Bei Rückfragen organisatorischer Art wenden Sie sich bitte an 

Frau Petra Beyer
Tel. 089 219908-20

E-Mail: beyer@bltk.de

 

Bei Rückfragen zur WBO wenden Sie sich bitte an

Frau Dr. Gerlinde Bauer
Tel. 089 219908-15 

(Mo. - Do. 9.00 - 13.00 Uhr)

E-Mail: bauer@bltk.de

 

Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7 a
80336 München

Website: www.bltk.de

WEITERBILDUNGSORDNUNG (WBO) 2019 FÜR DIE TIERÄRZTE IN BAYERN

vom 28. November 2019, in Kraft getreten am 1. März 2020 (Beilage zum DTBl. März 2020)

 

inkl. zugehöriger Richtlinien und Dokumentationsbögen

 

Wichtiger Hinweis: Bitte Anzeigepflicht vor Beginn der Weiterbildung beachten!

Möglichkeit der Stellungnahme zu geplanten Änderungen

Vor dem Erlass oder der Änderung von Regelungen, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes beschränken, ist gemäß Art. 2 Abs. 5 HKaG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie (EU) 218/958 die Öffentlichkeit zu beteiligen. 

 

Derzeit sind keine Änderungen der WBO 2019 und/oder der zugehörigen Richtlinien geplant.

Aktuelles - Änderungen der WBO und der Richtlinien zum 01.01.2023

Am 01.01.2023 ist eine am 05.10.2022 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 1/2023, S. 58 ff.).

 

Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Neufassung der Leistungskataloge zum Fachtierarzt für Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier und zur Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde beim Pferd" in den Richtlinien zur WBO. Hierzu wurden in den Anlagen I und II Übergangsbestimmungen erlassen, welche sicherstellen, dass die beiden Weiterbildungsgänge bei bereits begonnener Weiterbildung auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden können. 

 

Ferner wurden im Allgemeinen WBO-Teil sowie in einzelnen Weiterbildungsgängen und Richtlinien kleinere Anpassungen, Optimierungen oder Korrekturen vorgenommen.

 

 Änderung der WBO vom 05.10.2022

 

Änderung der Richtlinien zur WBO vom 05.10.2022

  

FAQ

Welche WBO trifft auf mich zu?

Beginn der Weiterbildung ab 01. März 2020

Diese WBO und die zugehörigen Richtlinien von 28. November 2019 sind bindend für alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihre Weiterbildung ab dem 1. März 2020 beginnen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch

  • die neue Anzeigepflicht vor Beginn der Weiterbildung gem. § 5 Abs. 1 WBO
    (> Formular_Anzeige der Weiterbildung.pdf)  und
  • die Dokumentationspflichten gemäß § 6 WBO. Die fachspezifischen Dokumentationsbögen hierfür sind bei den einzelnen Weiterbildungsgängen eingestellt.

 

Beginn der Weiterbildung vor 01. März 2020

Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 1. März 2020 begonnen haben, können Sie diese nach den vorher gültigen Bestimmungen der Anlagen zur WBO 2003 und der zugehörigen Leistungskataloge in den jeweils gültigen Fassungen abschließen. Die diesbezüglich zu beachtenden Übergangsfristen finden Sie bei den entsprechenden oder Nachfolge-Weiterbildungsgängen der WBO 2019. Sie brauchen die Weiterbildung in diesem Fall nicht rückwirkend anzuzeigen. Näheres hierzu finden Sie jeweils in den Abschnitten VI („Übergangsbestimmungen“) der Weiterbildungsgänge.


Ein „Mischen“ zwischen alten und neuen Weiterbildungsgängen und Richtlinien bzw. Leistungskatalogen ist nicht möglich.

 

Wechsel zur WBO 2019

Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 1. März 2020 begonnen haben und zu den neuen Bestimmungen der Anlagen und Richtlinien zur WBO 2019 wechseln möchten, setzen Sie sich bitte mit der BLTK in Verbindung. Ab dem Wechsel auf die neue WBO gelten für Sie auch die Dokumentationspflichten gemäß § 6 der neuen WBO.

Anzeige der Weiterbildung

Die WBO 2019 sieht vor, dass die Weiterbildung grundsätzlich vor Beginn bei der BLTK anzuzeigen ist.

 

Das entsprechende Formular finden Sie hier:

> Formular "Anzeige der Weiterbildung".pdf

 

Wenn Sie die Weiterbildung vor dem 01.03.2020 begonnen haben und nach den Bestimmungen der WBO 2003 zu Ende führen, brauchen Sie diese nicht anzumelden. Nur, wenn Sie auf die WBO 2019 wechseln möchten, senden Sie uns bitte das Anzeigeformular mit einem entsprechenden Hinweis bei "Anmerkungen".

Erläuterungen und Hinweise

Erläuterungen zur WBO 2019

Die vorliegende Neufassung der WBO für die Tierärzte in Bayern und die zugehörigen Richtlinien wurden am 28.11.2019 von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK) verabschiedet. Die WBO wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 09.12.2019 genehmigt. WBO und Richtlinien sehen die Umsetzung der neuen Muster-WBO der Bundestierärztekammer (BTK) im Rahmen der Bestimmungen des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vor. Sie treten am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die WBO vom 20.11.2003, zuletzt geändert am 30.11.2016, und die zugehörigen Leistungskataloge, zuletzt geändert am 16.11.2017, außer Kraft.

 

Ausführlichere Erläuterungen und die grundlegendsten Neuerungen zur neuen WBO finden Sie hier:


> Die neue Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern-Erläuterungen.pdf

Allgemeine Hinweise zu den Richtlinien zur WBO 2019

Ein Kernsatz der Weiterbildungsordnung (WBO) für die Tierärzte in Bayern lautet: „Die Weiterbildung  muss  gründlich  und  umfassend  sein,  um  eine  Vertiefung  der Kenntnisse, Erfahrungen und   Fertigkeiten insbesondere in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Tierkrankheiten und Zoonosen, im Tierschutz, im gesundheitlichen Verbraucherschutzund in der Gutachtertätigkeit zu vermitteln“ (§ 5  Abs.  5  WBO). Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der WBO und den gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz WBO von der Delegiertenversammlung hierzu erlassenen Richtlinien.

 

Richtlinien stellen ausführende Verwaltungsvorschriften zur WBO dar, die keiner Genehmigung  durch  die  Aufsichtsbehörde bedürfen und im Bedarfsfall von der Standesvertretung zeitnah aktualisiert  werden  können. Sie  enthalten vom sich weiterbildenden Tierarzt zu erbringende praxisorientierte Verrichtungen (Leistungskataloge) und Dokumentationen (Berichte, Gutachten). Die Richtlinien dienen  der  Kammer  neben  den  in  den  Anlagen I und II zur WBO aufgeführten Bestimmungen als  Grundlage für die Entscheidung, ob eine gründliche und umfassende Weiterbildung erfolgt ist.

 

Wichtig:
Alle Tierärzte, die einen Weiterbildungsgang beginnen, müssen die in den Richtlinien geforderten  Leistungen laufend vorschriftsmäßig  dokumentieren und vom Weiterbilder zeitnah (z. B. im Rahmen der halbjährlich durchzuführenden Fachgespräche gemäß § 6 Abs. 2 WBO) durch Unterschrift bestätigen lassen. Nur auf diese Weise kann Versäumnissen bei der ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Weiterbildung vorgebeugt werden.

Richtlinien über den Ablauf einer Weiterbildung gem. § 5 Abs. 3 und 4 WBO

Diese Richtlinie betrifft die externe oder interne Leitung einer Weiterbildung in Gebieten und Bereichen aus eigener Niederlassung heraus gemäß § 5 Abs. 3 WBO sowie die externe Leitung einer Weiterbildung in Bereichen im Angestelltenverhältnis gemäß § 5 Abs. 4 WBO.

 

> Richtlinien über den Ablauf einer Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 3 und 4 WBO.pdf

Die WBO 2019