Klinikrichtlinie

Richtlinien über die an eine Tierärztliche Klinik zu stellenden Mindestanforderungen (Klinikrichtlinien)

Anlage zu § 6 Abs. 1 Satz 7 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern

in der Fassung vom 28. November 1997 (Beilage zum Deutschen Tierärzteblatt Juni 1998),
geändert am 13. Mai 2015 (Deutsches Tierärzteblatt 2015,S. 1177ff)
zuletzt geändert am 9. Mai 2018 (Deutsches Tierärzteblatt 2018,S. 953)

§ 1 Aufgabe, Bezeichnung, Zulassung, Überwachung, Kosten

(1) Eine Tierärztliche Klinik ist eine Praxis, die unter der Leitung eines niedergelassenen Tierarztes steht und die zusätzlich der stationären Untersuchung, Behandlung und Unterbringung von Tieren dient. Sie erweitert die diagnostischen und therapeutischen Möglichkeiten der tierärztlichen Praxis.

(2) Die Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" darf nur mit Genehmigung der Bayerischen Landestierärztekammer geführt werden. Sie wird auf Antrag und nach Überprüfung erteilt, wenn der/die antragstellende niedergelassene Tierarzt/Tierärztin (im folgenden „Tierarzt“) nachweist, dass Personal, Räumlichkeiten und Ausstattung seiner/ihrer Klinik die durch diese Richtlinien aufgestellten Mindestanforderungen erfüllen.

(3) Die Bezeichnung "Tierärztliche Fachklinik für ..." in Verbindung mit einer oder mehreren Gebietsbezeichnungen im Sinne der Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern ist zulässig, wenn die Klinikinhaber entsprechende Gebietsbezeichnungen erworben haben und die Klinik in den genannten Gebieten tätig ist. Der Hinweis auf eine oder mehrere Tierarten (z.B. Tierärztliche Klinik für Pferde, Kleintiere ...) ist zulässig, wenn in der Klinik überwiegend die genannten Tierarten behandelt werden. Darüber hinausgehende Hinweise oder andere Bezeichnungen und Zusätze sind nicht statthaft.

(4) Der Antrag auf Genehmigung  zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ ist an den Tierärztlichen Bezirksverband zu richten, in dessen Bereich die Tierärztliche Klinik liegen soll. Dem Antrag sind maßstabsgerechte Planunterlagen beizufügen.

(5) Eine bestehende Tierärztliche Klinik wird vom zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband spätestens alle 5 Jahre überprüft (Wiederholungsprüfung).

(6) Über den Antrag auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" sowie über das Weiterführen dieser Bezeichnung nach erfolgter Wiederholungsüberprüfung entscheidet der Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer aufgrund der Stellungnahme der vom zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband eingesetzten Überprüfungskommission. Diese Kommission, die mindestens aus zwei und maximal drei Tierärzten besteht, wird vom jeweils örtlich zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband eingesetzt. Mitglieder dieser Kommission sind ein Vorstandsmitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes, ein vom Vorstand zu benennendes Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes sowie der Inhaber einer nicht benachbarten Tierärztlichen Klinik. Für jedes Mitglied dieser Kommission wird ein Stellvertreter berufen; besteht die Kommission nur aus zwei Mitgliedern, entfällt das vom Vorstand zu benennende Mitglied des Tierärztlichen Bezirksverbandes.

(7) Die Kommission gibt ihr Votum ab und erstellt über jede durchgeführte Kliniküberprüfung ein Klinikabnahmeprotokoll, das von jedem Mitglied der Kommission zu unterzeichnen ist.

(8) Bei Vorliegen schwerwiegender Mängel ist die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" zu widerrufen, wenn diese Mängel trotz Aufforderung innerhalb einer von der Kommission zu setzenden angemessenen Frist nicht behoben worden sind. Die Genehmigung ist auch zu widerrufen, wenn der Betreiber die Durchführung einer Wiederholungsprüfung im Sinne der Nr. 5 oder einer erforderlichen Nachprüfung verweigert.

(9) Die Gebühren und Auslagen für die Anerkennung, die Überprüfung oder die Wiederholungsüberprüfung der Tierärztlichen Klinik sind vom Antragssteller bzw. vom Betreiber der Tierärztlichen Klinik zu tragen. Die Abrechnung erfolgt über die Bayerische Landestierärztekammer nach den Bestimmungen der Reisekostenordnung und der Verwaltungsgebührensatzung.

(10) Die Anerkennung erfolgt unbeschadet eventueller weiterer Auflagen, die von der staatlichen Gewerbeaufsicht, der Berufsgenossenschaft, der örtlichen Baubehörde oder sonstigen Behörden gemacht werden.

(11) Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik" geht auf den Erwerber bzw. neuen Mitinhaber einer Tierärztlichen Klinik über, sofern zum Zeitpunkt des Eigentümerwechsels die Mindestanforderungen dieser Richtlinien erfüllt sind. Nr. 3 bleibt unberührt.

(12) Die Genehmigung zum Führen der Bezeichnung „Tierärztliche Klinik“ wird durch die Bayerische Landestierärztekammer im Deutschen Tierärzteblatt veröffentlicht, ebenso deren Aufgabe, vorübergehende Schließung oder der Widerruf der Genehmigung.

(13) Auf Antrag des Inhabers einer Tierärztlichen Klinik kann dieser die Tierärztliche Klinik im begründeten Einzelfall nach Genehmigung durch die Bayerische Landestierärztekammer vorübergehend schließen. Die Schließung der Klinik ist unter Angabe ihrer Dauer in einer am Klinikort verbreiteten Regionalzeitung bekannt zu geben.

(14) Inhaber einer zugelassenen Tierärztlichen Klinik sind berechtigt, ihre Klinik mit dem von der Bayerischen Landestierärztekammer verliehenen Kliniklogo nach der Anlage zu § 1 Nr. 14 zu kennzeichnen.

§ 2 Personelle Anforderungen an alle Tierärztlichen Kliniken (Klinikbetrieb)

(1) Die tierärztliche und pflegerische Versorgung in der Klinik muss ganzjährig Tag und Nacht gewährleistet sein. Die Klinik muss deshalb für Notfälle ständig dienstbereit gehalten werden. Die ständige Dienstbereitschaft ist gewahrt, wenn sich ein Tierarzt in der Klinik zur sofortigen Versorgung von Notfallpatienten aufhält oder unverzüglich erreichbar ist, d. h. in einer einem Notfall angemessenen kurzen Zeit in der Klinik eintreffen kann. Mit Einwilligung des Tierärztlichen Bezirksverbandes kann auf Antrag eines Betreibers einer Tierärztlichen Klinik und mit Einwilligung des/der betroffenen Klinikinhaber/s die ständige Dienstbereitschaft für Notfälle auch von einer oder mehreren benachbarten Tierärztlichen Kliniken gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Name und die Adresse der jeweils diensthabenden Klinik(en) in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, sodass der Tierhalter diese ohne Zeitverlust aufsuchen kann. Befinden sich stationäre Patienten in der Klinik, ist die Anwesenheit einer fachlich geeigneten Hilfskraft erforderlich. 

(2) In einer Tierärztlichen Klinik müssen insgesamt mindestens acht Personen beschäftigt sein, davon

  • mindestens vier hauptberuflich und dort ganztägig tätige Tierärzte,
  • mindestens vier nichttierärztliche Mitarbeiter, die dort hauptberuflich und ganztägig arbeiten. Von diesen müssen mindestens zwei Tiermedizinische Fachangestellte sein. Nichttierärztliche Mitarbeiter können durch Tierärzte ersetzt werden. 

(3) Die personellen Anforderungen können auch durch Teilzeitbeschäftigte erfüllt werden, wenn dadurch der geforderte Gesamtbeschäftigungsumfang nicht unterschritten wird.

(4) Mit Einwilligung des Tierärztlichen Bezirksverbandes kann auf Antrag eines Betreibers einer Tierärztlichen Klinik und mit Einwilligung des/der betroffenen Klinikinhaber/s die ständige Dienstbereitschaft für Notfälle auch von einer oder mehreren benachbarten Tierärztlichen Kliniken gewährleistet werden, wenn sichergestellt ist, dass der Name und die Adresse  der jeweils diensthabenden Klinik/en in geeigneter Weise bekannt gemacht werden, so dass der Tierhalter diese ohne Zeitverlust aufsuchen kann.

(5) Mit dem angestellten Personal sind schriftliche Arbeitsverträge zu schließen, die der Bayerischen Landestierärztekammer vorzulegen sind.

§ 3 Allgemeine Anforderungen an Räume und Einrichtung aller Tierärztlichen Kliniken

(1) Alle Klinikräume müssen entsprechend dem Nutzungszweck so beschaffen sein, dass sie in einem einwandfreien hygienischen Zustand gehalten werden können.

(2) Die apparative und technische Ausstattung muss so beschaffen sein, dass sie eine dem jeweiligen Stand der veterinärmedizinischen Wissenschaft entsprechende Versorgung ermöglicht.

§ 4 Spezielle Anforderungen an Räume und Einrichtung

(1) Tierärztliche Kliniken, in denen Kleintiere behandelt werden:

An eine Tierärztliche Klinik, in der Kleintiere behandelt werden, werden folgende Anforderungen an Räume, Einrichtung und apparativ-technische Ausstattung gestellt:

a) Es müssen folgende Räume vorhanden sein:

  • Warteraum/Rezeption,   
  • zwei Behandlungsräume, ein OP-Vorbereitungsraum mit Waschplatz und ein OP-Raum (die Gesamtfläche muss mindestens 80 m2 betragen),  
  • Vorbereitungsbereich für OP-Personal und Instrumentarium,  
  • Röntgenraum,   
  • mindestens zwei Tierhaltungsräume, die eine tierschutz- und tiergerechte stationäre Unterbringung von mindestens 10 Kleintieren gewährleisten,   
  • Möglichkeit zur isolierten und vom Klinikbetrieb räumlich abgetrennten Unterbringung und Behandlung von Patienten, die den seuchenhygienischen Anforderungen genügt (Isolationsraum),   
  • Aufbewahrungsmöglichkeit für Geräte, Material und Futter,    
  • Aufbewahrungsmöglichkeit für Tierkadaver,
  • Tierärztliche Hausapotheke

b) Es muss folgende apparative und technische Ausstattung vorhanden sein:

  • mindestens drei Behandlungstische, davon ein OP-Tisch,
  • zwei OP-Lampen-Einheiten,   
  • Einrichtung zur Intensivversorgung von Notfallpatienten,   
  • Inhalationsnarkosegerät und ein Narkoseüberwachungsgerät,   
  • ausreichende chirurgischer Instrumentensätze,    
  • Röntgengerät,   
  • Ultraschallgerät,   
  • ein EKG-Gerät,   
  • Endoskop,    
  • Instrumentarium zur Augenbehandlung,   
  • Instrumentarium zur Zahnbehandlung,   
  • Laboreinrichtung,
  • geeignete Geräte zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.

(2) Tierärztliche Kliniken, in denen Pferde behandelt werden:

An eine Tierärztliche Klinik, in der Pferde behandelt werden, werden folgende Anforderungen an Räume, Einrichtung und apparativ-technische Ausstattung gestellt:

a) Es müssen folgende Räume vorhanden sein:

  • Rezeption, 
  • Untersuchungs-/Behandlungsraum mit Behandlungsstand und Waschmöglichkeit,
  • Vorbereitungsraum für OP-Personal und Instrumentarium,    
  • OP-Raum,   
  • Aufwachbox mit Hebevorrichtung,
  • Laboreinrichtung,  
  • mindestens 8 Pferdeboxen, davon 6 Boxen mit mindestens je 12 m2 Grundfläche und 2 Boxen für Stute und Fohlen mit mindestens je 16 m2 Grundfläche,   
  • Möglichkeit zur isolierten und vom Klinikbetrieb räumlich abgetrennten Unterbringung und Behandlung von Patienten, die den seuchenhygienischen Anforderungen genügt (Isolationsbox),   
  • mindestens 2 Ausläufe,   
  • Longierbahn, 
  • Vortrabestrecke auf hartem ebenem Boden,   
  • Lagerräume in ausreichender Größe, 
  • Aufbewahrungsmöglichkeit für Tierkadaver,
  • Tierärztliche Hausapotheke.

b) Es muss folgende apparative und technische Ausstattung vorhanden sein:

  • fahrbarer und hydraulisch verstellbarer OP-Tisch oder Hebevorrichtung,  
  • OP-Lampen-Einheit,   
  • ausreichende Instrumentensätze für unterschiedliche Operationen,   
  • Inhalationsnarkosegerät und ein Narkoseüberwachungsgerät,   
  • Einrichtung zur Intensivversorgung von Notfallpatienten,    
  • Röntgengerät,   
  • Endoskop,   
  • Ultraschallgerät,   
  • EKG-Gerät,   
  • Instrumentarium zur Zahnbehandlung,   
  • Instrumentarium zur Augenbehandlung,   
  • Laboreinrichtung,   
  • geeignete Geräte zur Reinigung, Desinfektion und Sterilisation.   

(3) Die Bayerische Landestierärztekammer kann vor der Genehmigung einer Tierärztlichen Klinik, die andere Tierspezies als die in den Nummern 1 und 2 genannten behandelt, besondere tierartspezifische Anforderungen an die räumliche, apparative und technische Ausstattung dieser Klinik stellen.

§ 5 Meldepflicht

Der (Mit-)Inhaber der Tierärztlichen Klinik hat Abweichungen, die die Funktionsfähigkeit der Klinik beeinträchtigen, dem zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband unverzüglich anzuzeigen. Das gilt insbesondere für Veränderungen in der personellen Ausstattung der Klinik. Der Inhaber einer Tierärztlichen Klinik hat deren Aufgabe der Bayerischen Landestierärztekammer unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Ausnahmevorschrift

Die Bayerische Landestierärztekammer kann auf Antrag des Tierärztlichen Bezirksverbandes im Einzelfall Abweichungen von einzelnen Anforderungen des § 4 dieser Richtlinien zulassen, wenn die tiermedizinische Versorgung und die pflegerische Betreuung in der Tierärztlichen Klinik ohne Qualitätseinbußen gewährleistet ist.

§ 7 Übergangsvorschriften

Diesen Richtlinien unterliegen alle Anträge auf Genehmigung zum Führen der Bezeichnung "Tierärztliche Klinik", die nach deren In-Kraft-Treten bei der tierärztlichen Standesvertretung eingehen.

Alle bestehenden "Tierärztlichen Kliniken" müssen vier Jahre nach In-Kraft-Treten dieser Richtlinien den Anforderungen dieser Richtlinien entsprechen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Diese Änderung der Klinikrichtlinien tritt am 1. Juli 2018 in Kraft.

Anlage zu § 1 Nr. 14

Kliniklogo der Bayerischen Landestierärztekammer