Tierärztliche Praxis

Praxisschließung

Bei einer Praxisschließung gibt es einiges zu beachten. Nachfolgend haben wir für Sie die häufigsten Fragen zur Praxisschließung zusammengestellt.

 

Information Ihrer Kunden

Nach der Berufsordnung müssen Sie zunächst die Kunden über die Schließung Ihrer Tierarztpraxis informieren. Einen Informationsweg gibt die Berufsordnung dabei nicht vor, denkbar wären daher Briefe oder Mails sowie ein Hinweis auf der Praxishomepage oder eine Anzeige in der örtlichen Tagespresse. Wichtig ist, dass die Information nicht mit berufsrechtlich verbotenen Werbemaßnahmen kombiniert werden (vgl. § 9 BOT). Die Information sollte außerdem rechtzeitig erfolgen, damit die Kunden die Möglichkeit haben, eine neue Praxis zu suchen und ggf. eine Kopie der Patientenakte einzufordern.

 

Meldung des Zeitpunktes der Praxisaufgabe bei der Tierärztekammer

Die Praxis melden Sie bitte frühzeitig formlos per E-Mail unter mitglieder@bltk.de ab. Die Praxis ist zu dem Datum abzumelden, an dem die Stilllegung des Praxisbetriebes erfolgt. Dann erfolgt eine Bestätigung über unser Mitgliedermanagement. Wünschen Sie eine Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt senden Sie uns bitte die entsprechende Datenschutzerklärung zu.

 

Unterlagen über Arbeitsverhältnisse und Ausbildungsverträge

Angestellte Tierärztinnen und Tierärzte

Wichtig ist (soweit vorhanden), dass auch alle in der Praxis angestellten Tierärztinnen und Tierärzte eine Änderungsanzeige tätigen. Diese ist möglich unter www.bltk.de/tieraerzte/mitglieder/aenderungen 

Auszubildende zur Tiermedizinischen Fachangestellten (TFA)

Informieren Sie die Tierärztekammer, Referat Ausbildung TFA (tfa-ausbildung[at]bltk.de), ob - soweit vorhanden - bestehende Ausbildungsverträge beendet wurden bzw. ob diese von einem anderen Ausbildungsbetrieb übernommen werden.

 

Röntgengeräte

Den Umgang mit der Röntgenanlage müssen Sie mit dem Gewerbeaufsichtsamt Ihrer Stadt / Landratsamt besprechen. Erste Informationen finden Sie hier: https://www.umweltpakt.bayern.de/abfall/faq/elektrog-elektrogeraete/48/entsorgung-roentgengeraete 

 

Hausapotheke

Die Beendigung der Hausapotheke muss mit dem örtlichen Veterinäramt besprochen werden. Bitte beachten Sie, dass eine Weitergabe der Arzneimittel bei einer Auflösung / Schließung / Aufgabe der Praxis nicht möglich ist und in aller Regel nur eine ordnungsgemäße und schadlose Vernichtung bleibt.  https://www.gesetze-im-internet.de/tamg/__44.html     

 

Abmeldungen bei Behörden  

  • örtlich zuständiges Veterinäramt
  • Bundesopiumstelle/Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (https://www.bfarm.de/DE/Bundesopiumstelle/Betaeubungsmittel/Apotheken-und-tieraerztliche-Hausapotheken/_node.html)
  • BGW
  • jeweiligen Ärzteversorgung (wenn nicht ohnehin bereits geschehen)
  • ggf. an die Behörden für die Rundfunkgebühren

Sollten Sie eine Bescheinigung für die Praxisschließung benötigen, so teilen Sie dies bitte ebenfalls an mitglieder[at]bltk.de mit.

 

Patientendokumentation

Nach der Berufsordnung ist nach Praxisaufgabe dafür zu sorgen, dass die tierärztlichen Aufzeichnungen und Untersuchungsbefunde in gehörige Obhut gegeben werden. Dafür ist für eine ordnungsgemäße Aufbewahrung der Patientenakten sorgen. Die Akten müssen aus datenschutzrechtlichen Gründen unter Verschluss gehalten werden und dürfen nur mit Einwilligung des Patientenbesitzers eingesehen oder weitergegeben werden (vgl. § 16 BOT). Entsprechende Aufzeichnungen sind bis mindestens 5 Jahre nach Abschluss der Behandlung aufzubewahren, soweit nicht nach anderen gesetzlichen Vorschriften eine längere Aufbewahrungspflicht besteht. Dies gilt auch für technische Dokumentationen. Eine längere Aufbewahrung ist auch dann erforderlich, wenn sie nach tierärztlicher Erfahrung geboten ist.

 

Steuerrechtliche Fragen, Buchhaltungsunterlagen, Aufbewahrungsfristen

Steuerrechtliche Fragen klären Sie bitte mit Ihrer Steuerberaterin bzw. Ihrem Steuerberater, da die Kammer hierzu leider nicht beraten kann.

 

Die Übersicht erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.