Änderungen der WBO 2019

2024

Änderung der WBO und der Richtlinien zum 01.07.2024

Am 01.07.2024 ist eine am 15.05.2024 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (DTBl. 07/2024, S. 873 ff.). 

Durch die Änderung der WBO wird u. a. in verschiedenen klinischen Fachtierarztdisziplinen die Übergangsfrist für die Inanspruchnahme von Bestimmungen, die vor dem 01.02.2017 gültig waren, verlängert. Durch die Richtlinien-Änderung wird u. a. in einer Reihe von Fachtierarzt-Weiterbildungsgängen die Zahl der zu erbringenden Dokumentationen (Falldiskussionen u. a.) von 30 auf 20 herabgesetzt. Hintergrund ist die Reduktion analoger Anforderungen in der BTK-Muster-WBO. Diese  beiden Änderungen traten - zusammen mit den übrigen - am 01.07.2024 in Kraft und können als erleichternde Bestimmungen ab sofort in Anspruch genommen werden.  

Zudem wird durch die Richtlinien-Änderung ein Leistungskatalog zum Fachtierarzt für Tierschutz eingeführt. 

Änderung der WBO und der Richtlinien zum 01.01.2024

Am 01.01.2024 ist eine am 08.11.2023 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (Beilage zum DTBl. 01/2024). Durch diese Änderung wird die im Frühjahr 2023 von der Delegiertenversammlung beschlossene Abschaffung der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" umgesetzt. Zum 01.01.2024 begonnene Weiterbildungen im Bereich "Homöopathie" können im Rahmen einer Übergangsfrist noch nach den bisherigen Bestimmungen zu Ende geführt werden. Bisherige Anerkennungen zum Führen der Zusatzbezeichnung "Homöopathie" bleiben gültig. 

2023

Änderung § 7 WBO zum 01.07.2023

Am 01.07.2023 ist eine am 16.05.2023 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019  in Kraft getreten (vgl. DTBl. 7/2023, S. 894 f.). In § 7 WBO wurde ein neuer Absatz 3 aufgenommen, welcher insbesondere die Möglichkeiten der Ermächtigung von Teilzeitkräften zur Weiterbildung regelt. 

Änderung der WBO und der Richtlinien zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 ist eine am 05.10.2022 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 1/2023, S. 58 ff.).

Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Neufassung der Leistungskataloge zum Fachtierarzt für Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier und zur Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde beim Pferd" in den Richtlinien zur WBO. Hierzu wurden in den Anlagen I und II Übergangsbestimmungen erlassen, welche sicherstellen, dass die beiden Weiterbildungsgänge bei bereits begonnener Weiterbildung auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden können. 

Ferner wurden im Allgemeinen WBO-Teil sowie in einzelnen Weiterbildungsgängen und Richtlinien kleinere Anpassungen, Optimierungen oder Korrekturen vorgenommen.

2022

Änderungen der WBO zum 01.08.2022

Am 01.08.2022 sind zwei vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege genehmigte Änderungen des Allgemeinen Teils der WBO und der Anlagen I und II in Kraft getreten (vgl. DBTl. 8/2022, S. 1054 ff.). Die Änderungen wurden von den Delegierten der BLTK im Rahmen der Delegiertenversammlung am 25.05.2022 und per Umlaufbeschluss vom 10.06.2022 erlassen.

Die Änderungen des Allgemeinen WBO-Teiles betreffen die §§ 20 und 22. In § 20 Abs. 3 wird eine Änderung des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes hinsichtlich der Bearbeitungsfrist für Anträge nach § 81a Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Der § 22 wird - insbesondere zum Zwecke der Konkretisierung und "Harmonisierung" mit den Übergansbestimmungen der Anlagen - komplett neu gefasst.

Die Änderungen der Anlagen I und II betreffen ausschließlich Übergangsbestimmungen. Sie enthalten insbesondere Vereinheitlichungen in Bezug auf Übergangsfristen und die Inanspruchnahme früherer Bestimmungen.

Änderung der WBO und der Richtlinien zum 01.03.2022

Am 01.03.2022 ist eine am 02.12.2021 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 3/2022, S. 338 f.)

Die inhaltlichen Änderungen der WBO betreffen die Anlage I und darin die Gebietsbezeichnungen "Bildgebende Diagnostik", "Geflügel", "Innere Medizin der Kleintiere", "Kleine Wiederkäuer", "Kleintierchirurgie", "Kleintiere", "Klinische Labordiagnostik", "Physiologie", "Verhaltenskunde" und "Zier-, Zoo- und Wildvögel". Teilweise handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die u. a. aufgrund von Richtlinienänderungen erforderlich wurden (s. u.). Ferner wurde in Anlage II eine Zusatzbezeichnung "Urologie beim Klein- und Heimtier" neu eingeführt. 

Die Richtlinien-Änderungen betreffen die Richtlinien zu den Gebieten "Bildgebende Diagnostik", "Kleine Wiederkäuer", "Kleintierchirurgie", "Klinische Labordiagnostik", "Physiologie", "Verhaltenskunde" und "Zier-, Zoo- und Wildvögel". Ferner wurden Richtlinien für die neue Zusatzbezeichnung "Urologie beim Klein und Heimtier" eingeführt. 

Für die wesentlichen inhaltlichen Änderungen wurden Übergangsbestimmungen erlassen. In diesen Fällen kann die Weiterbildung bei Beginn vor dem 01.03.2022 auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden. 

2021

Änderung § 15 WBO zum 01.03.2021

Am 01.03.2021 ist eine per Umlaufbeschluss vom 22.12.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene und vom StMGP genehmigte Änderung des Allgemeinen Teils der WBO 2019 in Kraft getreten (vgl. DBTl. 3/2021, S. 328 f.). 

Sie betrifft § 15 (Prüfung) der WBO. In einem neu eingefügten § 15 a (Videoprüfung) wird geregelt, dass einzelne oder alle Prüfer(innen) ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung zugeschaltet werden können. 

Änderung der Richtlinien zur WBO zum 01.02.2021

Am 01.02.2021 ist eine am 07.12.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der Richtlinien zur WBO von 2019 in Kraft getreten (vgl. DTBl. 2/2021 S. 188 f.).

Sie betrifft die Leistungskataloge zu den Gebietsbezeichnungen „Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie (Zweig Pferde)“, „Bakteriologie und Mykologie“, „Heimtiere (Kleinsäuger)“, „Mikrobiologie“, Pferdechirurgie“ und „Tropenveterinärmedizin“ sowie zum Teilgebiet „Neuropathologie“ (Gebiet „Pathologie“) und zur Zusatzbezeichnung „Augenheilkunde beim Klein-und Heimtier“.

Da sich die jeweiligen Anforderungen nicht oder nur marginal erhöht haben, wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen, so dass die neuen Bestimmungen ausnahmslos gelten. Die Richtlinien zur WBO und die Dokumentationsbögen wurden entsprechend aktualisiert.

2020

Änderung der Richtlinien zur WBO zum 01.05.2020

Am 01.05.2020 ist eine per Umlaufbeschluss vom 18.03.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der Richtlinien zur WBO von 2019 in Kraft getreten (vgl. DTBl. 5/2020 S. 652 f.).

Sie betrifft den Leistungskatalog zur Gebietsbezeichnung „Zahnheilkunde beim Klein-und Heimtier“.

Da sich die Anforderungen nur marginal erhöht haben, wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen, so dass die neuen Bestimmungen ausnahmslos gelten. Die Richtlinien zur WBO und die Dokumentationsbögen wurden entsprechend aktualisiert.