Rund um den Ausbildungsvertrag

Spätestens zu Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses müssen Ausbildungsbetriebe einen schriftlicher Ausbildungsvertrag mit ihren Azubis abgeschlossen haben. Wie Sie den Ausbildungsvertrag richtig ausfüllen und welche Unterlagen Sie bei der Bayerischen Landestierärztekammer einreichen müssen lesen Sie hier.

Ausbildungsvertrag

Bitte fordern Sie die Unterlagen für den Ausbildungsvertrag an: E-Mail an tfa-ausbildung@bltk.de.

Checkliste zum Ausbildungsvertrag

  • Der Ausbildungsvertrag: Dieser ist vollständig ausgefüllt und mit allen Unterschriften (Ausbildende:r/Ausbildungsstätte, Auszubildende:r und bei unter 18-jährigen Auszubildenden auch gesetzliche:r Vertreter) zur Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse an die BLTK zu senden. Diese Eintragung haben Ausbildende unverzüglich nach Abschluss des Vertrages zu beantragen. 
    Eintragungsbestätigung: Der Ausbildungsbetrieb und der/die Auszubildende (bzw. deren gesetzliche Vertreter) erhalten nach Eintragung jeweils eine Eintragungsbestätigung durch die BLTK per Post.
  • Sachliche und zeitliche Gliederung: Das ist der individuelle betriebliche Ausbildungsplan. 
    Bei Vertragsabschluss ist den Auszubildenden bzw. deren gesetzlichen Vertretern ein Exemplar des betrieblichen Ausbildungsplans auszuhändigen.
    Weitere Informationen und Mustervorlagen finden Sie unter Ausbildungsplan.
  • Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung: Falls der/die Auszubildende zu Ausbildungsbeginn unter 18 Jahre alt ist, reichen Sie bitte die Bescheinigung über die ärztliche Erstuntersuchung nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) ein. Einen entsprechenden Berechtigungsschein für die Untersuchung erhalten Jugendliche von der zuletzt besuchten Schule.
  • Verkürzung der Ausbildungszeit: Falls eine Verkürzung im Vertrag vereinbart wurde, reichen Sie bitte einen Nachweis über den Grund ein.
    Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Verkürzung/Verlängerung.
  • Erklärung der/des Ausbildenden, dass die Voraussetzungen für die Ausbildung von TFA (Eignung der Ausbildungsstätte, fachliche und persönliche Eignung) für dieses Ausbildungsverhältnis erfüllt ist.

Bitte beachten Sie, dass unvollständig bzw. unrichtig ausgefüllte Vertragsunterlagen nicht eingetragen werden können und von uns zurück gesendet werden müssen. Bitte helfen Sie mit, unnötige Reklamationen und Verzögerungen zu vermeiden.

Die Vertragsinhalte

Hier haben wir für Sie die wichtigsten Hinweise zum richtigen Ausfüllen des Ausbildungsvertrags zusammengestellt.

Mindestangaben im Vertrag

  • Daten der Ausbildenden und Auszubildenden und ggf. gesetzliche Vertreter
  • Sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung (betrieblicher Ausbildungsplan)
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  •  Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt
  • Vergütung oder Ausgleich von Überstunden
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Vertrag gekündigt werden kann
  • Allgemeiner Hinweis auf Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind
  • Form des Ausbildungsnachweises (elektronisch oder schriftlich)

Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit

Mit der Betriebsnummer (§ 18iSGB IV) werden die Beschäftigten eines Betriebes sowohl einer Region als auch einer Wirtschaftsklasse zugeordnet. Seit dem 1. Januar 2021 muss die Betriebsnummer der Bundesagentur für Arbeit nach § 34 BBiG im Berufsausbildungsvertrag eingetragen werden.

Der Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit vergibt die Betriebsnummern und erfasst die erforderlichen Betriebsdaten. Unternehmen sind gesetzlich verpflichtet, die Betriebsnummer elektronisch zu beantragen. Mehr Informationen finden Sie hier:

Betriebsnummern-Service der Bundesagentur für Arbeit

Ausbildungsbeginn / Zeitpunkt der Abschlussprüfung

Es gibt keine Fristen für den Beginn  eines Berufsausbildungsverhältnisses, er sollte jedoch nach Möglichkeit zeitnah zum Start des Berufsschuljahres sein.

Bei dreijährigen Ausbildungsverhältnissen,

  • mit Ausbildungsbeginn zwischen dem 2. April und dem 1. Oktober eines Kalenderjahres, erfolgt die Zulassung zur Sommerabschlussprüfung,
  • bei Ausbildungsbeginn zwischen dem 2. Oktober und dem 1. April des folgenden Kalenderjahres erst zur nächsten Winterabschlussprüfung.

Probezeit

Die Probezeit beträgt mindestens einen und höchstens vier Monate (§ 20 BBiG).

Die Vereinbarung einer kürzeren oder längeren Probezeit ist auch im gegenseitigen Einvernehmen nicht zulässig und somit unwirksam (§ 25 BBiG).

Wird die Ausbildung während der Probezeit um mehr als 1/3 der vereinbarten Zeit unterbrochen, so verlängert sich die Probezeit um den Zeitraum der Unterbrechung, soweit dieses vertraglich vereinbart wurde (§ 1 des Ausbildungsvertrages).

Ausbildungszeit

Die Ausbildungsverordnung geht grundsätzlich von einer Vollzeitausbildung aus: 

5 Tage pro Woche bei einer Ausbildungszeit von 8 Stunden täglich und 40 Stunden wöchentlich

Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit ist im Ausbildungsvertrag konkret auszuweisen. Es ist genau anzugeben, wie sich die wöchtentliche Ausbildungszeit auf die einzelnen Arbeitstage bzw. Werktage der Woche verteilen (§ 11 BBiG).

Die Berufsausbildung zur Tiermedizinischen Fachangestellen (TFA) kann in Teilzeit durchgeführt werden. Bei  einer regelmäßigen wöchentlichen Ausbildungszeit von weniger als 40 Stunden handelt es sich um eine Teilzeitausbildung, die grundsätzlich zu einer Verlängerung der Ausbildungszeit führen kann.

Hinweis: Eine Teilzeitausbildung muss immer von der BLTK genehmigt werden. Mehr Informationen zur Teilzeitausbildung finden sie unter Teilzeitausbildung.

Urlaub

Bitte beachten Sie den aktuellen Manteltarifvertrag für TFA, deren Anwendung die BLTK empfiehlt.

Auszubildende, deren vertragliches Ausbildungsende in der zweiten Jahreshälfte liegt, haben Anspruch auf den vollen gesetzlichen Mindesturlaub (24 Werktage / 20 Arbeitstage).