungen bei Delegiertenversammlungen von den Tierärztlichen Bezirksverbänden, bei Vorstands- und Ausschusssitzungen der Landestierärztekammer von dieser getragen werden. Die Höhe der Entschädigungen wird von der Delegiertenversammlung festgesetzt.
(3) Dem Präsidenten und Vizepräsidenten werden von der Delegiertenversammlung zu bestimmende Aufwandsentschädigungen gewährt.
§ 15
Geschäftsstelle
Die Bayerische Landestierärztekammer unterhält zur Durchführung ihrer Aufgaben eine Geschäftsstelle. Leiter der Geschäftsstelle ist der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer. Er regelt den Betrieb der Geschäftsstelle durch die Geschäftsordnung. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 16
Bekanntmachungen
(1) Die Bayerische Landestierärztekammer veröffentlicht ihre Bekanntmachungen und Mitteilungen im „Deutschen Tierärzteblatt“.
(2) Ausnahmsweise kann die Vollversammlung mit satzungsändernder Mehrheit (§ 5 Abs. 6 Satz 2) beschließen, dass Bekanntmachungen durch Aushang oder Auslegung in der Geschäftsstelle der Bayerischen Landestierärztekammer erfolgen. In diesem Falle soll auch ein Aushang oder die Auslegung bei den Vorsitzenden der Tierärztlichen Bezirksverbände erfolgen. Die Anschläge sollen mindestens 4 Wochen angeheftet bleiben. Außerdem ist im Deutschen Tierärzteblatt auf Ort und Zeit des Beginns des Aushangs oder der Auslegung hinzuweisen.
§ 17
In-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung wurde von der ordentlichen Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer beschlossen und vom Bayerischen Staatsministerium des Innern genehmigt.
(2) Sie tritt vom 1. April 1979 in Kraft.

Klinikrichtlinie
Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Mindestanforderungen (Klinikrichtlinien) - gültig ab 01.09.2015

(Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 7 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern)
in der Fassung vom 28. November 1997 (Beilage zum Deutschen Tierärzteblatt Juni 1998),
geändert am 13. Mai 2015 (Deutsches Tierärzteblatt 2015,S. 1177ff)
zuletzt geändert am 9. Mai 2018 (Deutsches Tierärzteblatt 2018,S. 953)
§ 1
Aufgabe, Bezeichnung, Zulassung, Überwachung, Kosten
(1) Eine Tierärztliche Klinik ist eine Praxis, die unter der Leitung eines niedergelassenen Tierarztes steht und die zusätzlich der stationären Untersuchung, Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. Sie erweitert die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der tierärztlichen Praxis.
(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur mit Genehmigung der Bayerischen Landestierärztekammer geführt werden. Sie wird auf Antrag und nach Überprüfung erteilt, wenn der/die antragstellende niedergelassene Tierarzt/Tierärztin (im folgenden „Tierarzt“) nachweist, dass Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung seiner/ihrer Klinik die durch diese Richtlinien aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen.
(3) Die Bezeichnung "Tierärztliche Fachklinik für ..." in Verbindung mit einer oder mehreren Gebietsbezeichnungen im Sinne der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern ist zulässig, wenn die Klinikinhaber entsprechende Gebietsbezeichnungen erworben haben und die Klinik in den genannten Gebieten tätig ist. Der Hinweis auf eine oder mehrere Tierarten (z.B. Tierärztliche Klinik für Pferde, Kleintiere ...) ist zulässig, wenn in der Klinik überwiegend die genannten Tierarten behandelt werden. Darüber hinausgehende Hinweise oder andere Bezeichnungen und Zusätze sind nicht statthaft.
(4) Der Antrag auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ ist an den Tierärztlichen Bezirksverband zu richten, in dessen Bereich die Tierärztliche Klinik liegen soll. Dem Antrag sind maßstabsgerechte Planunterlagen beizufügen.
(5) Eine bestehende Tierärztliche Klinik wird vom zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband spätestens alle 5 Jahre überprüft (Wiederholungsprüfung).
(6) Über den Antrag auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" sowie über das Weiterführen dieser Bezeichnung nach erfolgter Wiederholungsüberprüfung entscheidet der Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer aufgrund der Stellungnahme der vom zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband eingesetzten Überprüfungskommission. Diese Kommission, die mindestens aus zwei und maximal drei Tierärzten besteht, wird vom jeweils örtlich zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband eingesetzt. Mitglieder dieser Kommission sind ein Vorstandsmitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes, ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes sowie der Inhaber einer nicht benachbarten Tierärztlichen Klinik. Für jedes Mitglied dieser Kommission wird ein Stellvertreter berufen; besteht die Kommission nur aus zwei Mitgliedern, entfällt das vom Vorstand zu benennende Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes.
(7) Die Kommission gibt ihr Votum ab und erstellt über jede durchgeführte Kliniküberprüfung ein Klinikabnahmeprotokoll, das von jedem Mitglied der Kommission zu unterzeichnen ist.
(8) Bei Vorliegen schwerwiegender Mängel ist die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" zu widerrufen, wenn diese Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer von der Kommission zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben worden sind. Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn der Betreiber die Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Sinne der Nr. 5 oder einer erforderlichen Nachprüfung verweigert.
(9) Die Gebühren und Auslagen für die Anerkennung, die Überprüfung oder die Wiederholungsüberprüfung der Tierärztlichen Klinik sind vom Antragssteller bzw. vom Betreiber der Tierärztlichen Klinik zu tragen. Die Abrechnung erfolgt über die Bayerische Landestierärztekammer nach den Bestimmungen der Reisekostenordnung und der Verwaltungsgebührensatzung.
(10) Die Anerkennung erfolgt unbeschadet eventueller weiterer Auflagen, die von der staatlichen Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft, der örtlichen Baubehörde oder sonstigen Behörden gemacht werden.
(11) Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" geht auf den Erwerber bzw. neuen Mitinhaber einer Tierärztlichen Klinik über, sofern zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels die Mindestanforderungen dieser Richtlinien erfüllt sind. Nr. 3 bleibt unberührt.
(12) Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ wird durch die Bayerische Landestierärztekammer im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht, ebenso deren Aufgabe, vorübergehende Schließung oder der Widerruf der Genehmigung.
(13) Auf Antrag des Inhabers einer Tierärztlichen Klinik kann dieser die Tierärztliche Klinik im begründeten Einzelfall nach Genehmigung durch die Bayerische Landestierärztekammer vorübergehend schließen. Die Schließung der Klinik ist unter Angabe ihrer Dauer in einer am Klinikort verbreiteten Regionalzeitung bekannt zu geben.
(14) Inhaber einer zugelassenen Tierärztlichen Klinik sind berechtigt, ihre Klinik mit dem von der Bayerischen Landestierärztekammer verliehenen Kliniklogo nach der Anlage zu § 1 Nr. 14 zu kennzeichnen. (s.o.)
§ 2
Personelle Anforderungen an alle Tierärztlichen Kliniken
(Klinikbetrieb)
(1) Die tierärztliche und pflegerische Versorgung in der Klinik muss ganzjährig Tag und Nacht gewährleistet sein. Die Klinik muss deshalb für Notfälle ständig dienstbereit gehalten werden. Die ständige Dienstbereitschaft ist gewahrt, wenn sich ein Tierarzt in der Klinik zur sofortigen Versorgung von Notfallpatienten aufhält oder unverzüglich erreichbar ist, d. h. in einer einem Notfall angemessenen kurzen Zeit in der Klinik eintreffen kann. Mit Einwilligung des Tierärztlichen Bezirksverbandes kann auf Antrag eines Betreibers einer Tierärztlichen Klinik und mit Einwilligung des/der betroffenen Klinikinhaber(s) die ständige Dienstbereitschaft für Notfälle auch von einer oder mehreren benachbarten Tierärztlichen Kliniken gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Name und die Adresse der jeweils diensthabenden Klinik(en) in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, sodass der Tierhalter diese ohne Zeitverlust aufsuchen kann.
Befinden sich stationäre Patienten in der Klinik, ist die Anwesenheit einer fachlich geeigneten Hilfskraft erforderlich.
(2) In einer Tierärztlichen Klinik müssen insgesamt mindestens acht Personen beschäftigt sein, davon
- mindestens vier hauptberuflich und dort ganztägig tätige Tierärzte,
- mindestens vier nichttierärztliche Mitarbeiter, die dort hauptberuflich und ganztägig arbeiten. Von diesen müssen mindestens 2 Tiermedizinische Fachangestellte sein. Nichttierärztliche Mitarbeiter können durch Tierärzte ersetzt werden.
(3) Die personellen Anforderungen können auch durch Teilzeitbeschäftigte erfüllt werden, wenn dadurch der geforderte Gesamtbeschäftigungsumfang nicht unterschritten wird.
(4) Mit Einwilligung des Tierärztlichen Bezirksverbandes kann auf Antrag eines Betreibers einer Tierärztlichen Klinik und mit Einwilligung des /der betroffenen Klinikinhaber ( s ) die ständige Dienstbereitschaft für Notfälle auch von einer oder mehreren benachbarten Tierärztlichen Kliniken gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Name und die Adresse der jeweils diensthabenden Klinik(en) in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, so dass der Tierhalter diese ohne Zeitverlust aufsuchen kann.
(5) Mit dem angestellten Personal sind schriftliche Arbeitsverträge zu schließen, die der Bayerischen Landestierärztekammer vorzulegen sind.
§ 3
Allgemeine Anforderungen an Räume und Einrichtung aller Tierärztlichen Kliniken
(1) Alle Klinikräume müssen entsprechend dem Nutzungszweck so beschaffen sein, dass sie in einem einwandfreien hygienischen Zustand gehalten werden können.
(2) Die apparative und technische Ausstattung muss so beschaffen sein, dass sie eine dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung ermöglicht.
§ 4
Spezielle Anforderungen an Räume und Einrichtung
(1) Tierärztliche Kliniken, in denen Kleintiere behandelt werden:
An eine Tierärztliche Klinik, in der Kleintiere behandelt werden, werden folgende Anforderungen an Räume, Einrichtung und apparativ-technische Ausstattung gestellt:
a) Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- Warteraum/Rezeption,
- zwei Behandlungsräume, ein OP-Vorbereitungsraum mit Waschplatz und ein OP-Raum (die Gesamtfläche muss mindestens 80 m2 betragen),
- Vorbereitungsbereich für OP-Personal und Instrumentarium,
- Röntgenraum,
- mindestens zwei Tierhaltungsräume, die eine tierschutz- und tiergerechte stationäre Unterbringung von mindestens 10 Kleintieren gewährleisten,
- Möglichkeit zur isolierten und vom Klinikbetrieb räumlich abgetrennten Unterbringung und Behandlung von Patienten, die den seuchenhygienischen Anforderungen genügt (Isolationsraum),
- Aufbewahrungsmöglichkeit für Geräte, Material und Futter,
- Aufbewahrungsmöglichkeit für Tierkadaver,
- Tierärztliche Hausapotheke
b) Es muss folgende apparative und technische Ausstattung vorhanden sein:
- mindestens drei Behandlungstische, davon ein OP-Tisch,
- zwei OP-Lampen-Einheiten,
- Einrichtung zur Intensivversorgung von Notfallpatienten,
- Inhalationsnarkosegerät und ein Narkoseüberwachungsgerät,
- ausreichende chirurgischer Instrumentensätze,
- Röntgengerät,
- Ultraschallgerät,
- ein EKG-Gerät,
- Endoskop,
- Instrumentarium zur Augenbehandlung,
- Instrumentarium zur Zahnbehandlung,
- Laboreinrichtung,
- geeignete Geräte zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.
2. Tierärztliche Kliniken, in denen Pferde behandelt werden:
An eine Tierärztliche Klinik, in der Pferde behandelt werden, werden folgende Anforderungen an Räume, Einrichtung und apparativ-technische Ausstattung gestellt:
a) Es müssen folgende Räume vorhanden sein:
- Rezeption,
- Untersuchungs-/Behandlungsraum mit Behandlungsstand und Waschmöglichkeit,
- Vorbereitungsraum für OP-Personal und Instrumentarium,
- OP-Raum,
- Aufwachbox mit Hebevorrichtung,
- Laboreinrichtung,
- mindestens 8 Pferdeboxen, davon 6 Boxen mit mindestens je 12 m2
Grundfläche und 2 Boxen für Stute und Fohlen mit mindestens je 16 m2 Grundfläche,
- Möglichkeit zur isolierten und vom Klinikbetrieb räumlich abgetrennten Unterbringung und Behandlung von Patienten, die den seuchenhygienischen Anforderungen genügt (Isolationsbox),
- mindestens 2 Ausläufe,
- Longierbahn,
- Vortrabestrecke auf hartem ebenem Boden,
- Lagerräume in ausreichender Größe,
- Aufbewahrungsmöglichkeit für Tierkadaver,
- Tierärztliche Hausapotheke.
b) Es muss folgende apparative und technische Ausstattung vorhanden sein:
- fahrbarer und hydraulisch verstellbarer OP-Tisch oder Hebevorrichtung,
- OP-Lampen-Einheit,
- ausreichende Instrumentensätze für unterschiedliche Operationen,
- Inhalationsnarkosegerät und ein Narkoseüberwachungsgerät,
- Einrichtung zur Intensivversorgung von Notfallpatienten,
- Röntgengerät,
- Endoskop,
- Ultraschallgerät,
- EKG-Gerät,
- Instrumentarium zur Zahnbehandlung,
- Instrumentarium zur Augenbehandlung,
- Laboreinrichtung,
- geeignete Geräte zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.
(3) Die Bayerische Landestierärztekammer kann vor der Genehmigung einer Tierärztlichen Klinik, die andere Tierspezies als die in den Nummern 1 und 2 genannten behandelt, besondere tierartspezifische Anforderungen an die räumliche, apparative und technische Ausstattung dieser Klinik stellen.
§ 5
Meldepflicht
Der (Mit-)Inhaber der Tierärztlichen Klinik hat Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit der Klinik beeinträchtigen, dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für Veränderungen in der personellen Ausstattung der Klinik. Der Inhaber einer Tierärztlichen Klinik hat deren Aufgabe der Bayerischen Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Ausnahmevorschrift
Die Bayerische Landestierärztekammer kann auf Antrag des Tierärztlichen Bezirksverbandes im Einzelfall Abweichungen von einzelnen Anforderungen des § 4 dieser Richtlinien zulassen, wenn die tiermedizinische Versorgung und die pflegerische Betreuung in der Tierärztlichen Klinik ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.
§ 7
Übergangsvorschriften
- Diesen Richtlinien unterliegen alle Anträge auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik", die nach deren In-Kraft-Treten bei der tierärztlichen Standesvertretung eingehen.
- Alle bestehenden "Tierärztlichen Kliniken" müssen vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinien den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Änderung der Klinikrichtlinien tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Weiterbildungsordnung
Wahlordnung
für die Wahl der Delegierten
der Bayerischen Landestierärztekammer
in der Fassung vom 15. Mai 1998 (Beilage zum DTBl. Juli 1998),
geändert am 8. Dezember 2015 (DTBl. 2016, S. 268),
zuletzt geändert am 25. Mai 2022 (DTBl. 2022, S. 1190)
Aufgrund Art. 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) erlässt die Bayerische Landestierärztekammer folgende Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer. Diese Wahlordnung wurde von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer am 15. Mai 1998 beschlossen und vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit mit Schreiben vom 12. Juni 1998, AZ VII 2/8713-11/1/98, genehmigt.
§ 1
Wahlverfahren, Wahlperiode
Die 50 Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer nach Art. 49 Abs. 1 HKaG werden in einer Briefwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wahlperiode beginnt am 1. Mai des Wahljahres und endet am 30. April des nächsten Wahljahres.
§ 2
Leitung der Wahl, Wahlbezirke
(1) Der Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer bestellt spätestens zum 1. Juli des Wahlvorjahres einen Landeswahlausschuss mit Sitz in München, der aus dem Landeswahlleiter und vier wahlberechtigten Mitgliedern der Bayerischen Landestierärztekammer besteht.
(2) Jeder tierärztliche Bezirksverband bildet einen Wahlbezirk. Der Landeswahlleiter bestellt für jeden Wahlbezirk auf Vorschlag des Vorstandes des tierärztlichen Bezirksverbandes einen Bezirkswahlausschuss, der aus dem Bezirkswahlleiter und vier wahlberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbandes besteht.
(3) Der Landeswahlausschuss und die Bezirkswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.
§ 3
Wahlberechtigung, Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder. Maßgebend ist dabei die Eintragung in eine Wählerliste (§ 5).
(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände.
(3) Nicht wahlberechtigt ist ein Mitglied, solange
1. dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,
2. das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet,
3. das Mitglied mit der Beitragsleistung zur Bayerischen Landestierärztekammer für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind,
4. die Mitgliedschaft nach der Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes ruht.
§ 4
Zahl der Delegierten in den Wahlbezirken, Ersatzleute
(1) Der Landeswahlausschuss bestimmt den Stichtag, zu dem die Zahl der Wahlberechtigten durch den Bezirkswahlausschuss festzustellen ist. Der Stichtag ist spätestens zehn Wochen vor Beginn der Wahl festzusetzen.
(2) Der Landeswahlleiter teilt zunächst jedem Wahlkreis einen zu wählenden Delegierten zu. Die übrigen Delegierten verteilt er auf die Wahlbezirke entsprechend der Zahl der Wahlberechtigen nach dem d´Hondtschen Verfahren.
(3) Die Zahl der Ersatzleute entspricht der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Delegierten.
(4) Der Landeswahlleiter teilt die Zahl der je Wahlbezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute umgehend den Bezirkswahlleitern mit.
§ 5
Wählerlisten
(1) Der Bezirkswahlausschuss erstellt zum Stichtag nach § 4 (1) die Wählerliste und trägt die Wahlberechtigten dazu mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift ein; dabei prüft er die Wahlberechtigung.
(2) Beim Bezirkswahlleiter ist die Wählerliste spätestens 8 Wochen vor Beginn der Wahl für 10 Tage zur Einsichtnahme auszulegen. Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich beim Bezirkswahlausschuss erhoben werden. Dieser entscheidet über den Einspruch; nur er kann Änderungen der Wählerliste vornehmen. Personen, die in die Wählerliste eingetragen waren, dürfen nur gestrichen werden, wenn sie dazu vorher gehört wurden. Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich den Betroffenen und dem Landeswahlleiter mitzuteilen.
(3) Jeder Wahlberechtigte ist von dem Eintrag in die Wählerliste mit einer Wählerkarte spätestens eine Woche vor Auslage der Wählerlisten zu verständigen.
(4) Die Wählerlisten sind mit dem Ende der Auslagefrist abzuschließen und unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden.
§ 6
Wahlvorschläge
(1) Der Landeswahlleiter fordert zum Einreichen von Wahlvorschlägen auf und setzt dazu eine Frist. Wahlvorschläge können aber nicht später als 6 Wochen vor Beginn der Wahl eingereicht werden.
(2) Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten des Wahlbezirks innerhalb der Frist nach Abs. 1 beim Bezirkswahlleiter eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes mit Familien- und Vornamen unterschrieben sein.
(3) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben; hat er mehrere unterschrieben, so sind seine Unterschriften ungültig.
(4) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Familien- und Vornamen, Geburtstag, beruflicher Tätigkeit und Anschrift aufzuführen. Die Wahlvorschläge dürfen beliebig viele Bewerber enthalten.
(5) Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Bewerber eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Kandidatur und im Falle seiner Wahl, zur Annahme bereit ist und dass ihm Hindernisse seiner Wählbarkeit nicht bekannt sind.
(6) Der Wahlvorschlag wird vom Erstunterzeichner vertreten, der Zweitunterzeichner ist sein Stellvertreter.
(7) Wird in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingereicht, so kann der Wähler jeden Wählbaren seines Wahlbezirks unter Angabe von Familien- und Vornamen und Wohnort wählen.
(8) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 bittet der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer die Tierärztliche Fakultät der LMU, einen Lehrer der Tierheilkunde nach Art. 49 (2) HKaG in den Vorstand zu entsenden.
§ 7
Wahlbekanntmachungen
(1) Der Landeswahlleiter gibt den Beginn und das Ende der Wahl, die Namen der Mitglieder des Landeswahlausschusses, die Namen und den Sitz der Bezirkswahlleiter und den Ort und die Zeit der Auslage der Wählerlisten bekannt. Ebenso ist für jeden Wahlbezirk die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute und die Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen bekanntzumachen.
(2) Die Wahlbekanntmachungen erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt. Die erste Wahlbekanntmachung erscheint spätestens neun Wochen vor Beginn der Wahl.
§ 8
Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge
(1) Der Bezirkswahlleiter versieht die eingehenden Vorschläge mit einer Ordnungsnummer und prüft, ob sie der Wahlordnung entsprechen. Die Ordnungsnummer gleichzeitig eingehender Vorschläge wird ausgelost. Verspätet eingehende Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen.
(2) Stellt der Wahlleiter bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Wahlvorschlagsvertreter und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb der Frist nach § 6 (1) zu beheben.
(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet sodann der Bezirkswahlausschuss und sendet die zugelassenen Vorschläge, versehen mit dem Datum der Zulassung und unterzeichnet, unverzüglich dem Landeswahlleiter.
(4) Kandidaten, die in mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittlung der Vertreter der Wahlvorschläge zu einer Äußerung aufgefordert, welchem Wahlvorschlag sie zugeteilt werden wollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der bestimmten Frist, so werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen.
§ 9
Stimmzettel
(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge erstellt der Landeswahlleiter für die einzelnen Wahlbezirke die Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel ist die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute anzugeben. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Die vorgeschlagenen Bewerber sind alphabetisch zu reihen und mit dem Familien- und Vornamen, dem Geburtstag, der beruflichen Tätigkeit und der Anschrift einzutragen. Wenn die volle Zahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute nicht vorgeschlagen wurde, ist entsprechend Raum zum Eintrag anderer wählbarer Personen vorzusehen.
(2) Wurde in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingereicht, so enthält der Stimmzettel lediglich Raum zum Eintrag wählbarer Personen entsprechend der Zahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute.
(3) Jedem Wahlberechtigten sind vor der Wahl rechtzeitig zuzustellen:
a. 1 Stimmzettel,
b. 1 (äußerer) Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", der auf der Rückseite den Namen des Wahlberechtigten und die Nummer trägt, unter der er in die Wählerliste eingetragen ist; dieser Umschlag gilt als Wahlausweis,
c. 1 (innerer) Wahlumschlag mit dem Aufdruck: "Inhalt: Stimmzettel für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer",
d. 1 Wahlmerkblatt.
§10
Wahl
(1) Die Wahl der Delegierten dauert 10 Tage.
(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter zugesandten Stimmzettel und Umschläge verwendet werden.
(3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind. Er hat die Bewerber, die er wählen will, anzukreuzen; jedoch darf er jedem Bewerber nur eine Stimme geben.
(4) Im Fall des § 6 Abs. 7 kann der Wähler so viele Wahlberechtigte mit Namen auf dem Stimmzettel eintragen, wie er nach Abs. 3 für Delegierte bzw. Ersatzleute Stimmen hat. Die mehrfache Eintragung eines Wahlberechtigten ist nicht zulässig. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 5 kann der Wähler so viele weitere Wahlberechtigte als Kandidaten eintragen, bis die in § 10 Abs. 3 festgelegte volle Zahl der Kandidaten erreicht ist.
(5) Der Wähler steckt den von ihm persönlich ausgefüllten Stimmzettel in den inneren Wahlumschlag, verschließt diesen und gibt ihn sodann in den Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", um ihn rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter zu übersenden oder zu übergeben. Der Wahlbrief muss vor Ende der Wahlfrist beim Bezirkswahlleiter eingehen.
(6) Stimmzettel und innerer Wahlumschlag dürfen keinerlei Hinweise auf die Person des Wählers tragen.
§ 11
Ermittlung des Wahlergebnisses
(1) Der Bezirkswahlleiter vermerkt auf dem Wahlbriefumschlag den Tag des Eingangs. Er hält die Wahlbriefe ungeöffnet unter Verschluss. Nach Ende der Wahlfrist eingegangene Wahlbriefe bewahrt er davon getrennt auf.
(2) Nach dem Ende der Wahlfrist ermittelt der Bezirkswahlausschuss unverzüglich das Wahlergebnis.
(3) Der Wahlleiter bestimmt dazu einen Schriftführer, der über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift fertigt, in die die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Tag, der Beginn, das Ende und der Ort der Feststellung, die Gesamtzahl der eingegangenen Wahlbriefe und die Zahl der Wahlberechtigten einzutragen sind.
(4) Der Wahlausschuss prüft, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen war und vermerkt in der Liste die Stimmabgabe. Dann werden die Wahlbriefumschläge geöffnet. Gibt der darin enthaltene Wahlumschlag zu Bedenken keinen Anlass, so ist er ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen. Wahlbriefe von nicht Wahlberechtigten oder beanstandete Wahlumschläge sind ungeöffnet auszusondern.
(5) Der Inhalt der Wahlurne wird durchgeschüttelt und die Zahl der darin enthaltenen Wahlumschläge wird festgestellt. Sodann werden die Wahlbriefe geöffnet und die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen ausgezählt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss.
(6) Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmzettel sind in der Niederschrift aufzunehmen.
(7) Ungültig sind:
a. in nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefen enthaltene Stimmen; maßgebend ist das Ende der Wahlfrist,
b. in einem auf die Person des Wählers hindeutenden Wahlumschlag oder Stimmzettel oder entgegen § 10 (2) abgegebene Stimmen,
c. Stimmzettel, in denen mehr Personen angekreuzt oder eingetragen sind, als nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind,
d. Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere die, die einen Vorbehalt enthalten, als Zweit- oder Mehrstimmen entgegen § 10 (3) für die gleiche Person abgegeben worden sind oder für eine in dem Wahlbezirk nicht wählbare Person abgegeben worden sind.
(8) Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl, und zwar zunächst als Delegierte, dann als Ersatzleute; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Gewählten ist mit ihrer Stimmenzahl in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen.
§ 12
Verständigung der Gewählten
Der Bezirkswahlleiter verständigt die Gewählten gegen Nachweis und fordert sie auf, binnen 7 Tagen die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt sich der Gewählte nicht oder nur unter Vorbehalt, so gilt die Wahl als nicht angenommen.
§ 13
Prüfung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses
(1) Die Bezirkswahlleiter bündeln die Stimmzettel und übermitteln sie unverzüglich zusammen mit den ungültigen Wahlbriefen, den ungültigen Stimmzetteln und der Niederschrift dem Landeswahlleiter.
(2) Der Landeswahlausschuss prüft die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist im Deutschen Tierärzteblatt unter Angabe eines Stichtages, der nicht vor dem 15. des Erscheinungsmonats des Deutschen Tierärzteblattes liegen darf, zu verkünden.
(3) Der neugewählten Delegiertenversammlung legt der Landeswahlausschuss einen Wahlprüfbericht vor.
§ 14
Ersatzmänner und Nachwahl
(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme der Wahl oder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird er durch den Ersatzmann mit der höchsten Stimmenzahl aus dem betreffenden Wahlbezirk ersetzt.
(2) Stehen gewählte Ersatzleute nicht mehr zu Verfügung, so ist innerhalb von 6 Wochen eine Nachwahl im betroffenen Wahlbezirk durchzuführen.
(3) Im Falle der Nachwahl finden die Vorschriften der Wahlordnung entsprechende Anwendung.
§ 15
Wahlanfechtung und Ungültigkeit der Wahl
(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach dem Stichtag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 13 Abs. 2 die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten.
(2) Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt wurde. Die Entscheidung trifft der Landeswahlausschuss. Die von der Anfechtung Betroffenen hat er vor der Entscheidung zu hören.
(3) Wird die Wahl im ganzen für ungültig erklärt, so ist durch den Landeswahlausschuss binnen vier Wochen eine Neuwahl anzuordnen und im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzumachen; im übrigen gilt diese Wahlordnung.
(4) Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen bestimmten Wahlbezirk oder für einzelne Delegierte und Ersatzleute ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Wahlbezirk oder die betroffenen Delegierten und Ersatzleute beschränkt.
(5) Auch die Amtszeit der aus Neu- oder Nachwahlen hervorgehenden Delegierten und Ersatzleute endet mit der Wahlperiode nach § 1.
§ 16
Zusammentritt der Delegiertenversammlung
der Bayerischen Landestierärztekammer
Der Zusammentritt der gewählten Delegierten ist innerhalb der ersten beiden Monate der neuen Wahlperiode durch den Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer zur Wahl nach Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes zu veranlassen.
§ 17
Wahlakten
Die Wahlakten sind bis zum Ablauf der Wahlperiode bei der Bayerischen Landestierärztekammer aufzubewahren.
§ 18
Kosten
Die Kosten werden von den Tierärztlichen Bezirksverbänden und der Bayerischen Landestierärztekammer getragen.
§ 19
In-Kraft-Treten
Diese Wahlordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 22. September 1957 in der gegenwärtig gültigen Fassung außer Kraft.

Verwaltungsgebührensatzung
in der Fassung vom 27. Januar 1994 (DTBl. 1994, S. 218 f.),
geändert am 21. November 2018 (DTBl. 2019, S. 217),
geändert am 07. Dezember 2020 (DTBl. 2021, S. 189),
zuletzt geändert am 08. November 2022 (DTBl. 2023, S. 60); in Kraft getreten zum 01.01.2023
Die Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer hat am 3.12.1993 aufgrund Artikel 15 Abs. 3 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 23. Juli 1993 (Bayer. GVBI. 1993, Seite 511 ff.) nachstehende Verwaltungsgebührensatzung beschlossen, die vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit mit Schreiben vom 10. Januar 1994, Az.: VII 2 a - 5576-1/8/93 genehmigt wurde.
§ 1
Gegenstand der Gebührensatzung
(1) Gegenstand dieser Gebührensatzung sind Kosten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von besonderen Leistungen und Tätigkeiten, die die Bayerische Landestierärztekammer, ihre Organe und ihre Geschäftsstelle in Wahrnehmung ihrer Aufgaben für einzelne Berufsangehörige erbringt sowie Kosten als Gegenleistung für die Inanspruchnahme von Kammereinrichtungen.
(2) Besondere Leistungen und Tätigkeiten sind solche, die üblicherweise nicht mit den Jahresbeiträgen der Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände abgegolten werden und nicht die Mehrheit der Mitglieder betreffen.
§ 2
Gebühren
Die Gebühren für die von der Bayerischen Landestierärztekammer zu erbringenden besonderen Leistungen und Tätigkeiten sind nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Angelegenheit für das Mitglied bemessen und in einer Anlage zur Gebührensatzung festgelegt.
§ 3
Gebührenfreiheit
Für mündliche und fernmündliche Auskünfte einfacher Art sowie für Beratungen der Kammermitglieder in Zusammenhang mit ihrer Niederlassung oder tierärztlichen Tätigkeit werden keine Gebühren und Auslagen erhoben.
§ 4
Auslagen
(1) Notwendige Auslagen, die im Zuge der Erbringung der in § 1 aufgeführten besonderen Leistungen entstehen, hat der Kostenschuldner zu ersetzen. Als Auslagen gelten insbesondere:
a) Aufwendungen für Ausfertigungen, Abschriften, Bildabzüge und Auszüge, die auf besonderen Antrag erteilt werden
b) Aufwendungen für Übersetzungen
c) Postgebühren sowie Fernschreibgebühren und Fernsprechgebühren
d) Schreibauslagen
e) Kosten für die Bereitstellung von Räumen und Beförderung von Sachen
f) Tagegelder und Reisekosten sowie Entschädigungen der bei der Verwaltungshandlung notwendigen Mitwirkenden. Hierzu zählen auch von der Kammer erstattete Auslagen wegen unentschuldigt oder nicht rechtzeitig abgesagter Termine durch diejenigen, in deren Interesse die Verwaltungshandlung erfolgen soll.
(2) Die Auslagen müssen als solche in der Kostenrechnung bezeichnet und gesondert ausgewiesen werden.
§ 5
Kostenschuldner
(1) Zur Zahlung der Gebühren und Auslagen ist verpflichtet,
a) wer die Verwaltungstätigkeit veranlasst, im übrigen derjenige, in dessen Interesse sie vorgenommen wird
b) wer die Kosten durch eine vor der Tierärztekammer abgegebene oder ihr mitgeteilte Erklärung übernommen hat
c) wer eine Kammereinrichtung in Anspruch nimmt
d) wer für die Kostenschuld eines anderen nach dem Gesetz haftet.
(2) Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
§ 6
Kostenfestsetzung
(1) Die Kosten setzt die Geschäftsstelle der Bayerischen Landestierärztekammer gebührenfrei in schriftlicher Form fest.
(2) In der Kostenfestsetzung sind anzugeben:
a) der Kostenschuldner
b) die gebührenpflichtige Leistung/Tätigkeit
c) die Höhe der Gebühren/Auslagen
d) die Rechtsgrundlage für ihre Erhebung unter Verweis auf die Ziffer des Gebührenverzeichnisses
e) die Zahlungsfrist.
§ 7
Fälligkeit, Beitreibung
(1) Kosten werden mit ihrer Bekanntgabe an den Schuldner fällig, wenn nicht die Bayerische Landestierärztekammer einen späteren Zeitpunkt bestimmt.
(2) Schriftstücke und sonstige Sachen wie z. B. Urkunden können zurückbehalten oder an den Schuldner mittels Nachnahme zugestellt werden.
(3) Werden die Kosten innerhalb eines Monats nach Fälligkeit nicht bezahlt, sind sie unter Fristangabe anzumahnen. Nach Ablauf der gesetzten Frist sind die Kosten nach Maßgabe der Artikel 15 Abs. 4 und 35 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes beizutreiben.
§ 8
Stundungen, Erlass
Auf Antrag des Schuldners können zur Vermeidung sozialer Härten von der Bayerischen Landestierärztekammer Gebühren und Auslagen ganz oder teilweise gestundet oder erlassen werden. Der Antrag ist unter Vorlage geeigneter Beweismittel zu begründen.
§ 9
Verjährung
Der Anspruch auf Erstattung von Kosten und Auslagen verjährt nach drei Jahren. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch fällig geworden ist. Mit Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch. Die Verjährung wird unterbrochen durch schriftliche Zahlungsaufforderung, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsmaßnahmen, durch Vollstreckungsaufschub, durch Anmeldung im Konkurs, durch Ermittlung der Kammer über Wohnsitz oder Aufenthalt des Zahlungspflichtigen.
§ 10
Rechtsbehelf
(1) Die Kostenentscheidung kann zusammen mit der Sachentscheidung oder selbständig mit dem Rechtsmittel des Widerspruchs angefochten werden. Der Widerspruch gegen die Sachentschädigung erstreckt sich auch auf die Kostenentscheidung.
(2) Die §§ 68 bis 73 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBI. I Seite 17) finden Anwendung.
(3) Wird eine Kostenentscheidung selbständig angefochten, so ist das Rechtsbehelfsverfahren kostenrechtlich als selbständiges Verfahren zu behandeln. Über den Widerspruch entscheidet der Kammervorstand.
(4) Gegen den Widerspruchsbescheid ist innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Anfechtungsklage nach den Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung (s. o.) in der jeweils geltenden Fassung möglich.
(5) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Kostenentscheidung haben keine aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 2 VwGO).
§ 11
In-Kraft-Treten
Die Verwaltungsgebührensatzung der Bayerischen Landestierärztekammer tritt am 1. des auf die Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt folgenden Monats in Kraft.
Anlage
zur Verwaltungsgebührensatzung
(Gebührenverzeichnis)
Nr. | Gegenstand | Gebühr in € |
1. | Ausbildungswesen Tierarzthelfer/-helferinnen | |
a) | Überprüfung der Ausbildungsverträge und Eintragung in die Ausbildungsrolle, Überwachung des Ausbildungsverhältnisses sowie Beratung und Betreuung der Parteien des Berufsausbildungsvertrages | 125 |
b) | Ermäßigte Gebühr im Falle der Auflösung des Ausbildungsvertrages innerhalb der Probezeit bei Abschluss eines neuen Ausbildungsvertrages | 80 |
c) | Teilnahme an der Zwischenprüfung | 120 |
d) | Teilnahme an der Abschlussprüfung | 215 |
e) | Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung nach § 45 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz | 40 |
f) | Wiederholung der praktischen Abschlussprüfung | 60 |
g) | Wiederholung der schriftlichen Abschlussprüfung | 30 |
h) | Teilnahme an überbetrieblichen, von der Bayerischen Landestierärztekammer durchgeführten Aus- oder Fortbildungsmaßnahmen | 15-160 |
2. | Tierärztliche Kliniken | |
a) | Zulassung einer tierärztlichen Praxis als Tierärztliche Klinik (Erstzulassung) | 180 |
b) | Wiederholungsüberprüfung | 103 |
3. | Weiterbildung | |
a) | Bearbeitung eines Antrages auf Zulassung zur Prüfung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich | 250 |
Bei vom Antragsteller zu vertretendem erhöhtem Zeitaufwand für die Bearbeitung kann eine zusätzliche Gebühr in Höhe von 20 € bis 100 € erhoben werden. | ||
b) | Teilnahme an einer Prüfung in einem Gebiet, Teilgebiet oder Bereich oder Wiederholung der Prüfung; | 350 |
c) | Antrag auf Zuerkennung einer Gebiets-, Teilgebiets- oder Bereichsbezeichnung ohne Prüfung | 155 |
d)
| Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildung in einem Gebiet gemäß § 5 Abs. 3 der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 150 |
e) | Antrag auf Genehmigung einer Weiterbildung in einem Bereich gemäß § 5 Abs. 3 oder Abs. 4 der Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern | 100 |
f) | Antrag auf Zulassung von Ausnahmen nach § 5 Abs. 11 der Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern | 100 |
g) | Antrag auf Genehmigung von im Ausland erworbenen Weiterbildungsnachweisen für die Tierärzte in Bayern als Qualifikation gemäß Weiterbildungsordnung | 200 |
Bei vom Antragsteller zu vertretendem erhöhtem Zeitaufwand für die Bearbeitung kann eine zusätzliche Gebühr von 20 bis 100 € erhoben werden | ||
4. | Ermächtigung zur Weiterbildung und Zulassung als Weiterbildungsstätte | |
a) | Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 90 |
b) | Zulassung einer tierärztlichen Praxis/Klinik als Weiterbildungsstätte zusammen mit der Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 120 |
c) | Zulassung einer anderen privaten Einrichtung (Labor, Industriefirma usw.) zusammen mit der Ermächtigung gemäß den Bestimmungen der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern | 180 |
5. | Fortbildung | |
Teilnahme an einer von der Bayerischen Landestierärztekammer durchgeführten oder unterstützten tierärztlichen Fortbildungsveranstaltung | 0-700 | |
5.1 | Zertifizierung einer tierärztlichen Praxis oder einer tierärztlichen Klinik einschließlich eines Qualitätsmanagment-Audits | |
a) | für die Überprüfung einer tierärztlichen Praxis/tierärztlichen Klinik bis zu vier Stunden | 500 |
b) | für jede weitere angefangene Stunde, die von der auditierten Praxis/Klinik zu vertreten ist | 100 |
c) | für die Nachüberprüfung einer tierärztlichen Praxis bzw. tierärztlichen Klinik | 250 |
6. | Ausstellung von Tierarztausweisen | 10 |
|
|
|
7. | Zweitausfertigung von Urkunden | |
(Tierarzthelferinnenbrief, Fachtierarzturkunde usw.) | 20 | |
8. | Beglaubigungen (je Seite) | 3 |
|
|
|
9. | Fachliche Stellungnahmen bei Kreditvergaben an Tierärzte zwecks Existenzgründung | 26 |
|
|
|
10. | Ausstellen von Bescheinigungen für Tätigkeiten im Ausland | 20 |
|
|
|
11. | Ausstellen von Bescheinigungen nach der Röntgenverordnung und der Strahlenschutzverordnung | 20 |
|
|
|
12. | Widerspruchsgebühren, Erlass eines Widerspruchsbescheides | 50 |
|
|
|
13. | Ausstellen einer Bescheinigung gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung | 20 |
|
|
|
14. | Ausstellen eines Fortbildungszertifikats | |
(höhere Gebühr € 31,00 bis € 60,00 bei erhöhtem Zeitaufwand) | 30 | |
|
|
|
15. | Zeitgebühr für besondere Verwaltungstätigkeiten mit hohem Aufwand (z. B. Überprüfung von Tierarztrechnungen); je angefangene halbe Stunde | 30 |
