Geschäftsordnung der BLTK

Abschnitt I Geschäftsstelle / Geschäftsführung

§ 1 Geschäftsstelle

(1) 1Soweit nachfolgend die männliche Form gewählt wird, gilt die Geschäftsordnung gleichermaßen für alle Geschlechter. 2Die sprachliche Fassung dient lediglich der Vereinfachung und der leichteren Lesbarkeit.

(2) 1Die Bayerische Landestierärztekammer unterhält zur Durchführung der Aufgaben, die ihr durch das Heilberufe-Kammergesetz für den Freistaat Bayern und durch die Satzung der Bayerischen Landestierärztekammer jeweils in ihren gültigen Fassungen übertragen sind, und zur Erledigung der laufenden Geschäfte an ihrem Sitz eine Geschäftsstelle. 2Leiter der Geschäftsstelle ist der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer.

(3) Das Präsidium kann nach Maßgabe des Haushaltsplanes das notwendige Personal, einen Geschäftsführer jedoch nur mit Genehmigung der Vollversammlung einstellen.

(4) Der Präsident kann unter Berücksichtigung der fachlichen Kompetenz bis zu drei Stellvertreter aus der Mitte der Beschäftigten benennen.

(5) 1Dem Geschäftsführer obliegt die Erfüllung der sich aus den Beschlüssen von Vorstand und Präsidium ergebenden Aufgaben im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes. 2Er kann bei den Sitzungen der Vollversammlung, des Vorstands und bei den Ausschüssen der BLTK beratend teilnehmen.

(6) 1Der Geschäftsführer hat den Präsidenten über alle Vorgänge ständig informiert zu halten. 2Im laufenden Geschäftsverkehr ist der Geschäftsführer zeichnungsberechtigt. 3Schreiben von grundsätzlicher Bedeutung werden vom Präsidenten persönlich unterzeichnet. 4Bei Abwesenheit des Präsidenten unterzeichnet der Stellvertreter „In Vertretung“. 5Der Geschäftsführer unterzeichnet „Im Auftrag“. 6Bei Verhinderung des Geschäftsführers treten an dessen Stelle die stellvertretenden Geschäftsführer.

(7) Der Geschäftsführer besitzt Weisungsbefugnis gegenüber den übrigen Beschäftigten.

(8) Der Präsident kann zur Bearbeitung bestimmter Aufgabengebiete Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände beauftragen.

(9) Die Allgemeine Geschäftsordnung für die Behörden des Freistaates Bayern (AGO) soll Berücksichtigung finden.

§ 2 Beschäftigte der Geschäftsstelle

(1) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, erfolgen Einstellung, Bezahlung, Urlaubsgewährung und Entlassung des Personals nach den jeweils gültigen Bestimmungen des TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder).

(2) Sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen werden, richtet sich die Arbeitszeit in der Geschäftsstelle nach den jeweils gültigen Bestimmungen des TV-L (Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst der Länder).

(3) Über Einstellung und Entlassung, Festlegung der Tätigkeitsbereiche und sich daraus ergebende Eingruppierungen entscheidet das Präsidium.

§ 3 Erfassung

(1) Die Tierärzte in Bayern sind gemäß der jeweils geltenden Meldeordnung verpflichtet, die hierzu erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Diese sind durch die BLTK zu erfassen und in einem (elektronischen) Verzeichnis zu führen.

(3) Der Einsatz elektronischer Datenverarbeitung ist zulässig und soll weiter ausgebaut werden.

§ 4 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 5 Buchführung, Haushaltsplan und Prüfungsvorschriften

(1) Über die Einnahmen und Ausgaben ist Buch zu führen. Je nach Bedarf sind ein oder mehrere Konten einzurichten.

(2) Das Rechnungsergebnis des abgelaufenen Geschäftsjahres, das vorläufige Rechnungsergebnis des laufenden Geschäftsjahres und der Voranschlag für das kommende Geschäftsjahr sind der Vollversammlung zur Genehmigung vorzulegen.

(3) 1Buchführung und Jahresrechnung sind von der Vollversammlung durch zwei nicht tierärztliche Sachverständige oder einem Mitglied eines Tierärztlichen Bezirksverbandes mit dem für die Kammer ausgewählten Wirtschaftsprüfer zu prüfen. 2Über die Prüfung ist ein Bericht abzufassen, der der Vollversammlung vorzulegen ist.

(4) Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben dürfen nur mit Genehmigung des Vorstands geleistet werden. Der Präsident ist ermächtigt, über einen Betrag bis zu 1% des Beitragsaufkommens ohne Genehmigung zu verfügen.

(5) Verbindlichkeiten, die 1 % des Beitragsaufkommens überschreiten, dürfen nur mit Zustimmung des Vorstandes, solche, die mehr als 50.000 Euro im Jahr erfordern, nur mit Genehmigung der Vollversammlung eingegangen werden.

Abschnitt II Verfahrensvorschriften nach § 7 der Satzung der BLTK bei Vollversammlung

§ 6 Einberufung, Zutritt und Rederecht in der Vollversammlung

(1) Die Einberufung der Vollversammlung erfolgt gemäß § 4 der Satzung der BLTK.

(2) 1Zutritt zur Vollversammlung haben alle Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände in Bayern, Vertreter der zuständigen Ministerien und Aufsichtsbehörde und geladene Personen. 2Das Wort ergreifen können in der Vollversammlung die Delegierten, Vorstandsmitglieder und die Vertreter der zuständigen Ministerien und Aufsichtsbehörden in Bayern. 3Ansonsten kann das Wort nur nach Zustimmung der Vollversammlung ergriffen werden.

(3) 1Beratungsinhalte, die sich für eine öffentliche Beratung nicht eignen, können aufgrund eines Beschlusses der anwesenden Mitglieder der Vollversammlung in geheimer Sitzung verhandelt werden. 2Über die Inhalte besteht Schweigepflicht.

§ 7 Eröffnung und Leitung der Sitzung sowie Feststellung der Beschlussfähigkeit

(1) Der Präsident führt die Vollversammlung gemäß § 5 der Satzung der BLTK.

(2) Ist der Präsident verhindert, übernimmt der Vizepräsident die Versammlungsleitung (§ 10 Abs. 1 der Satzung der BLTK).

(3) Vor Eintritt in die Tagesordnung hat der Präsident bzw. der Versammlungsleiter die Beschlussfähigkeit festzustellen (§ 4 Abs. 3 der Satzung der BLTK).

(4) 1Während der Neuwahl des Vorstandes übernimmt der älteste anwesende Delegierte den Vorsitz. 2Wird er selbst als Kandidat nominiert oder verzichtet dieser auf die Übernahme, so übernimmt der jeweils nächstälteste Delegierte den Vorsitz.

§ 8 Anträge zur Vollversammlung

(1) 1Die Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände werden in der Vollversammlung durch antrags- und stimmberechtigte Tierärztinnen und Tierärzte (Delegierte) vertreten. 2Antragsberechtigt sind

a) alle Delegierten,

b) der Vorstand, vertreten durch seinen Präsidenten oder seine stellvertretende Person,

c) die Tierärztlichen Bezirksverbände sowie

d) alle ordentlichen Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände.

(2) Anträge sind mit Begründung spätestens 4 Wochen vor dem Termin der Vollversammlung schriftlich bei der BLTK zu stellen.

(3) 1Soweit Anträge von einzelnen Mitgliedern oder Kreisgruppen gestellt werden, hat der zuständige TBV zu überprüfen, ob ihre Erledigung nicht in seinen Zuständigkeitsbereich fällt. 2Der TBV hat das Mitglied oder die Kreisgruppe über das Ergebnis zu informieren.

§ 9 Tagesordnung

Zu Gegenständen der bestehenden Tagesordnung können von jedem Delegierten und Vorstandsmitglied Anträge gestellt werden.

§ 10 Wortmeldungen

(1) Wortmeldungen können schriftlich oder durch Handzeichen erfolgen.

(2) 1Der Präsident erteilt das Wort in der Reihenfolge der Anmeldungen. 2Er kann von dieser Regel im Einverständnis mit den vorgemerkten Rednern abweichen.

§ 11 Besondere Wortmeldungen

(1) Außer der Reihe erhalten das Wort:

a) der Berichterstatter,

b) die Vertreter des zuständigen Bayerischen Staatsministeriums,

c) wer zur Geschäftsordnung sprechen will, insbesondere, wer Vertagung oder Vorberatung durch einen Ausschuss oder Schluss der Rednerliste oder Schluss der Aussprache beantragen will,

d) wer Berichtigungen zu geben hat.

(2) 1Zu persönlichen Erklärungen wird das Wort erst nach Schluss der Aussprache erteilt. 2Der Redner darf nur Angriffe, die in der Aussprache gegen ihn persönlich geführt wurden, zurückweisen oder eigene Erklärungen berichtigen, aber nicht zur Sache sprechen.

§ 12 Redezeit

1Grundsätzlich sollen die Redner - mit Ausnahme der Berichterstatter - nicht länger als fünf Minuten sprechen. 2Mit Zustimmung der Mehrheit kann hiervon abgewichen werden. 3Auf Beschluss der Versammlung kann die Redezeit auch beschränkt werden.

§ 13 Sitzungsleitung

(1) Der Präsident ist verpflichtet, für einen ruhigen, ungestörten Verlauf der Versammlung zu sorgen. Er hat Zeichen des Beifalls oder der Missbilligung und jede sonstige Einmischung nur als Zuhörer an der Versammlung Teilnehmender zu untersagen.

(2) Er kann die Versammlung aufheben, wenn er sich nicht mehr oder nur noch schwer Gehör verschaffen kann. Nötigenfalls verlässt er den Präsidentenstuhl. Die Versammlung ist dann bis auf weiteres unterbrochen.

(3) Der Präsident kann die Verhandlung bis zur Dauer einer Stunde oder auch mit Zustimmung der Mehrheit für eine längere Zeit unterbrechen.

(4) Zwischenrufe seitens der Delegierten sind gestattet. Der Präsident kann sie verbieten, wenn sie in ein Zwiegespräch mit dem Redner ausarten oder diesen dauernd in seinem Vortrag stören.

§ 14 Ordnungsruf

(1) Der Präsident soll einen Redner, der vom Beratungsgegenstand abweicht, zur Sache rufen. Er kann ihm nach zweimaliger vergeblicher Mahnung das Wort entziehen.

(2) Er soll Delegierte, die persönlich verletzende Zwischenrufe machen oder den sonst ordnungsgemäßen Ablauf der Versammlung stören, ermahnen und im Wiederholungsfall zur Ordnung rufen. Nach zweimaligem Ordnungsruf kann er dem Delegierten, wenn er zum dritten Mal die Ordnung verletzt, Redeverbot auf Zeit oder Dauer auferlegen.

§ 15 Feststellung der Beschlussfähigkeit und Anträge

(1) Vor der Abstimmung sind die Beschlussfähigkeit festzustellen und die gestellten Anträge nochmals zur Verlesung zu bringen. Sie sind so zu formulieren, dass ihnen zugestimmt oder dass sie abgelehnt werden können.

(2) Es ist der Grundsatz maßgebend, dass der weitergehende Antrag vor dem minderweitgehenden und der sachliche Abänderungsantrag vor dem Hauptantrag zur Abstimmung gestellt wird. Während der Abstimmung sind Wortmeldungen oder Wortergreifungen unzulässig. Die Abstimmung ist im Gange, sobald der Präsident zur Stimmabgabe auffordert.

(3) Allen übrigen Anträgen gehen vor:

a) Antrag auf Übergang zur Tagesordnung,

b) Antrag auf Vertagung,

c) Antrag auf Ausschussberatung.

§ 16 Abstimmung

(1) Die Abstimmung kann außer durch Handzeichen auch durch Aufstehen und Sitzenbleiben erfolgen.

(2) Eine namentliche oder geheime Abstimmung muss erfolgen, wenn sie von mindestens einem Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangt wird.

(3) 1Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. 2Soweit Stimmenthaltungen zulässig sind, dürfen sie weder den Antrag befürwortenden noch ablehnenden Stimmen zugezählt werden. 3Sie gelten jedoch als abgegebene Stimmen.

§ 17 Ende der Vollversammlung

Die Vollversammlung wird geschlossen, wenn die Tagesordnung erledigt ist oder die Mehrzahl der Stimmberechtigten es beschließt.

§ 18 Bekanntgabe der Beschlüsse

1Die Beschlüsse sind, soweit sie nicht nur innere Angelegenheiten der Kammer oder der Bezirksverbände betreffen, auf der Homepage der Bayerischen Landestierärztekammer bekanntzugeben. 2Der Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis sind allen Delegierten, Vorstands- und Ausschussmitgliedern in angemessener Zeit zu übermitteln. 3Die Übermittlung erfolgt elektronisch oder durch Veröffentlichung auf der Homepage und nur im Einzelfall auf Antrag schriftlich.

Abschnitt III Verfahrensvorschriften bei Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse

§ 19 Verfahren

Soweit im Folgenden nichts Anderes bestimmt ist oder Bestimmungen der Satzung nicht entgegenstehen, gelten die Vorschriften der §§ 6 bis 18 sinngemäß.

§ 20 Sitzungseinladung

1Einladungen zu Sitzungen des Vorstandes und der Ausschüsse sollen in der Regel unter Mitteilung der Tagesordnung erfolgen und spätestens am 10. Tag vor der Sitzung zur Post gegeben werden oder elektronisch versandt werden. 2In besonders dringlichen Fällen kann die Benachrichtigung kurzfristiger und elektronisch, nötigenfalls telefonisch, erfolgen.

§ 21 Beschlussfähigkeit der Ausschüsse

1Die Ausschüsse sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind oder - wenn dazu eine besondere Aufforderung erging - ihre Stellungnahme schriftlich bekanntgegeben haben. 2Die Ausschüsse beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit.

§ 22 Vorlage

Die Beschlüsse von Ausschüssen sind vom Präsidenten dem Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

§ 23 Inkrafttreten

(1) Vorstehende Geschäftsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer wurde von der ordentlichen Vollversammlung am 08. November 2023 in München beschlossen.

(2) Sie tritt mit Wirkung vom 01.01.2024 in Kraft.

(3) Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung der Bayerischen Landestierärztekammer vom 24. November 1978 (DTBl. 1979, S. 91 f.) außer Kraft.