Gut zu wissen ....
Novelle zum Berufsbildungsgesetz - was hat sich zum 1. Januar 2020 geändert?
Zum 1. Januar 2020 sind einige wesentliche Neuerungen im Berufsbildungsgesetz in Kraft getreten. Hier die für Ausbildende relevanten Änderungen:
Teilzeitberufsausbildung (§ 7 a BBiG)
Seit dem 1. Januar 2020 ist die Möglichkeit einer Teilzeitberufsausbildung verbindlich gesetzlich geregelt. Für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung kann die tägliche oder wöchentliche Ausbildungszeit um maximal 50 % (≙ 4 Stunden täglich / 20 Stunden wöchentlich) reduziert werden. Gleichzeitig verlängert sich die Dauer der Teilzeitausbildung entsprechend proportional bis auf das Eineinhalbfache der der Ausbildungsdauer nach Ausbildungsordnung (≙ maximal 4,5 Jahre).
Hinweis:
Schon eine geringfügige Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit kann durch die dadurch bedingte Verlängerung der Ausbildungsdauer eine Verschiebung des Prüfungstermins zur Folge haben.
Anrechnung von Berufsschulzeiten (§ 15 BBiG)
Für einen Berufsschultag mit mehr als 5 Schulstunden à 45 Minuten in der Woche wird ein ganzer Ausbildungstag (in der Regel 8 Stunden) angerechnet. Davon abweichend oder an einem weiteren Berufsschultag wird die Unterrichtszeit einschließlich der Pausen und Freistunden auf die Ausbildungszeit angerechnet.
Die Wegezeiten zwischen Schule und Ausbildungsbetrieb werden dagegen nicht angerechnet, da diese - anders als die Pausen – in § 9 JArbSchG, § 15 BBiG nicht aufgeführt sind.
Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle Berufsausbildungsverhältnisse.
Freistellung bei Prüfungen (§ 15 BBiG)
Auszubildende sind für die Teilnahme an den Prüfungen sowie an dem der schriftlichen Abschlussprüfung unmittelbar vorangehenden Arbeitstag freizustellen.
Diese Regelung gilt ab dem 1. Januar 2020 für alle Berufsausbildungsverhältnisse.
Betriebsnummer (§ 34 BBiG)
Für alle Berufsausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden, ist die Betriebsnummer nach § 18i SGB IV in den Berufsausbildungsvertrag mit aufzunehmen. Ohne Betriebsnummer kann der Vertrag nicht in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse aufgenommen werden.
Mindestausbildungsvergütung (§ 17 BBiG)
Für Ausbildungsverhältnisse, die ab dem 1. Januar 2020 abgeschlossen werden, gilt eine monatliche Mindestvergütung für Auszubildende.
Aber: Die vereinbarte Höhe der Vergütung darf die Höhe der im Tarifvertrag für TFA geregelten Ausbildungsvergütung höchstens um 20% unterschreiten, selbst wenn sie dabei noch über der Mindestausbildungsvergütung liegt.
Hinweis:
Die Mindestausbildungsvergütung steigt jährlich. Bei einer vertraglich vereinbarten Unterschreitung der tariflichen Ausbildungsvergütung müssen Ausbildende daher unbedingt für jedes Ausbildungsjahr sicherstellen, dass die monatliche Mindestvergütung nicht unterschritten wird.
Eine Unterschreitung der Mindestvergütung ist nicht zulässig, auch nicht im gegenseitigen Einvernehmen!