Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer

in der Fassung vom 15. Mai 1998 (Beilage zum DTBl. Juli 1998),
geändert am 8. Dezember 2015 (DTBl. 2016, S. 268),
zuletzt geändert am 25. Mai 2022 (DTBl. 2022, S. 1190)


Aufgrund Art. 11 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Art. 51 Abs. 1 des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) erlässt die Bayerische Landestierärztekammer folgende Wahlordnung für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer. Diese Wahlordnung wurde von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer am 15. Mai 1998 beschlossen und vom Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit mit Schreiben vom 12. Juni 1998, AZ VII 2/8713-11/1/98, genehmigt. 

§ 1 Wahlverfahren, Wahlperiode 

Die 50 Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer nach Art. 49 Abs. 1 HKaG werden in einer Briefwahl für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wahlperiode beginnt am 1. Mai des Wahljahres und endet am 30. April des nächsten Wahljahres. 

§ 2 Leitung der Wahl, Wahlbezirke 

(1) Der Vorstand der Bayerischen Landestierärztekammer bestellt spätestens zum 1. Juli des Wahlvorjahres einen Landeswahlausschuss mit Sitz in München, der aus dem Landeswahlleiter und vier wahlberechtigten Mitgliedern der Bayerischen Landestierärztekammer besteht. 

(2) Jeder tierärztliche Bezirksverband bildet einen Wahlbezirk. Der Landeswahlleiter bestellt für jeden Wahlbezirk auf Vorschlag des Vorstandes des tierärztlichen Bezirksverbandes einen Bezirkswahlausschuss, der aus dem Bezirkswahlleiter und vier wahlberechtigten Mitgliedern des Bezirksverbandes besteht. 

(3) Der Landeswahlausschuss und die Bezirkswahlausschüsse entscheiden mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Wahlleiters. Die Ausschüsse sind bei Anwesenheit von drei Mitgliedern beschlussfähig.

§ 3 Wahlberechtigung, Wählbarkeit 

(1) Wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände mit Ausnahme der freiwilligen Mitglieder. Maßgebend ist dabei die Eintragung in eine Wählerliste (§ 5). 

(2) Wählbar sind alle wahlberechtigten Mitglieder der Tierärztlichen Bezirksverbände. 

(3) Nicht wahlberechtigt ist ein Mitglied, solange 

  1. dem Mitglied zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst,   
  2. das Mitglied sich in Untersuchungs- oder Strafhaft befindet,   
  3. das Mitglied mit der Beitragsleistung zur Bayerischen Landestierärztekammer für mehr als zwei Jahre im Rückstand ist, ohne dass die Beiträge gestundet sind,   
  4. die Mitgliedschaft nach der Satzung des Tierärztlichen Bezirksverbandes ruht.

§ 4 Zahl der Delegierten in den Wahlbezirken, Ersatzleute 

(1) Der Landeswahlausschuss bestimmt den Stichtag, zu dem die Zahl der Wahlberechtigten durch den Bezirkswahlausschuss festzustellen ist. Der Stichtag ist spätestens zehn Wochen vor Beginn der Wahl festzusetzen. 

(2) Der Landeswahlleiter teilt zunächst jedem Wahlkreis einen zu wählenden Delegierten zu. Die übrigen Delegierten verteilt er auf die Wahlbezirke entsprechend der Zahl der Wahlberechtigen nach dem d´Hondtschen Verfahren. 

(3) Die Zahl der Ersatzleute entspricht der Zahl der im Wahlbezirk zu wählenden Delegierten. 

(4) Der Landeswahlleiter teilt die Zahl der je Wahlbezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute umgehend den Bezirkswahlleitern mit.

§ 5 Wählerlisten 

(1) Der Bezirkswahlausschuss erstellt zum Stichtag nach § 4 (1) die Wählerliste und trägt die Wahlberechtigten dazu mit Familiennamen, Vornamen und Anschrift ein; dabei prüft er die Wahlberechtigung.

(2) Beim Bezirkswahlleiter ist die Wählerliste spätestens 8 Wochen vor Beginn der Wahl für 10 Tage zur Einsichtnahme auszulegen. Während dieser Zeit können Einsprüche gegen die Richtigkeit der Liste schriftlich beim Bezirkswahlausschuss erhoben werden. Dieser entscheidet über den Einspruch; nur er kann Änderungen der Wählerliste vornehmen. Personen, die in die Wählerliste eingetragen waren, dürfen nur gestrichen werden, wenn sie dazu vorher gehört wurden. Die Entscheidungen sind zu begründen und schriftlich den Betroffenen und dem Landeswahlleiter mitzuteilen. 

(3) Jeder Wahlberechtigte ist von dem Eintrag in die Wählerliste mit einer Wählerkarte spätestens eine Woche vor Auslage der Wählerlisten zu verständigen. 

(4) Die Wählerlisten sind mit dem Ende der Auslagefrist abzuschließen und unverzüglich dem Landeswahlleiter zu übersenden. 

§ 6 Wahlvorschläge 

(1) Der Landeswahlleiter fordert zum Einreichen von Wahlvorschlägen auf und setzt dazu eine Frist. Wahlvorschläge können aber nicht später als 6 Wochen vor Beginn der Wahl eingereicht werden. 

(2) Wahlvorschläge können von jedem Wahlberechtigten des Wahlbezirks innerhalb der Frist nach Abs. 1 beim Bezirkswahlleiter eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen von mindestens 10 Wahlberechtigten des Wahlbezirkes mit Familien- und Vornamen unterschrieben sein. 

(3) Jeder Wahlberechtigte kann nur einen Wahlvorschlag unterschreiben; hat er mehrere unterschrieben, so sind seine Unterschriften ungültig. 

(4) In den Wahlvorschlägen sind die Bewerber mit Familien- und Vornamen, Geburtstag, beruflicher Tätigkeit und Anschrift aufzuführen. Die Wahlvorschläge dürfen beliebig viele Bewerber enthalten.

(5) Mit jedem Wahlvorschlag ist von jedem Bewerber eine schriftliche Erklärung darüber vorzulegen, dass er zur Kandidatur und im Falle seiner Wahl, zur Annahme bereit ist und dass ihm Hindernisse seiner Wählbarkeit nicht bekannt sind. 

(6) Der Wahlvorschlag wird vom Erstunterzeichner vertreten, der Zweitunterzeichner ist sein Stellvertreter. 

(7) Wird in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingereicht, so kann der Wähler jeden Wählbaren seines Wahlbezirks unter Angabe von Familien- und Vornamen und Wohnort wählen. 

(8) Innerhalb der Frist nach Abs. 1 bittet der Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer die Tierärztliche Fakultät der LMU, einen Lehrer der Tierheilkunde nach Art. 49 (2) HKaG in den Vorstand zu entsenden. 

§ 7 Wahlbekanntmachungen 

(1) Der Landeswahlleiter gibt den Beginn und das Ende der Wahl, die Namen der Mitglieder des Landeswahlausschusses, die Namen und den Sitz der Bezirkswahlleiter und den Ort und die Zeit der Auslage der Wählerlisten bekannt. Ebenso ist für jeden Wahlbezirk die Zahl der Wahlberechtigten, die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute und die Frist zum Einreichen von Wahlvorschlägen bekanntzumachen.  

(2) Die Wahlbekanntmachungen erfolgen im Deutschen Tierärzteblatt. Die erste Wahlbekanntmachung erscheint spätestens neun Wochen vor Beginn der Wahl. 

§ 8 Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge 

(1) Der Bezirkswahlleiter versieht die eingehenden Vorschläge mit einer Ordnungsnummer und prüft, ob sie der Wahlordnung entsprechen. Die Ordnungsnummer gleichzeitig eingehender Vorschläge wird ausgelost. Verspätet eingehende Wahlvorschläge sind nicht zuzulassen. 

(2) Stellt der Wahlleiter bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er unverzüglich den Wahlvorschlagsvertreter und fordert ihn auf, die Mängel innerhalb der Frist nach § 6 (1) zu beheben.

(3) Über die Zulassung der Wahlvorschläge entscheidet sodann der Bezirkswahlausschuss und sendet die zugelassenen Vorschläge, versehen mit dem Datum der Zulassung und unterzeichnet, unverzüglich dem Landeswahlleiter. 

(4) Kandidaten, die in mehreren Wahlvorschlägen genannt sind, werden durch Vermittlung der Vertreter der Wahlvorschläge zu einer Äußerung aufgefordert, welchem Wahlvorschlag sie zugeteilt werden wollen; erklären sie sich hierauf nicht innerhalb der bestimmten Frist, so werden sie von allen Wahlvorschlägen gestrichen. 

§ 9 Stimmzettel 

(1) Aufgrund der zugelassenen Wahlvorschläge erstellt der Landeswahlleiter für die einzelnen Wahlbezirke die Stimmzettel. Auf dem Stimmzettel ist die Zahl der zu wählenden Delegierten und Ersatzleute anzugeben. Die zugelassenen Wahlvorschläge werden in der Reihenfolge ihrer Ordnungsnummer aufgeführt. Die vorgeschlagenen Bewerber sind alphabetisch zu reihen und mit dem Familien- und Vornamen, dem Geburtstag, der beruflichen Tätigkeit und der Anschrift einzutragen. Wenn die volle Zahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute nicht vorgeschlagen wurde, ist entsprechend Raum zum Eintrag anderer wählbarer Personen vorzusehen. 

(2) Wurde in einem Wahlbezirk kein gültiger Wahlvorschlag rechtzeitig eingereicht, so enthält der Stimmzettel lediglich Raum zum Eintrag wählbarer Personen entsprechend der Zahl der im Bezirk zu wählenden Delegierten und Ersatzleute. 

(3) Jedem Wahlberechtigten sind vor der Wahl rechtzeitig zuzustellen: 

a. 1 Stimmzettel,   

b. 1 (äußerer) Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", der auf der Rückseite den Namen des Wahlberechtigten und die Nummer trägt, unter der er in die Wählerliste eingetragen ist; dieser Umschlag gilt als Wahlausweis,  

c. 1 (innerer) Wahlumschlag mit dem Aufdruck: "Inhalt: Stimmzettel für die Wahl der Delegierten der Bayerischen Landestierärztekammer",    

d. 1 Wahlmerkblatt. 

§10 Wahl 

(1) Die Wahl der Delegierten dauert 10 Tage. 

(2) Für die Wahl dürfen nur die vom Landeswahlleiter zugesandten Stimmzettel und Umschläge verwendet werden. 

(3) Jeder Wähler hat so viele Stimmen wie im Wahlbezirk Delegierte und Ersatzleute zu wählen sind. Er hat die Bewerber, die er wählen will, anzukreuzen; jedoch darf er jedem Bewerber nur eine Stimme geben. 

(4) Im Fall des § 6 Abs. 7 kann der Wähler so viele Wahlberechtigte mit Namen auf dem Stimmzettel eintragen, wie er nach Abs. 3 für Delegierte bzw. Ersatzleute Stimmen hat. Die mehrfache Eintragung eines Wahlberechtigten ist nicht zulässig. Im Falle des § 9 Abs. 1 Satz 5 kann der Wähler so viele weitere Wahlberechtigte als Kandidaten eintragen, bis die in § 10 Abs. 3 festgelegte volle Zahl der Kandidaten erreicht ist. 

(5) Der Wähler steckt den von ihm persönlich ausgefüllten Stimmzettel in den inneren Wahlumschlag, verschließt diesen und gibt ihn sodann in den Wahlbriefumschlag mit dem Aufdruck: "Postgebühr bezahlt der Empfänger", um ihn rechtzeitig dem Bezirkswahlleiter zu übersenden oder zu übergeben. Der Wahlbrief muss vor Ende der Wahlfrist beim Bezirkswahlleiter eingehen. 

(6) Stimmzettel und innerer Wahlumschlag dürfen keinerlei Hinweise auf die Person des Wählers tragen. 

§ 11 Ermittlung des Wahlergebnisses 

(1) Der Bezirkswahlleiter vermerkt auf dem Wahlbriefumschlag den Tag des Eingangs. Er hält die Wahlbriefe ungeöffnet unter Verschluss. Nach Ende der Wahlfrist eingegangene Wahlbriefe bewahrt er davon getrennt auf. 

(2) Nach dem Ende der Wahlfrist ermittelt der Bezirkswahlausschuss unverzüglich das Wahlergebnis. 

(3) Der Wahlleiter bestimmt dazu einen Schriftführer, der über die Feststellung des Wahlergebnisses eine Niederschrift fertigt, in die die Namen der anwesenden Ausschussmitglieder, der Tag, der Beginn, das Ende und der Ort der Feststellung, die Gesamtzahl der eingegangenen Wahlbriefe und die Zahl der Wahlberechtigten einzutragen sind. 

(4) Der Wahlausschuss prüft, ob der Wähler in der Wählerliste eingetragen war und vermerkt in der Liste die Stimmabgabe. Dann werden die Wahlbriefumschläge geöffnet. Gibt der darin enthaltene Wahlumschlag zu Bedenken keinen Anlass, so ist er ungeöffnet in eine Wahlurne zu legen. Wahlbriefe von nicht Wahlberechtigten oder beanstandete Wahlumschläge sind ungeöffnet auszusondern. 

(5) Der Inhalt der Wahlurne wird durchgeschüttelt und die Zahl der darin enthaltenen Wahlumschläge wird festgestellt. Sodann werden die Wahlbriefe geöffnet und die auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen ausgezählt. Über die Gültigkeit der Stimmen entscheidet der Wahlausschuss. 

(6) Die Zahl der insgesamt abgegebenen gültigen Stimmen, die Zahl der auf die einzelnen Bewerber entfallenen Stimmen und die Zahl der ungültigen Stimmzettel sind in der Niederschrift aufzunehmen. 

(7) Ungültig sind: 

a. in nicht rechtzeitig eingegangenen Wahlbriefen enthaltene Stimmen; maßgebend ist das Ende der Wahlfrist,   

b. in einem auf die Person des Wählers hindeutenden Wahlumschlag oder Stimmzettel oder entgegen § 10 (2) abgegebene Stimmen,    

c. Stimmzettel, in denen mehr Personen angekreuzt oder eingetragen sind, als nach der Angabe auf dem Stimmzettel zu wählen sind,   

d. Stimmen, die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere die, die einen Vorbehalt enthalten, als Zweit- oder Mehrstimmen entgegen § 10 (3) für die gleiche Person abgegeben worden sind oder für eine in dem Wahlbezirk nicht wählbare Person abgegeben worden sind. 

(8) Gewählt sind die Bewerber nach der Reihenfolge ihrer Stimmenzahl, und zwar zunächst als Delegierte, dann als Ersatzleute; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Die Reihenfolge der Gewählten ist mit ihrer Stimmenzahl in der Niederschrift festzuhalten. Die Niederschrift ist von den anwesenden Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen. 

§ 12 Verständigung der Gewählten 

Der Bezirkswahlleiter verständigt die Gewählten gegen Nachweis und fordert sie auf, binnen 7 Tagen die Annahme der Wahl zu erklären. Erklärt sich der Gewählte nicht oder nur unter Vorbehalt, so gilt die Wahl als nicht angenommen. 

§ 13 Prüfung und Bekanntgabe des Wahlergebnisses 

(1) Die Bezirkswahlleiter bündeln die Stimmzettel und übermitteln sie unverzüglich zusammen mit den ungültigen Wahlbriefen, den ungültigen Stimmzetteln und der Niederschrift dem Landeswahlleiter. 

(2) Der Landeswahlausschuss prüft die Wahl und stellt das Wahlergebnis fest. Dieses ist im Deutschen Tierärzteblatt unter Angabe eines Stichtages, der nicht vor dem 15. des Erscheinungsmonats des Deutschen Tierärzteblattes liegen darf, zu verkünden. 

(3) Der neugewählten Delegiertenversammlung legt der Landeswahlausschuss einen Wahlprüfbericht vor.

§ 14 Ersatzmänner und Nachwahl 

(1) Lehnt ein Gewählter die Wahl ab oder scheidet er vor Annahme der Wahl oder vor Ablauf der Wahlperiode aus, so wird er durch den Ersatzmann mit der höchsten Stimmenzahl aus dem betreffenden Wahlbezirk ersetzt. 

(2) Stehen gewählte Ersatzleute nicht mehr zu Verfügung, so ist innerhalb von 6 Wochen eine Nachwahl im betroffenen Wahlbezirk durchzuführen. 

(3) Im Falle der Nachwahl finden die Vorschriften der Wahlordnung entsprechende Anwendung. 

§ 15 Wahlanfechtung und Ungültigkeit der Wahl 

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach dem Stichtag der Bekanntgabe des Wahlergebnisses gemäß § 13 Abs. 2 die Wahl wegen Verletzung der Wahlordnung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Landeswahlleiter anfechten. 

(2) Die Wahl ist ungültig, wenn durch den gerügten Verstoß das Wahlergebnis verdunkelt wurde. Die Entscheidung trifft der Landeswahlausschuss. Die von der Anfechtung Betroffenen hat er vor der Entscheidung zu hören. 

(3) Wird die Wahl im ganzen für ungültig erklärt, so ist durch den Landeswahlausschuss binnen vier Wochen eine Neuwahl anzuordnen und im Deutschen Tierärzteblatt bekanntzumachen; im übrigen gilt diese Wahlordnung. 

(4) Wird die Ungültigkeit der Wahl nur für einen bestimmten Wahlbezirk oder für einzelne Delegierte und Ersatzleute ausgesprochen, so bleibt die Neuwahl auf diesen Wahlbezirk oder die betroffenen Delegierten und Ersatzleute beschränkt. 

(5) Auch die Amtszeit der aus Neu- oder Nachwahlen hervorgehenden Delegierten und Ersatzleute endet mit der Wahlperiode nach § 1. 

§ 16 Zusammentritt der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer 

Der Zusammentritt der gewählten Delegierten ist innerhalb der ersten beiden Monate der neuen Wahlperiode durch den Präsidenten der Bayerischen Landestierärztekammer zur Wahl nach Art. 49 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 und Art. 51 Abs. 1 des Heilberufe-Kammergesetzes zu veranlassen. 

§ 17 Wahlakten 

Die Wahlakten sind bis zum Ablauf der Wahlperiode bei der Bayerischen Landestierärztekammer aufzubewahren. 

§ 18 Kosten 

Die Kosten werden von den Tierärztlichen Bezirksverbänden und der Bayerischen Landestierärztekammer getragen. 

§ 19 In-Kraft-Treten 

Diese Wahlordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wahlordnung vom 22. September 1957 in der gegenwärtig gültigen Fassung außer Kraft.