Auflösung, Kündigung oder Wechsel des Ausbildungsbetriebes

Kündigung in der Probezeit

Während der Probezeit können beide Vertragspartner schriftlich, jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen kündigen.

Vier Wochen Kündigungsfrist

Nach der Probezeit ist eine Kündigung durch Auszubildende, die ihre Ausbildung aufgeben wollen (z.B. um zu studieren), oder einen anderen Beruf erlernen möchten, mit einer vierwöchigen Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen.

Kündigung aus wichtigem Grund

Eine Kündigung von beiden Seiten aus wichtigem Grund ist ohne Kündigungsfrist möglich. Die Kündigung muss schriftlich unter Angabe des Kündigungsgrundes erfolgen (§ 22 BBiG).

Ein wichtiger Kündigungsgrund liegt vor, wenn ein bestimmter Sachverhalt gegeben ist, aufgrund dessen dem Kündigenden die Fortsetzung des Berufsausbildungsverhältnisses unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und der Abwägung der Interessen beider Vertragspartner nicht mehr zumutbar ist.

Vor der Kündigung aus wichtigem Grund ist seitens des Ausbilders nach der Rechtsprechung im Regelfall immer eine Abmahnung erforderlich. Diese Abmahnungen müssen gleichartige Pflichtverletzungen betreffen, d.h. bei einer fristlosen Kündigung müssen gleichartige Pflichtverletzungen bereits abgemahnt worden sein.

Kündigung von Jugendlichen

Betrifft die Kündigung ein Ausbildungsverhältnis mit einer/einem Jugendlichen, sind immer die gesetzlichen Vertreter oder die Sorgeberechtigten zu beteiligen, auch bei Kündigung durch Auszubildende.

Aufhebungsvertrag

Oft ist eine Beendigung im beiderseitigen Einvernehmen einer Kündigung vorzuziehen. Ausbildungsbetrieb und Auszubildende:r schließen gemeinsam einen Aufhebungsvertrag. Dabei muss weder ein Grund angegeben noch eine Frist eingehalten werden. 

Der Aufhebungsvertrag ist schriftlich zu formulieren. Dabei sind einige Punkte zu beachten. Das Referat Ausbildung TFA beantwortet gerne Ihr Fragen zum Aufhebungsvertrag.

Vertrag mit neuem Ausbildungsbetrieb

Mit einem neuen Ausbildungsbetrieb ist ein neuer Ausbildungsvertrag abzuschließen. Ob die bisherige Ausbildungszeit angerecht wird, vereinbaren Ausbildungsbetrieb und Auszubildende:r im neuen Ausbildungsvertrag. Eine neue Probezeit (von mindestens einem und maximal vier Monaten) muss in jedem Fall vereinbart werden.