Antibiotikaminimierungskonzept
Mit in Kraft treten der EU-Tierarzneimittel-Verordnung und des Tierarzneimittelgesetz im Januar 2022 haben sich weitreichende Änderungen im nationalen Antibiotikaminimierungskonzept ergeben.
Antibiotikadatenmeldung in Bayern – Was ist wichtig? Hilfestellungen für Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhaltende
Das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL) bietet Informationen für Tierärztinnen und Tierärzte sowie Tierhalter zum Antibiotikaminimierungsgesetz unter https://www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de/. Diese Informationen werden regelmäßig ergänzt und erneuert.
Tierarzneimittelgesetz: Information über die rechtlichen Änderungen ab 01.01.2026;
Verschiebung der aktuell ab 2025 vorgeschriebenen tierärztlichen Datenerfassung für Antibiotikaanwendungen bei Hund und Katze auf 2030; Umsetzung der tierärztlichen Mitteilung für Pferde (incl. Nichtschlachttiere) bis 14. Januar 2027
Zum Jahresende 2025 hat uns das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz (StMUV) zu den wesentlichen rechtlichen Änderungen informiert.
Das Gesetz zur Änderung des Tierarzneimittelgesetzes und des Apothekengesetzes wurde am 23.12.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet. Mit Ausnahme der Umstellung des Antibiotika-Minimierungskonzepts auf einen Jahresrhythmus ab 2027 tritt dieses Gesetz bereits zum 01.01.2026 in Kraft.
Wesentliche Änderungen:
1. Änderungen zur Antibiotika-Datenerfassung (Erfüllung von EU-Meldepflichten; § 61a TAMG):
- Verschiebung der aktuell ab 2025 vorgeschriebenen tierärztlichen Datenerfassung für Antibiotikaanwendungen bei Hund und Katze (§ 95 TAMG; Angleichung an Fristen der EU nach VO (EU) 2021/578):
- Stufe 3: Hunde, Katzen und als Pelztiere gehaltene Füchse und Nerze
→ Erfassungszeitraum: ab 2029; erste Meldung bis 14. Januar 2030 - Umsetzung der tierärztlichen Mitteilungen über die Anwendung antimikrobiell wirksamer Arzneimittel bei weiteren Tierarten (sog. Stufe 2), u.a. für:
Enten, Gänse, Schafe, Ziegen, Fische (Atlantischer Lachs, Regenbogenforelle, Goldbrasse, Wolfsbarsch und Karpfen), Pferde (inkl. Nichtschlachttiere) sowie der Gewinnung von Lebensmittel dienende Kaninchen
→ Erfassungszeitraum: ab 2026, erste Meldung bis 14. Januar 2027- die Mitteilung erfolgt unabhängig von der Bestandsgröße
- die Mitteilung hat elektronisch durch den Tierarzt/die Tierärztin zu erfolgen; der Tierarzt/die Tierärztin kann Dritte mit der Meldung beauftragen
- das Meldeportal ist die TAM-Datenbank der HI-Tier
- mitzuteilen sind bei diesen Tierarten:
- Name Tierarzt/Tierärztin (oder Praxisname) und die Praxisanschrift (Zuordnung erfolgt über Betriebsnummer des Tierarztes/der Tierärztin)
- UPD-Package-Identifier bzw. Packungs-ID
- Arzneimittelbezeichnung (Name des AM) bzw. Zulassungsnummer
- Packungsgröße (kann aus Packungs-ID o. UPD-PI abgeleitet werden)
- insgesamt verschriebene, angewendete oder abgegebene Menge des AM
- Tierart der behandelten Tiere
- Die Meldung erfolgt unter Angabe des Halbjahres (ab 2027 Angabe des Jahres); eine aggregierte Meldung ist möglich
Hinweise:
- Die Tierarten der sog. Stufe 2 unterliegen nicht dem nationalen Antibiotika-Minimierungskonzept
- Die Meldungen der Tierärzte dienen der Erfüllung von EU-Meldepflichten
- Für den Tierhalter ergeben sich hier keine Pflichten
- Beispiel: Schaf- und Ziegenhalter fallen nicht unter die Meldepflicht im Rahmen des nationalen Antibiotika-Minimierungskonzeptes und müssen demnach keine Meldungen (keine Meldung von Nutzungsart, Tierbestand/Bestandsveränderungen oder Nullmeldung) abgeben
2. Änderungen Antibiotika-Minimierungskonzept:
- Umstellung von einem Halbjahres- auf einen Jahresturnus zum 01.01.2027:
- bezieht sich sowohl auf die tierärztliche Meldepflicht als auch auf alle Verpflichtungen des Tierhalters im Rahmen des Antibiotika-Minimierungskonzepts
- gilt auch für die Tierarten der Stufe 1 (Rinder, Schweine, Hühner, Puten)
- die Mitteilungen für das jeweilige Kalenderjahr sind ab 2027 spätestens am 14. Januar des Folgejahres zu machen
→ Beispiel.: die Meldungen für das Kalenderjahr 2027 sind somit bis spätestens zum 14.01.2028 zu tätigen
- Abgangsmeldung bei verendeten und getöteten Tieren (§ 55 Abs. 2a TAMG):
- zusätzlich zur Möglichkeit der datumsgenauen Meldung ist jetzt bei verendeten und getöteten Tieren auch eine aggregierte Meldung möglich: die verendeten oder getöteten Tiere können vom Tierhalter/von der Tierhalterin aufsummiert für den Zeitraum einer Kalenderwoche gemeldet werden
- als Datum des Abgangs muss aus rechnerischen Gründen das Tagesdatum des jeweiligen Donnerstags der betreffenden Kalenderwoche (Mo-So), für die die Meldung erfolgt, angegeben werden
- Abgangsmeldungen von Tieren, die den Betrieb lebend verlassen, müssen weiterhin datumsgenau erfolgen und können nicht aufsummiert gemeldet werden
3. weitere Änderungen (Regelungen zum Versand verschreibungspflichtiger TAM, § 44a TAMG)
- verschreibungspflichtige Tierarzneimittel (TAM) und veterinärmedizintechnische Produkte (VMTPs) dürfen im Einzelfall vom Tierarzt/der Tierärztin an den Tierhalter/die Tierhalterin versendet werden
- nur zulässig für nicht lebensmittelliefernde Tiere, die sich bei dem jeweiligen Tierarzt/der jeweiligen Tierärztin in Behandlung befinden
- vorbehaltlich der Erfüllung weiterer Voraussetzungen, u.a.:
- Beschränkung der Menge des verschriebenen TAM auf eine kurzfristige Weiterbehandlung
- Sicherstellen geeigneter Transportbedingungen zum Erhalt von Qualität und Wirksamkeit der zu versendenden TAM mit Sendungsverfolgung.
Die Neuerungen des TAMG, die das allgemeine TAM-Recht betreffen, werden in die FAQ-Sammlung des LGL zum Tierarzneimittelrecht eingearbeitet (www.lgl.bayern.de/tiergesundheit/tierarzneimittel/faq_tierarzneimittelrecht.htm).
Die Neuerungen, die die Antibiotika-Verbrauchsmengenerfassung und das -Minimierungskonzept betreffen, werden in die FAQ der Seite www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de/ eingearbeitet.
Kennzahlen für das Erfassungsjahr 2023/II veröffentlicht - Meldepflichten der Tierärzte beachten!
Das Referat Tierarzneimittel des StMUV informierte die BLTK am 06.03.2024 zur Meldung von Antibiotikaanwendungsdaten durch Tierärztinnen und Tierärzte.
"Im Februar wurden die Kennzahlen der bundesweiten betrieblichen Therapiehäufigkeiten veröffentlicht, erstmalig auch für die neuen Nutzungsarten (siehe hierzu Website des BVL).
Den Kennzahlen zugrunde liegen u. a. die durch die Tierärzte getätigten Antibiotikameldungen. Mit Mail vom 11.10.2023 haben wir die BLTK auf die Meldepflichten der Tierärzte hingewiesen und auch darauf, dass es mittlerweile allen betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten möglich sein sollte, ihrer Meldepflicht für das Erfassungshalbjahr 2023/II vollumfänglich nachzukommen.
Um eine kontinuierliche Verbesserung zu erreichen, werden die Veterinärbehörden in 2024 verstärkt fehlenden bzw. fehlerhaften Meldungen nachgehen, bei Bedarf auch vor Ort um ggf. Probleme bei der Erfassung zu identifizieren und die Hilfestellungen entsprechend anpassen zu können.
Nähere Informationen und Hilfestellungen zur Antibiotikadatenerfassung finden Tierärztinnen und Tierärzte auf der Website www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de. Für Fragestellungen zur Dateneingabe steht der Tierärzteschaft in Bayern zudem eine Service-Hotline (Rufnummer: 09131 6808 7777) zur Verfügung."
Die BLTK bittet um Beachtung des Schreibens und weist vorsorglich darauf hin, dass ein Verstoß gegen die Pflichten des § 56 TAMG eine Ordnungswidrigkeit nach § 89 Abs. 2 Nr. 11 TAMG darstellen kann und ein Bußgeld bis zu 30.000 € zur Folge haben kann.
Newsticker Antibiotika-Meldungen des BVL
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebenmittelsicherheit (BVL) bietet seit Januar 2024 unter bvl.bund.de/tam-antibiotika-news aktuelle Informationen und Neuigkeiten zu den Antibiotika-Abgabemengen, den Therapiehäufigkeiten und zu den Meldungen tierärztlich angewendeter und verschriebener Antibiotikamengen. Auch Antworten des BVL auf aktuelle Fragen aus der Tierärzteschaft können Sie dort nachlesen!
Meldepflicht von Antibiotikaanwendungsdaten durch Tierärzte (TAMG)
Das Referat Tierarzneimittel des StMUV informierte am 11.10.2023 zur Meldung von Antibiotikaanwendungsdaten durch Tierärztinnen und Tierärzte ab dem Erfassungshalbjahr 2023/II.
"Die erste Stufe der Meldung von Antibiotikaanwendungsdaten durch Tierärztinnen und Tierärzte ist im Januar 2023 angelaufen.
Die Meldungen für das erste Erfassungshalbjahr 2023/I haben die Tierärzteschaft teilweise vor große Herausforderungen gestellt. Mittlerweile wurden jedoch die technischen Voraussetzungen geschaffen (z.B. Schnittstellen zu Praxis-Software-Programmen), damit der Meldepflicht mit möglichst wenig Zusatzaufwand nachgekommen werden kann. Zudem besteht u.a. die Möglichkeit, die Daten direkt in die HIT-Datenbank einzutragen.
Tierärztinnen und Tierärzte, die die angebotenen technischen Lösungen nicht in Anspruch nehmen, können Dritte (z.B. Privatpersonen oder entsprechende Dienstleister) mit der Übermittlung ihrer Daten beauftragen.
Es sollte somit allen betroffenen Tierärztinnen und Tierärzten möglich sein, ihrer Meldepflicht für das Erfassungshalbjahr 2023/II vollumfänglich nachzukommen. Dies wurde auch an die nachgeordneten Behörden kommuniziert.
Nähere Informationen und Hilfestellungen zur Antibiotikadatenerfassung finden Tierärztinnen und Tierärzte auf der Website https://www.antibiotika-tierhaltung.bayern.de
Für Fragestellungen zur Dateneingabe steht der Tierärzteschaft in Bayern zudem eine Service-Hotline (Rufnummer: 09131 6808 7777; Sprechzeiten: Mo – Do: 9:30 – 14:30 Uhr, Fr: 9:30 – 12:00 Uhr) zur Verfügung.
Das StMUV weist eindringlich darauf hin, dass es sich bei der halbjährlichen Meldung um eine gesetzliche Verpflichtung handelt, deren Nichterfüllung mit einer Geldbuße belegt werden kann."