Spezielle Fortbildungspflicht zur Betreuung von Schweinebeständen

Die Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV) fordert aus Gründen des Schutzes vor Tierseuchen, dass Landwirt:innen ihre Schweinebestände regelmäßig von Tierärzt:innen betreuen lassen. Zugleich lässt der Gesetzgeber zu dieser Betreuungstätigkeit gemäß § 7 SchHaltHygV nur Tierärzt:innen zu, die über „besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit“ verfügen, d.h. regelmäßig an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Die Landestierärztekammer hat dem Tierarzt das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist 3 Jahre gültig. 

Der Ausschuss für Schweine der Bundestierärztekammer hat diese Fortbildungspflicht konkretisiert. Hierbei gelten unterschiedliche Anforderungen für die Erstbescheinigung  bzw. die Folgebescheinigung

Der Tierarzt erhält die Bescheinigung im Original mit neun beglaubigten Kopien zur Vorlage bei Ämtern, in Betrieben o.ä. 

Wie erhalte ich die Erstbescheinigung?

Für die Erstbescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit müssen 10 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden, die von der Akademie für Fortbildung (ATF) als Grundkurs nach SchHaltHygV anerkannt sind. Es empfiehlt sich, bei der Kursausschreibung darauf zu achten, ob diese Anforderung explizit erfüllt ist. Die „normale“ ATF-Anerkennung genügt in diesem Fall nicht. 

Wie erhalte ich die Folgebescheinigung?

Für die Ausstellung der Folgebescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit ist die Teilnahme an Fortbildungen im Umfang von 12 ATF-Stunden aus 3 Jahren nachzuweisen. Die Veranstaltungen (Präsenz oder online) müssen „zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht gem. SchHaltHygV“ geeignet und ATF-anerkannt sein. Es können alle entsprechenden Veranstaltungen ab dem ersten Gültigkeitstag der letzten Bescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweingesundheit anerkannt werden. Der Zeitraum zwischen der ersten und der letzten anzuerkennenden Fortbildung darf dabei 3 Jahre nicht überschreiten. 

Grundkurse werden grundsätzlich nicht für die Fortschreibung anerkannt. 

Die Ausstellung der Folgebescheinigung (Original mit 9 beglaubigten Kopien) ist gemäß der Verwaltungsgebührensatzung kostenpflichtig.