FAQ - Informationen zum Strahlenschutz

Hier finden Sie Antworten auf häufig gestellte Fragen rund um den Strahlenschutz für Tierärztinnen und Tierärzte. Die FAQs wurden in Abstimmung mit dem StMUV erstellt.

Stand: 07.08.2024

Erstbescheinigung / Grundkurse / Allgemeines

Am 5. Dezember 2018 wurde die neue Strahlenschutzverordnung veröffentlicht, die am 31. Dezember 2018 in Kraft getreten ist. Zusammen mit dem bereits 2017 veröffentlichten Strahlenschutzgesetz lösen diese Rechtsnormen die bislang geltende Röntgenverordnung ab.

Gebundene Versionen sind zwar verfügbar, da das Strahlenschutzgesetz (StrlSchG) und die Strahlenschutzverordnung (StrSchV) jedoch zur ständigen Einsicht bereitgehalten werden müssen, ist es empfehlenswert, die beiden Dokumente elektronisch zu speichern beziehungsweise die entsprechenden Links auf dem Desktop eines Praxisrechners zu setzen:

Die Aushangpflicht wird auch erfüllt, wenn hierfür vorhandene Informations- und Kommunikationstechniken (z.B. Intranet) in der Tierarztpraxis genutzt werden. Die Bekanntmachung ausschließlich in elektronischer Form ist möglich, wenn sichergestellt wird, dass alle Arbeitnehmer die entsprechenden Vorschriften ohne besondere Anstrengung an frei zugänglichen Computern zur Kenntnis nehmen können.

Die Rechtsnormen über einen entsprechenden Link zu öffnen hat zudem den Vorteil, dass somit auf die aktuelle Version der jeweiligen Vorschrift zugegriffen wird.

Für den Betrieb einer Röntgeneinrichtung muss vor Inbetriebnahme eine Genehmigung beantragt oder eine Anzeige erstattet werden. Röntgeneinrichtungen für tiermedizinische Anwendungen sind in der Regel genehmigungspflichtig, sofern sie nicht aufgrund folgender Ausnahmen anzeigepflichtig sind:

  • ein Röntgenstrahler, welcher der Bauart nach zugelassen ist;
  • eine Röntgeneinrichtung, die eine CE-Kennzeichnung nach Medizinproduktegesetz oder nach Verordnung (EU) 2017/745 hat (ersteres gilt nur, wenn das erstmalige Inverkehrbringen vor dem 26. Mai 2021 erfolgt ist).

Hiervon wiederum ausgenommen (also genehmigungspflichtig) sind Röntgeneinrichtungen für folgende Anwendungen:

  • ortsveränderlicher Einsatz mit Ausnahme von tiermedizinischen Notfällen
  • Betrieb in einem mobilen Röntgenraum (z. B. Anhänger)

Die zuständige Behörde ist hierbei stets das Gewerbeaufsichtsamt der jeweiligen Bezirksregierung, in deren Gebiet Sie Ihre Praxis haben.

In den meisten Fällen werden folgende Nachweise benötigt:

  • Nachweis der Bestellung von Strahlenschutzbeauftragten
  • Prüfbericht (und ggf. Prüfbescheinigung) eines Röntgensachverständigen
  • Ggf. Nachweis der entsprechenden CE-Kennzeichnung bzw. Bauartzulassung (siehe oben)
  • Approbationsurkunde
  • Fachkunde- und Kenntnisnachweise der berechtigten Personen

Da im jeweiligen Fall unterschiedliche Nachweise benötigt werden, ist dies nur als grobe Orientierung zu verstehen. Es wird aufgrund dessen empfohlen im Rahmen der Anzeige bzw. bei der Beantragung einer Genehmigung den Online-Assistenten des BayernPortals „Anzeige/Genehmigungsantrag nach Strahlenschutzgesetz (StrlSchG)“ zu verwenden. Der Online-Assistent fragt alle nötigen Nachweise für Ihren konkreten Fall ab und sendet nach Abschluss Ihren Antrag an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt.

Link zum Online-Assistenten des BayernPortals: https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi/regierungen/regierungen/ruf/gaa/dez3/ruf_3-029/index 

In Bayern erhalten Tierärzte i.d.R. bereits durch das Studium die allgemeine tiermedizinische Fachkunde, die alle Röntgenanwendungen der 2D-Projektionsradiographie umfasst.
Für CT sowie DVT, Röntgentherapie oder die Anwendung radioaktiver Stoffe sind spezielle Fachkunden zu erwerben.

Der Erwerb setzt die erfolgreiche Teilnahme an einem Spezialkurs sowie praktische Erfahrung (Sachkunde) voraus. Sollte noch keine allgemeine tiermedizinische Fachkunde vorhanden sein, wäre diese vorab durch erfolgreiche Teilnahme an einem Grundkurs und über entsprechende Sachkunde zu erwerben.

Die Beendigung des Betriebs müssen Sie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt unverzüglich mitteilen (§ 21 StrlSchG).

Hinsichtlich der Anerkennung von im Ausland erworbenen Kursen nach Ziffer 3 StrlSchTierHKRL liegt naturgemäß stets das gleiche Problem vor – die Kurse enthalten kein deutsches Strahlenschutzrecht – was aber nachgewiesen werden muss. So müssen alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihren Studienabschluss im Fach Tiermedizin nicht in Deutschland gemacht haben, einen Grundkurs im Strahlenschutz (Kurs nach Anlage 1 der Richtlinie „Strahlenschutz in der Tierheilkunde“) erfolgreich absolvieren, da die Voraussetzungen für den Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz international bzw. europäisch noch nicht harmonisiert sind und die theoretische Fachkunde erlernt werden muss, die auf den deutschen Gesetzen und Vorgaben (StrlSchG, StrlSchV, Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde) basiert. Sie müssen über eine Approbation als Tierarzt/Tierärztin verfügen (oder die vorübergehende Ausübung des tierärztlichen Berufs muss Ihnen in Deutschland gestattet sein).

Ich habe im Ausland studiert und vor kurzem in Bayern die Approbation beantragt. Für meine Arbeitsstelle benötige ich die Fachkunde Strahlenschutz. Ist es möglich, dass ich den Strahlenschutzkurs zum Erwerb der Fachkunde vor Erhalt der Approbationsurkunde absolviere oder wird dieser dann nicht anerkannt?

Grund- und Spezialkurse können auch vor der Approbation absolviert werden, jedoch stellt die BLTK den Fachkundenachweis erst nach vorliegender Approbation aus.

Sollte zeitnah kein tiermedizinischer Grundkurs angeboten werden, wäre alternativ die Teilnahme an einem humanmedizinischen Grundkurs denkbar. Humanmedizinische Grundkurse zur Erlangung der Fachkunde im Strahlenschutz werden unter folgenden Voraussetzungen anerkannt (§ 51 StrlSchV): 

  • Mindestens 24-stündiger Kurs (24 Unterrichtseinheiten á 45 Minuten) 
  • Inhalte nach der Fachkunderichtlinie Medizin 
  • Anerkennung durch die zuständige Ärztekammer
  • Am Ende des Kurses muss eine Erfolgskontrolle erfolgen (Test) 

Der Nachweis zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz muss der zuständigen Stelle (der BLTK,  Referat Fortbildung) vorgelegt werden (§ 47 Abs. 1 StrlSchV).  Die Vorlage umfasst in der Regel den Nachweis über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen sowie einen Nachweis über die praktische Erfahrung (Sachkunde).

  1. Approbationsurkunde und Zeugnis der Radiologieprüfung 
    ODER: Approbationsurkunde und Teilnahmebescheinigung eines Grundkurses im Strahlenschutz
    und
  2. Sachkundenachweis als Auflistung von mindestens 40 Röntgenfällen (Muster und Tabelle zum Eintragen) 
    ODER: Sachkundebestätigung der Universität bei Sachkundeerwerb innerhalb des Studiums

Sachkundenachweis: Siehe Richtlinie im Strahlenschutz in der Tierheilkunde, 3.1.1: Der Erwerb der Sachkunde für die 2D-Projektionsradiographie in der Tierheilkunde beinhaltet die Indikationsstellung, die technische Durchführung und die Beurteilung von Röntgenuntersuchungen von mindestens 40 Tieren unter besonderer Beachtung des Strahlenschutzes. Sie wird durch eine Tätigkeit über einen Zeitraum von mindestens einem Monat unter Anleitung und Aufsicht eines Tierarztes/ einer Tierärztin erworben, der/die auf dem betreffenden Anwendungsgebiet die Fachkunde im Strahlenschutz besitzt. 

Für den Erwerb ist in der Regel eine tierärztliche Approbation sowie der Nachweis der Fachkunde für die 2D-Projektionsradiographie; ggf. mit Nachweis der Aktualisierung notwendig.
Zunächst bedarf die Anwendung der Computertomographie eines gesonderten Fachkundenachweises. Diese Fachkunde kann entweder durch einen Sachkundeerwerb und einen Spezialkurs gemäß Anlage 3 der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde erworben werden oder durch einen „Kombinationskurs“. 

Der klassische Erwerb des Nachweises beinhaltet den Sachkundeerwerb (mindestens 3 Monate unter Aufsicht eines Tierarztes mit CT-Fachkunde im Strahlenschutz) sowie 50 dokumentierte Untersuchungen. In diesen Dokumentationen sind die jeweiligen Möglichkeiten zur Dosisreduktion anzugeben. Zudem muss ein Spezialkurs im Strahlenschutz durchgeführt werden, welcher 8 Unterrichtsstunden erfasst sowie eine abschließende Prüfung.

Der Kombinationskurs besteht aus 2 x 8 Unterrichtsstunden, ebenfalls 50 dokumentierten Untersuchungen und einer abschließenden Prüfung. Die zusammenhängende Abfolge der  Kursteile muss mindestens 3 Monate betragen (Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde, Anlage 3)

Der Nachweis zur erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz muss der zuständigen Stelle (der BLTK,  Referat Fortbildung) vorgelegt werden.  Die Vorlage umfasst den Nachweis über eine für das jeweilige Anwendungsgebiet geeignete Ausbildung und einen Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an anerkannten Kursen sowie einen Nachweis über die praktische Erfahrung (Sachkunde).


  1. Approbationsurkunde, Erstbescheinigung der Fachkunde in der 2D-Projektionsradiographie sowie die Teilnahmebescheinigung des CT-Fachkundekurses
    und
  2. einen Sachkundenachweis als Auflistung von mindestens 50 CT-Fällen (Muster und Tabelle zum Eintragen) 
    oder eine Sachkundebestätigung durch den Kursanbieter.

Grundsätzlich gibt es für Tierärztinnen und Tierärzte folgend genannte Möglichkeiten, die erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz nachzuweisen.

Wenn vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen befugt angewendet wurden:

  • Nachweis (Prüfungszeugnis/Bestallungsurkunde), dass die tierärztliche Prüfung aufgrund der Bestallungsordnung für Tierärzte vom 29.08.1967, also nach dem 01.04.1967, abgelegt wurde
    oder
  • Bescheinigung einer Tierärztekammer über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz
  • Tierärzte, die vor dem 01.01.1988 noch nicht „Strahlenschutzbeauftragte“ waren, müssen darüber hinaus durch eine Bestätigung des Strahlenschutzverantwortlichen nachweisen, dass Sie vor dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet haben.

Wenn ab dem 01.01.1988 Röntgenstrahlen angewendet werden:

  • Zeugnis über das Bestehen der tierärztlichen Prüfung nach der Approbationsordnung für Tierärzte, das eine Prüfung in dem Prüfungsfach Radiologie ausweist. Zeugnisse, die nach 2002 ausgestellt wurden, müssen eine Bestätigung enthalten, dass die Lehrinhalte für den Erwerb der Fachkunde als ausreichend festgestellt wurden. Ab 2010 eigenständige Fachkundebescheinigung durch die Ausbildungsstätte (Zuständige Stelle).
    oder
  • Bescheinigung einer Tierärztekammer über den Erwerb der erforderlichen Fachkunde im Strahlenschutz.
     

Für den ortsveränderlichen Betrieb von Röntgeneinrichtungen besteht eine Genehmigungspflicht (§ 12 Abs. 4 i.V.m. § 19 Abs. 2 Nr. 5 StrlSchG). Genehmigungen für den ortsveränderlichen Betrieb verfügen über gesonderte Auflagen, um einen sicheren Betrieb zu gewährleisten.

Röntgeneinrichtungen, die nicht für den ortsveränderlichen Betrieb genehmigt sind, dürfen nur im Einzelfall, wenn der Gesundheitszustand oder die Größe des Tiers dies erfordert, außerhalb eines Röntgenraumes betrieben werden.

Die Strahlenschutzregisternummer (kurz: SSR- Nummer) ist in § 170 Abs. 1 StrlSchG geregelt. Sie ist eine eindeutige persönliche Kennnummer und dient dem Zwecke der Erfassung der beruflichen Strahlendosis. Erstmalig beantragt wird die SSR-Nummer beim Bundesamt für Strahlenschutz. Zusammen mit weiteren Angaben können damit Dosimeter bei der Auswertungsstelle beschafft, ausgewertet und deren Ergebnisse in das Strahlenschutzregister eingetragen werden.

Weiterführende Informationen finden Sie im Internetauftritt des Bundesamtes für Strahlenschutz:
https://www.bfs.de/DE/themen/ion/strahlenschutz/beruf/strahlenschutzregister/ssr-kurzanleitung.html 

Grundsätzlich hat der Strahlenschutzverantwortliche dafür zu sorgen, dass an Personen, die den Kontrollbereich betreten, die Dosis mit einem Dosimeter einer behördlich bestimmten Messstelle zu ermitteln ist. Die Pflicht gilt uneingeschränkt auch für Tierbesitzer, die das Tier in den Kontrollbereich begleiten. Allerdings ist die Tierbegleitperson keine beruflich strahlenexponierte Person, somit entfällt die Notwendigkeit der Beantragung einer Strahlenschutzregisternummer (SSR-Nummer). Sie können somit einfach nicht-personenbezogene („Blanco-“) Dosimeter beziehen und für solche Fälle nutzen, wobei Sie den betroffenen Personen das Ergebnis der Auswertung im Nachgang zukommen lassen müssen. Da dies sehr aufwendig werden kann, besteht auch die Möglichkeit, sich von der Pflicht zur Dosimetrie für Tierbesitzer bzw. Tierbegleitpersonen befreien zu lassen. Rechtsgrundlage hierfür ist der § 64 Absatz 1 StrlSchV, wobei Sie den Nachweis führen müssen, dass die (Einzel-)Personen im Kalenderjahr keine effektive Dosis von 1 mSv oder Organ-Äquivalentdosen von 15 mSv für die Augenlinse bzw. 50 mSv für die lokale Haut erreichen können. Sollte der Nachweis nicht möglich sein, bestünde auch gemäß § 65 Abs. 1 Satz 2 StrlSchV die Möglichkeit, die Messung der Dosis auf anderem Wege, z. B. Ortsdosis oder Ortsdosisleistung, zu beantragen. In beiden Fällen wäre der Antrag beim zuständigen Gewerbeaufsichtsamt einzureichen.

Der Strahlenschutzbeauftragte ist durch den Strahlenschutzverantwortlichen schriftlich zu bestellen., sofern dies für die Gewährleistung des Strahlenschutzes bei der Tätigkeit notwendig ist (§ 70 StrlSchG). Die Bestellung ist der zuständigen Behörde, i.d.R. der Gewerbeaufsicht, unter Nennung der festgelegten Aufgaben und Befugnisse unverzüglich mitzuteilen.

Hierzu kann auch der Online-Assistent des BayernPortals genutzt werden: 
https://formularserver.bayern.de/intelliform/forms/stmi/regierungen/regierungen/ruf/gaa/dez3/ruf_3-032/index

Wann ein Strahlenschutzbeauftragter zu bestellen ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die in Abhängigkeit von Praxisgröße und -struktur, nur individuell beantwortet werden kann. Grundsätzlich müssen jedoch bei der Planung Abwesenheitszeiten (z. B. Krankheit, Urlaub) berücksichtigt werden sofern der Röntgenbetrieb währenddessen erhalten bleiben soll.

Der Strahlenschutzverantwortliche (SSV) ist der Inhaber einer Genehmigung bzw. derjenige, der eine Anzeige erstattet hat. Er hat dafür zu sorgen, dass alle Vorschriften zum Strahlenschutz eingehalten werden. Der SSV muss nicht über die erforderliche Fachkunde verfügen  (vgl. § 69 Abs. 1 StrlSchG). Seine Zuverlässigkeit muss gewährleistet sein.

Sofern der SSV nicht über die erforderliche Fachkunde verfügt oder die Aufgaben nicht selbst wahrnehmen möchte bzw. nicht immer wahrnehmen kann (z. B. Urlaub) hat er Sorge zu tragen, dass eine ausreichende Anzahl an Strahlenschutzbeauftragten (vgl. § 70 StrlSchG). bereitgestellt wird. Diese müssen über die erforderliche Fachkunde verfügen und ebenfalls zuverlässig sein. Die Tätigkeiten zur Gewährleistung des Strahlenschutzes werden von den Strahlenschutzbeauftragten geleitet und beaufsichtigt, vgl. hierzu § 43 Abs. 1 StrlSchV.

Grundsätzlich muss ein Strahlenschutzbeauftragter (bzw. fachkundiger Strahlenschutzverantwortlicher) zumindest durchgehend erreichbar und auch in angemessener Zeit (i.d.R. max. 1 Stunde) am Ort der technischen Durchführung erscheinen können, um den Röntgenbetrieb aufrechterhalten zu können. Bei Krankheit kann es z. B. noch gegeben sein, dass ein SSB erreichbar und bei dringendem Bedarf auch in der Praxis erscheinen kann, bei einem 14-tägigen Fernurlaub ist dies sicher nicht mehr gegeben. Da es sich hier um Anzeige- bzw. Genehmigungsvoraussetzungen handelt, liegt die Zuständigkeit bei der Gewerbeaufsicht.

Neu ist, dass für den Fall, dass ein in der Praxis angestellte Tierärztin oder angestellter Tierarzt zum Strahlenschutzbeauftragten bestellt wird, dieser einem besonderen Kündigungsschutz unterliegt und nur ausnahmsweise bei Vorliegen außerordentlicher Kündigungsgründe gekündigt werden kann. Der Kündigungsschutz gilt ein Jahr nach Beendigung der Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragter fort (§ 70 StrlSchG). Der Kündigungsschutz greift auch im Falle einer vereinbarten Probezeit.

Aktualisierungskurse

Die Teilnahmebescheinigung, die Sie nach erfolgreichem Besuch eines Kurses zur Aktualisierung ihrer Fachkunde im Strahlenschutz erhalten, brauchen sie nur nach Aufforderung bei der BLTK vorlegen, vgl. hierzu § 48 StrlSchV. Bitte bewahren Sie jedoch die Bescheinigung bei ihren sonstigen Unterlagen auf und beachten die Pflicht zur erneuten Aktualisierung (spätestens 5 Jahre nach dem Erwerb der Fachkunde im Strahlenschutz bzw. der letzten erfolgreichen Teilnahme an einem Aktualisierungskurs).

Grundsätzlich können Onlinekurse im Strahlenschutz anerkannt werden. Dabei ist zu beachten, dass die Kurse eine synchrone Lernphase (virtuell oder in Präsenz) beinhalten, die mindestens 50 % der Kursdauer beträgt. Ausgewiesene Praktika sind immer in Präsenz durchzuführen und deren Zeitanteil ist nicht auf den Anteil des synchronen Lernens anzurechnen.

In anderen Bundesländern anerkannte Strahlenschutzkurse haben bundesweite Gültigkeit.

Nach den Richtlinien „Strahlenschutz in der Medizin“ (StrlSchV) und „Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz bei dem Betrieb von Röntgeneinrichtungen in der Medizin oder Zahnmedizin“ (RöV) anerkannte Aktualisierungskurse können auch zur Aktualisierung von Fachkunden und Kenntnissen im Strahlenschutz in der Tierheilkunde herangezogen werden (Anlage 4, Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde).

Der Aktualisierungszeitraum beginnt mit Erwerb der Fachkunde/Kenntnisse. Der Erwerb ist abgeschlossen, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind und ist nicht mit dem Datum der Ausstellung der Bescheinigung zu verwechseln, welche immer nach dem Erwerb ausgestellt wird.

Gemäß § 48 StrlSchV muss die Fachkunde alle 5 Jahre tagesgenau aktualisiert werden. Wenn Sie diese Frist überschritten haben, nehmen Sie bitte mit Ihrer zuständigen Stelle Kontakt auf.

In Bayern ist es die BLTK, Referat Fortbildung.

Ich müsste dieses Jahr normalerweise an einem Aktualisierungskurs teilnehmen. Da ich keine Röntgeneinrichtung besitze und auch nicht vorhabe, eine anzuschaffen, stellt sich mir die Frage, solange ich keine Tätigkeiten im Röntgen habe, meine Fachkunde „ruhen“ lassen kann und falls ich in der Zukunft doch wieder Röntgen-Tätigkeiten ausüben sollte, erst zu diesem Zeitpunkt wieder einen Aktualisierungskurs besuchen kann. Ist das möglich? Oder müsste ich dann wieder an einem Grundkurs teilnehmen?

Sie müssen Ihre Fachkunde zwar nicht aktualisieren, sofern keine Tätigkeit ausgeübt wird, die eine Fachkunde voraussetzt, was jedoch nicht bedeutet, dass die Fachkunde nicht alle 5 Jahre aktualisiert werden muss, sofern zu einem späteren Zeitpunkt die Röntgentätigkeit wieder aufgenommen werden soll. Wenn Sie diese Frist überschritten haben, nehmen Sie bitte mit Ihrer zuständigen Stelle Kontakt auf.

In Bayern ist es die BLTK, Referat Fortbildung.

Es gibt keine eigenständigen Aktualisierungskurse für die einzelnen Fachanwendungsgebiete. Tierärztinnen und Tierärzte die ggf. verschiedene Fachkunden besitzen (z.B. Projektionsradiographie und CT) müssen alle 5 Jahre die Fachkunde aktualisieren, jedoch nicht anwendungsgebietsspezifisch. Das heißt, mit einem Aktualisierungskurs, wie er in der Anlage 4.1. der Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde beschrieben ist, können alle tiermedizinischen Röntgen-Fachkunden aktualisiert werden. Ein separater Aktualisierungskurs für die CT-Fachkunde ist nicht erforderlich.

Ich interessiere mich für den Erwerb eines Gerätes zur Cone Beam Computertomografie (CBCT)/ Digitale Volumentomografie (DVT). Ich möchte gerne wissen, welche Voraussetzungen ich für den Betrieb des Geräts schaffen muss. Muss ich eine spezielle CT-Fachkunde inklusive der Spiral-CT´s machen oder einen Kurs in der Human-/Zahnmedizin speziell für das CBCT? Muss der Raum in dem ein CBCT betrieben wird bauliche Voraussetzungen, wie eine bleiverkleidete Wand oder ähnliches erfüllen? Reicht der Aufbau eines Röntgenraums für den Betrieb eines CBCT´s aus?

Die Richtlinie Strahlenschutz in der Tierheilkunde trifft keine Regelungen zum Betrieb eines DVT. Die allgemeine Fachkunde (Projektionsradiographie) gestattet lediglich zweidimensionale Aufnahmen, wohingegen ein CT mit einem DVT nur eingeschränkt vergleichbar ist, da es sich beim CT um ein technisch unterschiedliches Verfahren handelt, das deutlich dosisintensiver ist.

Bezüglich der Anforderungen kommen folgende Optionen in Betracht:

  1. Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die bereits die spezielle CT-Fachkunde besitzen, kann vom Erwerb einer weiteren Fachkunde abgesehen werden. Diese können folglich DVT-Geräte mit einer CT-Fachkunde betreiben.
  2. Bei Tierärztinnen und Tierärzten, die lediglich über die allgemeine Fachkunde verfügen, nehmen an einem human- (HNO) oder zahnmedizinischen DVT-Kurs (8 Stunden) teil. Die Teilnahme an einem zahnmedizinischen DVT-Kombinationskurs (2 Tage im 3-monatigen Abstand mit „Befundungshausaufgaben“) ist ebenso denkbar. Nachdem die Teilnahmebescheinigung über den jeweiligen Kurs bei der BLTK eingereicht wurde, wird eine Fachkundebescheinigung für „Digitale Volumentomographie“ (für die Anwendung am Tier in der Tierheilkunde) ausgestellt.

Den Besitz der allgemeinen Fachkunde sehen wir für den Betrieb eines DVT grundsätzlich nicht als ausreichend an.

Spezielle bauliche Maßnahmen zum Betrieb eines DVT sind nicht nötig und ein „normaler“ Röntgenraum ist ausreichend. Eine Abschirmung wäre nur nötig, wenn die Dosisgrenzwerte andernfalls nicht einzuhalten sind, was sich aufgrund der Vielzahl an möglichen Einflussgrößen (Raumgröße, Mauerdicke, Anzahl der Aufnahmen usw.) nicht pauschal beantworten lässt. Die Prüfung des baulichen Strahlenschutzes ist Bestandteil der Abnahme durch den Sachverständigen.

Grundsätzlich handelt es sich beim Röntgen von toten Tieren um technisches Röntgen, wobei zur Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten auch tiermedizinische Fachkunden zulässig sind. Es wird somit für die Bestellung zum Strahlenschutzbeauftragten die entsprechende tiermedizinische Fachkunde oder die technische Fachkunde R7 vorausgesetzt. Kenntnisse wiederum werden in der Technik nicht durch einen Kurs sowie Bescheinigung erworben, sondern lediglich durch eine Einweisung und praktische Erfahrung (beides innerbetrieblich durchgeführt).

Für die Anerkennung von tiermedizinischen Strahlenschutzkursen in Bayern ist die BLTK zuständig. Weitere Informationen und Formulare finden Sie auf unserer Webseite unter: www.bltk.de/tieraerzte/fortbildung/kursanerkennung

Das Strahlenschutzrecht ist auf Bundesebene geregelt, was bedeutet, dass die Inhalte der Kurse bundesweit einheitlich festgelegt sind. Sofern ein geeigneter und anerkannter Kurs nach § 48 StrlSchV besucht wird, gilt die Kursteilnahmebescheinigung bundesweit.

Ihre Ansprechpartner in der BLTK

Fachkunde im Strahlenschutz

Anerkennung Grundkurs, Fortbildungspflicht im Strahlenschutz
Telefon: 089 219908-13
E-Mail: fortbildung@bltk.de
Internet: bltk.de/tieraerzte/fortbildung/strahlenschutz