Ausbildungsdauer: Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungszeit

Gemäß § 8 Berufsbildungsgesetz (BBiG) kann in bestimmten Fällen die Ausbildungszeit verkürzt oder verlängert werden.

Die Regelausbildungszeit für Tiermedizinische Fachangestellte beträgt drei Jahre (§ 2 TiermedFAngAusbV). 

Verkürzung (§ 8 Abs. 1 BBiG)

Auszubildende und Ausbildende können gemeinsam (§ 8 Abs. 1 BBiG) eine Verkürzung der Ausbildungszeit um sechs Monate beantragen.

Frist beachten!

Der Antrag auf Verkürzung der Ausbildungszeit muss innerhalb des ersten Ausbildungsjahres bei der Kammergeschäftsstelle eingereicht werden (Richtlinien der BLTK über die Voraussetzungen für die Verkürzung der Ausbildungszeit für Tiermedizinische Fachangestellte).

Beispiel: Bei Ausbildungsbeginn 1. September 2023 muss der Antrag spätestens am 31. August 2024 bei der Bayerischen Landestierärztekammer vorliegen.

Mögliche Verkürzungsgründe:

  • Allgemeine Hochschulreife oder Fachhochschulreife - Verkürzung um sechs Monate
  • Abgeschlossene Berufsausbildung in einem artverwandten Beruf - Verkürzung um sechs Monate
  • Wechsel der Berufsausbildung aus einem medizinischen Hilfsberuf - Verkürzung um maximal sechs Monate

Die entsprechenden Schul- oder Berufsabschlüsse bzw. Nachweise über abgelegte Ausbildungszeiten müssen mit dem Antrag eingereicht werden.

Vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung (§ 45 Abs. 1 BBiG)

Von der Verkürzung nach § 8 Abs. 1 BBiG zu unterscheiden ist die „Zulassung in besonderen Fällen“. Danach können Auszubildende wegen guter Leistungen während der Ausbildung schon vorzeitig zur Abschlussprüfung zugelassen werden. 

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung kann von der/dem Auszubildenden beantragt werden.

Auszubildende müssen in mindestens zwei der nachfolgend genannten drei Ausbildungsabschnitten mindestens Leistungen mit der Note „gut“ erzielen (Richtlininen der BLTK über die Voraussetzungen für die Zulassung zur vorzeitigen Abschlussprüfung für TFA)

  1. Notendurchschnitt in den prüfungsrelevanten Fächern (2,0)
  2. Bewertungen der Leistungen in der Tierarztpraxis durch die Ausbildende / den Ausbildenden (-gut-)
  3. Ergebnis der Zwischenprüfung (2,0)

Die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung erfolgt dann zur nächst früheren Abschlussprüfung. Sie wird nur gewährt, sofern eine Mindestausbildungszeit von 24 Monaten nicht unterschritten wird.

Verlängerung in Ausnahmefällen (§ 8 Abs. 2 BBiG)

Die Ausbildungszeit kann in Ausnahmefällen, zum Beispiel wegen längerer Krankheit, auf Antrag Auszubildender verlängert werden.

Verlängerung bei nicht bestandener Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 3 BBiG)

Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf ihr Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.