Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über die Voraussetzungen für die Ausbildung von Tiermedizinischen Fachangestellten

zuletzt geändert DTBl. 6/2008, S. 842

Um eine verantwortungsvolle und fachgerechte Ausbildung der Tiermedizinischen Fachangestellten zu gewährleisten, müssen ausbildende Tierärzte in persönlicher Hinsicht sowie bezüglich der Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte insbesondere folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Die Ausbildung ist nur möglich in Praxen niedergelassener Tierärztinnen und Tierärzte sowie in Einrichtungen der Hochschulen und/oder vergleichbaren Einrichtungen, die von der Ausrüstung und dem Betrieb her die ordnungsgemäße Ausbildung von Auszubildenden entsprechend der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten in der jeweils gültigen Fassung sicherstellen.
    Der verantwortliche Ausbildende muss bereits mindestens ein halbes Jahr einschlägig beruflich tätig gewesen sein.
  • Die Ausbildungsstätte muss die Ausbildung im Röntgen und Strahlenschutz gemäß § 4 Nr. 12 der Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten vom 22. August 2005 gewährleisten.
    Die Richtlinien der Bayerischen Landestierärztekammer über den Zutritt von Auszubildenden zu Strahlenschutzbereichen nach § 55 StrlSchV sind zu beachten.
  • Die Ausbildungsstätte muss eine tierärztliche Hausapotheke unterhalten.
  • Die Ausbildenden haben sich ständig über die für die Berufsausbildung geltenden Vorschriften (z.B. Berufsbildungsgesetz, Ausbildungsverordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz, Röntgenverordnung, Arbeitszeitgesetz) zu informieren und diese einzuhalten.
  • Es muss nachweisbar eine Praxistätigkeit von mindestens 30 Stunden pro Woche vorliegen.
  • In der einzelnen Ausbildungsstätte muss das Verhältnis der Zahl der Auszubildenden zur Zahl der Ausbilder 1:1 betragen.
    Für jeden weiteren beschäftigten Auszubildenden ist nachzuweisen, dass ein(e) ausgebildete(r) Tierarzthelfer(in), ein(e) ausgebildete(r) Helfer(in) eines anderen artverwandten Berufes, ein(e) angestellte(r) Tierarzt/Tierärztin oder bei einer Gemeinschaftspraxis ein weiterer Praxispartner mit jeweils einer Mindestzeit von 30 Stunden pro Woche zwecks Unterstützung zur Verfügung steht.
    Die Kammer kann auf Antrag Ausnahmen zulassen.

Sofern die Ausbildenden bzw. ihre Ausbildungsstätte nicht alle genannten Voraussetzungen erfüllen, kann die Ausbildung nicht erfolgen, es sei denn, dass etwaige fehlende Kenntnisse und Fähigkeiten außerhalb der Praxis auf ihre Kosten und zu ihren Lasten vermittelt werden (z.B. Laborkurs, Strahlenschutzkurs).