Betrieblicher Ausbildungsplan

Ausbildungsordnung und Ausbildungsrahmenplan

Die Ausbildungsordnung legt die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten fest, die mindestens im Rahmen der Berufsausbildung zur TFA im Ausbildungsbetrieb zu vermitteln sind. Die Ausbildungsordnung enthält  weiterhin den Ausbildungsrahmenplan, der die zu vermittelnden Mindestanforderungen auf Lernzielebene formuliert (= sachliche Gliederung) und die Ausbildung zeitlich gliedert. Die sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsrahmenplans ist von allen Betrieben – unabhängig von der Größe, der Rechtsform und der Organisation – zu übernehmen.

Auszubildende erhalten einen betrieblichen Ausbildungsplan

Ausbildende erstellen für ihre Auszubildenden einen individuellen betrieblichen Ausbildungsplan. Dieser ist  Bestandteil des schriftlichen Berufsausbildungsvertrages und wird den Auszubildenden unmittelbar nach Vertragsabschluss ausgehändigt.

Auszubildende und deren gesetzliche Vertreter sollen anhand des betrieblichen Ausbildungsplans erfahren, wie die Ausbildung geplant ist; sie sollen die Möglichkeit erhalten, die systematische Planung ihrer Ausbildung zu erkennen und nachzuvollziehen und den vertragsmäßigen Ablauf zu kontrollieren.

Ausbildungsnachweise haben eine Kontrollfunktion

Auszubildende sind verpflichtet einen Ausbildungsnachweis zu führen. Bei Ausbildungsnachweisen steht die Kontrollfunktion im Vordergrund. Der Ausbildungsnachweis ist für Ausbildende, Auszubildende und für die Tierärztekammer als zuständige Stelle nach dem BBiG eine entscheidende Grundlage zu überprüfen, ob die im Ausbildungsrahmenplan vorgeschriebenen Lernziele tatsächlich und vollständig vermittelt wurden. Er kann bei Klagen gegen den Ausbildenden die Funktion eines Beweises haben.

Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung: Der betriebliche Ausbildungsplan

Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans muss für die Auszubildenden ein individueller betrieblicher Ausbildungsplan erstellt werden, der pädagogisch sinnvoll aufgebaut ist und den tatsächlichen Ausbildungsverlauf sachlich und zeitlich gliedert. Mit dem betrieblichen Ausbildungsplan werden die Lernziele aus dem Ausbildungsrahmenplan auf die betrieblichen Bedingungen hin übertragen.

  • Nach § 11 BBiG ist in einem Berufsausbildungsvertrag auch die zeitliche und sachliche Gliederung der Berufsausbildung schriftlich niederzulegen. Dieses geschieht i.d.R. in einer Anlage zum Ausbildungsvertrag in Form des betrieblichen Ausbildungsplans (vergl. Herkert und Töltl, Kommentar zum Berufsbildungsgesetz, Anmerkung 14  zu § 11 BBiG). 
  • Demnach ist in der Ausbildungsstätte ein betrieblicher Ausbildungsplan zu führen, aus dem erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch unter Berücksichtigung der Arbeits- und Geschäftsprozesse, der betrieblichen Anforderungen und der individuellen Lernvoraussetzungen der Auszubildenden durchgeführt wird.
  • Diese Vorschrift will Ausbildende veranlassen, von vornherein zu überlegen, wie sie die Ausbildung im Wesentlichen durchzuführen gedenken, um das Ausbildungsziel bestmöglich zu erreichen, und die Ausbildenden sollen sich in der Niederschrift dazu bekennen (Herkert und Töltl, a.a.O., Anm. 15 zu § 11 BBiG).
  • Auszubildende sollen erfahren, wie die Ausbildung geplant wird, und sie sollen auch die Möglichkeit erhalten, den vertragsmäßigen Ablauf zu kontrollieren (Herkert und Töltl, a,a,O., Anm. 16 zu § 11 BBiG).
  • Die zuständige Stelle muss sich schließlich Kenntnis darüber verschaffen können, ob der Berufsausbildungsvertrag der Ausbildungsordnung, vor allem dem Ausbildungsrahmenplan, entspricht (Herkert und Töltl, a.a.O., Anm. 17 zu § 11 BBiG).

Wurde der BLTK ein betrieblicher Ausbildungsplan vorgelegt, der den rechtlichen Vorgaben entspricht, kann bei zukünftigen Anträgen auf Eintragung eines Berufsausbildungsvertrages auf diesen Ausbildungsplan Bezug genommen werden, sofern er weiteren Berufsausbildungsverhältnissen identisch zu Grunde gelegt werden soll (Herkert und Töltl, a.a.O., Anm. 18 zu § 11 BBiG). Ansonsten ist der betriebliche Ausbildungsplan den individuellen Voraussetzungen des jeweiligen Berufsausbildungsverhältnisses anzupassen.

Für die Erstellung des betrieblichen Ausbildungsplans stellt die Bayerische Landestierärztekammer den Ausbildenden ein Muster zum Download bereit.
Die Spalten 1 und 2 dieser Vorlage geben den Inhalt der Ausbildungsverordnung wieder (= Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die im Rahmen der Berufsausbildung zur TFA mindestens zu vermitteln sind). Soweit dieses Muster verwendet wird, ist in Spalte 3 individuell auszuweisen, wie das jeweilige Lernziel unter Berücksichtigung der persönlichen Voraussetzungen der Auszubildenden, den Gegebenheiten des Ausbildungsbetriebes und der Durchführung der Ausbildung konkret im Ausbildungsbetrieb umgesetzt wird. Es reicht nicht aus, lediglich auf den Ausbildungsrahmenplan zu verweisen oder festzustellen, dass die Ausbildung sachlich und zeitlich gegliedert durchgeführt wird (Herkert und Töltl, a.a.O., Anm. 19 zu § 11 BBiG). Eine Mustervorlage für die Erstellung eines betrieblichen Ausbildungsplans kann ebenfalls als Anlage zu diesem Merkblatt  als PDF-Datei auf der Homepage der BLTK heruntergeladen werden

Kooperationen, überbetriebliche Ausbildung, Ausbildungsverbund

Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte sind notwendig, wenn im Ausbildungsbetrieb nicht alle erforderlichen beruflichen Kenntnisse, Fertigkeiten und Fähigkeiten gemäß Ausbildungsverordnung vermittelt werden können (siehe „Ausbildungsinhalte“ und „Praktische Abschlussprüfung / Prüfungsinhalte“) .

Soweit in spezialisierten Tierarztpraxen, Tierärztlichen Kliniken oder Einrichtungen der Hochschule Bereiche der Ausbildungsverordnung nicht abgedeckt werden, muss der Ausbildungsbetrieb sicherstellen, dass diese Inhalte vermittelt werden können, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Betrieben.

Hierzu sind Auszubildende vom Ausbildungsbetrieb unter Fortzahlung der Ausbildungsvergütung freizustellen, beispielsweise für eine Hospitation in einer Tierärztlichen Praxis oder Tierärztlichen Klinik für Pferde, falls die Ausbildung in einer Kleintierpraxis/Kleintierklinik erfolgt.

Zuständiger Versicherungsträger ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BWG); eine Unfallmeldung erfolgt über den Ausbildungsbetrieb, der die Hospitanz veranlasst hat.

Aufgrund der Erfahrungen aus den praktischen Abschlussprüfungen rät die BLTK allen Ausbildenden dringend, im Bedarfsfall die erforderlichen Hospitationen zu ermöglichen. Falls Auszubildende die praktische Abschlussprüfung nicht bestehen, weil im Ausbildungsbetrieb die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, kann dieses Schadensersatzansprüche seitens der Auszubildenden zur Folge haben.

 

Dokumente zum Download

Im Download-Bereich finden Sie Informationen, Muster und Vorlagen zum Download.

Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) - Informationen und Materialien zur Ausbildung (www.bibb.de)

Das Bundesinstitut für Berufsbildung (BIBB) unterstützt mit Informationen und praxisorientierten Materialien bei der Durchführung und Planung der Ausbildung und Prüfung:

  • Heft "Ausbildung gestalten - Umsetzungshilfe Tiermedizinischer Fachangestellter/Tiermedizinische Fachangestellte" mit Materialen zum Download für Betriebe und Prüfungen:
    • Kapitel Infos - Muster Betrieblicher Ausbildungsplan - kann als Kopiervorlage für Tierarztpraxen zu verwendet werden
      (Link zu https://www.bibb.de/ag_TiermedFA_kapInfos_Muster_Betriebl_Ausbildungsplan.pdf)
    • Kapitel Ausbildungsrahmenplan - Ausbildungsaufgabe
    • Kapitel Infos - Ausbildungsnachweise - Beispiele
    • Kapitel Prüfungen - Abschlussprüfung - Arbeitsaufgaben
    • Kapitel Prüfungen - Fachgespräch - Beispiel Fragestellung
    • Kapitel Prüfungen - Fachgespräch - Bewertungsbogen