Ausbildungsbetrieb werden - das müssen Sie wissen!

Voraussetzungen

Ausbilden darf nur, wer persönlich und fachlich dazu geeignet ist. Über die Eignung der Ausbildungsstätte wie auch die persönliche und fachliche Eignung der Ausbildenden wacht die zuständige Stelle.

Um eine verantwortungsvolle und fachgerechte Ausbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten zu gewährleisten, müssen ausbildende Tierärztinnen und Tierärzte in persönlicher Hinsicht sowie bezüglich der Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte bestimmte Voraussetzungen erfüllen (§§ 27- 30 BBiG). Diese Voraussetzungen hat der Berufsbildungsausschuss der BLTK in Richtlinien zusammengefasst.

Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über die Voraussetzungen für die Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten

Eignung der Ausbildungsstätte

Nur wenn die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet und von der Bayerischen Landestierärztekammer (zuständige Stelle) anerkannt ist, dürfen Auszubildende eingestellt und ausgebildet werden,

Die Ausbildung soll Kenntnisse und Fertigkeiten für Tiermedizinische Fachangstellte vermitteln, welche inhaltlich durch die Ausbildungsordnung geregelt wird und Grundlage für eine geordnete und einheitliche Berufsausbildung ist. Fehlende Inhalte können durch Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung oder einen Ausbildungsverbund ergänzt werden.

Eignungsvoraussetzung ist außerdem, dass die Zahl der Auszubildenden in einem angemessenen Verhältnis zur Zahl der Ausbildungsplätze oder zur Zahl der beschäftigten Fachkräfte steht.

Fachliche Eignung

Fachlich geeignet für die Berufsausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten sind ausschließlich approbierte Tierärztinnen und Tierärzte gemäß Verordnung über die fachliche Eignung für die Berufsausbildung der Medizinischen, Zahnmedizinischen und Tiermedizinischen Fachangestellten (AusbEignMedPharmV). Die Ausbilder-Eignungsverordnung gem. § 30 BBiG gilt nicht für die Berufsausbildung im Bereich der Angehörigen der freien Berufe.

Der verantwortliche Ausbildende muss außerdem bereits mindestens ein halbes Jahr einschlägig beruflich tätig gewesen sein, sein Wissen zu allen für die Berufsausbildung geltenden Gesetze, Richtlinien und Vorschriften stets aktuell halten und diese einhalten.

Persönliche Eignung

Persönlich nicht geeignet ist gemäß § 29 BBiG insbesondere, wer

  1. Kinder und Jugendliche nicht beschäftigen darf oder
  2. wiederholt oder schwer gegen das Berufsbildungsgesetz oder die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften und Bestimmungen verstoßen hat.

Erklärung der/des Ausbildenden

Die Bayerische Landestierärztekammer hat bei jeder Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse zu überprüfen, ob die Voraussetzungen gewährleistet sind. Ausbildende haben daher für jeden Ausbildungsvertrag persönlich eine Erklärung zu unterzeichnen, dass die Voraussetzungen für die Ausbildung von Tiermedzinischen Fachangestellten für dieses Ausbildungsverhältnis erfüllt sind.