Blauzungenkrankheit (BTV)
BTV-8 Nachweis im Landkreis Berchtesgadener Land
22.10.2025
Das Tierseuchenreferat des StMUV hat mit Schreiben vom 21.10.2025 darüber informiert, dass in einem Betrieb in Bayern (Landkreis Berchtesgadener Land) die Blauzungenkrankheit mit dem Serotyp 8 (BTV-8) in Bayern festgestellt worden ist. Die frühzeitige Erkennung zeigt, dass das Bayerische System der engmaschigen Monitoring-Untersuchungen, unterstützt durch praktizierende Tierärzte, funktioniert. Jedoch erfordert die effektive Tierseuchenbekämpfung ein konsequentes Handeln aller Betroffenen – in diesem Fall insbesondere auf Seiten der Wirtschaftsbeteiligten. Das Unionsrecht wendet sich in derartigen Fällen direkt an den Unternehmer. Nach Art. 124 VO (EU) 2016/429 hat dieser geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass ihre Verbringungen den Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährden.
Aufgrund der unmittelbaren Geltung der Verordnung sind diese Anforderungen in Bezug auf BTV-8 ab sofort in den Regierungsbezirken Oberbayern und Niederbayern und ohne weitere Anordnung zu beachten. Der EU-rechtlich vorgeschriebene Mindestradius um den Ausbruchsbetrieb erfasst beide Regierungsbezirke vollständig.
Ausführliche aktuelle Informationen und Verbringungsregelungen sind auf der Website des LGL unter dem Stichwort „BTV-8“ veröffentlicht:
Die übrigen Gebiete des Freistaats Bayern sind bislang nicht betroffen; besondere Bedingungen gelten dort daher zum aktuellen Zeitpunkt nicht. Die vorstehenden Einschränkungen gelten ausschließlich für BTV-8. In Bezug auf den BTV Serotyp 3 bestehen keine Einschränkungen für nationale Verbringungen.
Hinweis: Da Gnitzen vor allem in den Monaten Mai bis Oktober aktiv sind und sich aber auch in der Kälte Gnitzenbestände in Ställen, Einstreu und Misthaufen entwickeln können, wird auf die Notwendigkeit der Impfungen gegen BTV hingewiesen.
Blauzungenkrankheit - rasanter Anstieg von BTV 8 in Österreich - Impfung ist Tierschutz
25.09.2025
Seit Juni 2025 konnte in Österreich ein erneuter Seuchenzug von Serotyp 8 über die Balkanstaaten beobachtet werden. Nord-Mazedonien, Griechenland, Slowenien, Italien, Serbien, Kroatien, Bulgarien und der Kosovo meldeten erste Ausbrüche, eine rasche Ausbreitungstendenz und berichteten von klinischen Symptomen bei den betroffenen Tieren.
In Italien wurde am 18.07.2025 der Serotyp 8 erstmals in der Region Friaul-Julisch Venetien nachgewiesen. Diese Region hatte, ebenso wie die Autonome Provinz Bozen-Südtirol, bislang den Status „seuchenfrei“.
Anfang August 2025 wurden die ersten zwei Fälle des Serotyp 8 in Österreich (1x Kärnten, 1x Steiermark) positiv von der AGES bestätigt. Somit ist Österreich nicht mehr frei vom BTV-Serotyp 8 und es kommen somit die BTV-Serotypen 3, 4 und 8 in Österreich vor.
Vor allem in Kärnten kommt es derzeit zu einer starken Verbreitung des Serotyps 8, teilweise mit schweren Krankheitsverläufen und auch Verendungen bei Rindern und Schafen.
Angesichts dieser Entwicklung wird nachdrücklich eine Impfung gegen BTV 8 und BTV 4 empfohlen!
Die Bayerische Tierseuchenkasse trägt durch einen Impfzuschuss zur Verhütung, Bekämpfung und Tilgung der Blauzungenkrankheit bei.
Hierzu erhalten Sie weitere Informationen unter:
Herr Staatsminister Thorsten Glauber, StMUV, hat mit Schreiben vom 22.09.2025 mitgeteilt, dass das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz Impfungen gegen BTV-3 auch im Jahr 2026 mit 1,00 € pro nachgewiesener Impfung bei Rindern, Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden (Lamas, Alpakas, sonstige Neuweltkameliden) fördert.
BTV 3 – Impfung
Update 07.03.2025
StMUV: BTV 3 – Impfung weiterhin mit „gestatteten“ Impfstoffen möglich
Mit Schreiben vom 7. März 2025 hat das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz, Referat 46 – Tierseuchen, darüber informiert, dass die angekündigte „Zweite Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung über bestimmte Impfstoffe zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit“ veröffentlicht wurde und am Samstag, den 8. März 2025 in Kraft getreten ist. Somit dürfen die „gestatteten“ Impfstoffe gegen BTV 3 vorläufig weiter angewendet werden
BGBl. 2025 I Nr. 76 (Link: https://www.recht.bund.de/eli/bund/BGBl-1/2025/76)
Information des Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz vom 27.02.2025
Zulassung der Impfstoffe Syvazul BTV-3 und Bluevac-3
Die Zulassung der Impfstoffe Syvazul BTV-3 und Bluevac-3 ist im EU-Tierarzneimittelregister (Union Register of veterinary medicinal products) veröffentlicht worden:
- Syvazul BTV-3 Authorisation: https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/v332.htm
- Bluevac-3 Authorisation: https://ec.europa.eu/health/documents/community-register/html/v331.htm
Es ist davon auszugehen, dass die angestrebte dezentrale Zulassung des Impfstoffes BULTAVO 3 (Boehringer) kurzfristig nicht erfolgen wird. Nach der geltenden BTV-3-Impfgestattungsverordnung dürfen insoweit nur noch die nunmehr zugelassenen BTV-3-Impfstoffe Syvazul BTV 3 und Bluevac-3 entsprechend ihrer Zulassung angewendet werden. Boehringer liefert seinen BTV-3-Impfstoff aufgrund der Zulassung der o. g. Impfstoffe seit dem 26. Februar 2025 auch nicht mehr aus. Ebenfalls möglich ist eine Anwendung des in Tschechien zugelassenen Impfstoffes BioBos BTV 3 nach Artikel 113 (5) der VO (EU) 2019/6, falls die bisher zugelassenen Impfstoffe nicht verfügbar sind.
Aufgrund des derzeit nicht absehbaren Zeitraums bis zu einer bedarfsgerechten Marktbelieferung mit zulassungskonformen Impfdosen in Deutschland, erarbeitet das BMEL derzeit einen Verordnungsentwurf (Eilverordnung) für die zeitnahe Änderung der geltenden BTV-3-Impfgestattungsverordnung, der die weitere Impfung mit den in der geltenden BTV-3-Impfgestattungsverordnung genannten BTV-3-Impfstoffen für einen befristeten Zeitraum von 6 Monaten ermöglichen soll; eine verkürzte Länder- und Verbändeanhörung wurde angekündigt. Ein konkreter Zeitpunkt der Verkündigung kann noch nicht genannt werden.
Zuschuss zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit bei Rindern, Schafen, Ziegen und Neuweltkameliden
Januar 2025 - Information der Bayerischen Tierseuchenkasse
Die BLTK begrüßt, dass nun als Nachweis über die Impfung auch eine vom Tierarzt unterschriebene Impfliste (Ausdruck HIT-Datenbank) aufgenommen wurde.
Blauzungenkrankheit - Impfung gegen BTV-3
Schreiben des StMUV vom 14.06.2024
Das Bayerische Staatsministeriium für Umwelt und Verbraucherschutz weist mit Schreiben vom 14.06.2024 auf das BTV-Geschehen hin und wirbt um den Einsatz der verfügbaren BTV-3 Impfstoffe, da die Erfahrungen aus den bisherigen Blauzungengeschehen in Deutschland eindrucksvoll gezeigt haben, dass die Impfung ein nachhaltig wirksames Instrument für die erfolgreiche Bekämpfung der Blauzungenkrankheit ist.
Das BTV-3 Geschehen breitet sich in Deutschland weiterhin aus. Bislang sind insgesamt rund 100 Fälle in den Bundesländern Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz aufgetreten. Aufgrund des am 13.06.2024 gemeldeten Ausbruchs im Oberbergischen Kreis in Nordrhein-Westfalen ist das Geschehen bis auf ca. 160 km an Bayern herangerückt. Vor dem Hintergrund der anhaltenden Ausbreitungstendenz und der ausgeprägten klinischen Symptomatik bei infizierten Tieren, mit massivem Milchleistungsrückgang und einer Todesrate von bis zu 30 % bei Schafen, waren sich Bund und Länder darüber einig, die Anwendung von BTV-3 Impfstoffen schnellstmöglich durch eine Eilverordnung zu gestatten, was mit der Veröffentlichung der BTV-3 Impfgestattungsverordnung erreicht wurde. Das StMUV hat seinerseits bereits die Kreisverwaltungsbehörden angewiesen, die für die Impfung erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen zu schaffen.
Das StMUV teilt weiter mit, dass die BTSK für genehmigte Impfungen gegen BTV-3 eine Beihilfe in Höhe von 1,00 € pro Impfung gewährt. Bayern gilt weiterhin als seuchenfrei in Bezug auf die Blauzungenkrankheit. Im Falle einer weiteren Ausbreitung des Seuchengeschehens, kann allerdings die Einrichtung weiträumiger BT-Restriktionszonen in Bayern erforderlich werden, die mit Verbringungsbeschränkungen für empfängliche Tiere einhergehen. Das EU-Recht sieht vor, dass gegen BTV geimpfte Tiere grundsätzlich aus BT-Restriktionszonen in freie Gebiete verbracht werden können. Derzeit klärt das BMEL mit der EU-Kommission, ob diese Regelung auch im vorliegenden Fall gelte.