Tierhalter: Beschwerden - Rechnungsprüfung - Schlichtung

Was können Sie als Tierhalter:in tun, wenn Sie das Gefühl haben, dass die Tierarztrechnung nicht stimmt oder Ihr Tier falsch behandelt wird bzw. wurde?

Das Wichtigste ist, dass Sie zunächst mit Ihrer Tierärztin bzw. Ihrem Tierarzt über die Behandlung sprechen und beiden Seiten die Möglichkeit geben, Missverständnisse auszuräumen. Falls dies erfolglos sein sollte, steht Ihnen selbstverständlich gegenüber Forderungen des Tierarztes/der Tierärztin der Rechtsweg offen. Aber: Eine gütliche Einigung ist die beste!

Rechnungsprüfung

Im Auftrag eines Tierhaltenden überprüfen die TBVe Rechnungen von Tierärzt:innen daraufhin, ob sie ordnungsgemäß nach den Bestimmungen der Gebührenordnung für Tierärztinnen und Tierärzte (GOT) erstellt worden sind. Die TBVe sind berechtigt, für derartige Rechnungsüberprüfungen Gebühren vom Tierhaltenden zu verlangen.

Keine Gutachtenerstellung durch TBV

Die TBVe fungieren nicht als Gutachterstellen beim Vorwurf kunstfehlerhafter Behandlung oder bei Verstößen gegen die tierärztliche Sorgfaltspflicht. Sie überprüfen somit nicht die Notwendigkeit einer durchgeführten Therapie oder die Korrektheit einer Diagnose.

Hierüber können Sie nur im Rahmen eines vom Tierhaltenden zu beauftragenden und zu finanzierenden Gutachtens Aufschluss erlangen.

Schlichtungsstelle

In Bayern können sich Tierhaltende mit einer Beschwerde an den zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) im jeweiligen Regierungsbezirk wenden. Die TBVe vermitteln bei Streitigkeiten zwischen Tierärzt:in und Tierhaltenden.

Bitte beachten Sie:

Bei einer Beschwerde, die gegen eine tierärztliche Einrichtung gerichtet ist, die als GmbH oder sonstige sogenannte juristische Person des Zivilrechts geführt wird (z.B. eine Tierklinik-GmbH o.ä.), ist die BLTK als Standesvertretung aus gesetzlichen Gründen nicht zuständig, da sich berufsrechtliche Maßnahmen nur gegen natürliche Personen (Tierärzte, Tierärztinnen) richten können, nicht aber gegen juristische Personen.

Nur für den Fall, dass die Beschwerde gegen eine bestimmte Tierärztin als behandelnde Ärztin oder einen bestimmten Tierarzt als behandelnden Arzt geführt wird, wäre die Zuständigkeit des Tierärztlichen Bezirksverbandes (TBV) gegeben, in dessen Bezirk die Tierärztin oder der Tierarzt Mitglied ist.