WEITERBILDUNGSORDNUNG (WBO) 2019 FÜR DIE TIERÄRZTE IN BAYERN
vom 28. November 2019, in Kraft getreten am 1. März 2020 (Beilage zum DTBl. März 2020)
inkl. zugehöriger Richtlinien und Dokumentationsbögen
Möglichkeit der Stellungnahme zu geplanten Änderungen
Vor dem Erlass oder der Änderung von Regelungen, die die Ausübung des tierärztlichen Berufes beschränken, ist gemäß Art. 2 Abs. 5 HKaG i.V.m. Art. 8 der Richtlinie (EU) 218/958 die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Derzeit sind keine Änderungen der WBO 2019 und/oder der zugehörigen Richtlinien geplant.

Aktuelles - Änderungen der WBO und der Richtlinien zum 01.01.2023
Am 01.01.2023 ist eine am 05.10.2022 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 1/2023, S. 58 ff.).
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Neufassung der Leistungskataloge zum Fachtierarzt für Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier und zur Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde beim Pferd" in den Richtlinien zur WBO. Hierzu wurden in den Anlagen I und II Übergangsbestimmungen erlassen, welche sicherstellen, dass die beiden Weiterbildungsgänge bei bereits begonnener Weiterbildung auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden können.
Ferner wurden im Allgemeinen WBO-Teil sowie in einzelnen Weiterbildungsgängen und Richtlinien kleinere Anpassungen, Optimierungen oder Korrekturen vorgenommen.
Änderung der WBO vom 05.10.2022
Änderung der Richtlinien zur WBO vom 05.10.2022

FAQ
Welche WBO trifft auf mich zu?
Beginn der Weiterbildung ab 01. März 2020
Diese WBO und die zugehörigen Richtlinien von 28. November 2019 sind bindend für alle Tierärztinnen und Tierärzte, die ihre Weiterbildung ab dem 1. März 2020 beginnen. Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch
- die neue Anzeigepflicht vor Beginn der Weiterbildung gem. § 5 Abs. 1 WBO
(> Formular_Anzeige der Weiterbildung.pdf) und - die Dokumentationspflichten gemäß § 6 WBO. Die fachspezifischen Dokumentationsbögen hierfür sind bei den einzelnen Weiterbildungsgängen eingestellt.
Beginn der Weiterbildung vor 01. März 2020
Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 1. März 2020 begonnen haben, können Sie diese nach den vorher gültigen Bestimmungen der Anlagen zur WBO 2003 und der zugehörigen Leistungskataloge in den jeweils gültigen Fassungen abschließen. Die diesbezüglich zu beachtenden Übergangsfristen finden Sie bei den entsprechenden oder Nachfolge-Weiterbildungsgängen der WBO 2019. Sie brauchen die Weiterbildung in diesem Fall nicht rückwirkend anzuzeigen. Näheres hierzu finden Sie jeweils in den Abschnitten VI („Übergangsbestimmungen“) der Weiterbildungsgänge.
Ein „Mischen“ zwischen alten und neuen Weiterbildungsgängen und Richtlinien bzw. Leistungskatalogen ist nicht möglich.
Wechsel zur WBO 2019
Wenn Sie Ihre Weiterbildung vor dem 1. März 2020 begonnen haben und zu den neuen Bestimmungen der Anlagen und Richtlinien zur WBO 2019 wechseln möchten, setzen Sie sich bitte mit der BLTK in Verbindung. Ab dem Wechsel auf die neue WBO gelten für Sie auch die Dokumentationspflichten gemäß § 6 der neuen WBO.

Anzeige der Weiterbildung
Die WBO 2019 sieht vor, dass die Weiterbildung grundsätzlich vor Beginn bei der BLTK anzuzeigen ist.
Das entsprechende Formular finden Sie hier:
> Formular "Anzeige der Weiterbildung".pdf
Wenn Sie die Weiterbildung vor dem 01.03.2020 begonnen haben und nach den Bestimmungen der WBO 2003 zu Ende führen, brauchen Sie diese nicht anzumelden. Nur, wenn Sie auf die WBO 2019 wechseln möchten, senden Sie uns bitte das Anzeigeformular mit einem entsprechenden Hinweis bei "Anmerkungen".

Erläuterungen und Hinweise
Erläuterungen zur WBO 2019
Die vorliegende Neufassung der WBO für die Tierärzte in Bayern und die zugehörigen Richtlinien wurden am 28.11.2019 von der Delegiertenversammlung der Bayerischen Landestierärztekammer (BLTK) verabschiedet. Die WBO wurde vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege mit Schreiben vom 09.12.2019 genehmigt. WBO und Richtlinien sehen die Umsetzung der neuen Muster-WBO der Bundestierärztekammer (BTK) im Rahmen der Bestimmungen des bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes (HKaG) vor. Sie treten am 01.03.2020 in Kraft. Gleichzeitig treten die WBO vom 20.11.2003, zuletzt geändert am 30.11.2016, und die zugehörigen Leistungskataloge, zuletzt geändert am 16.11.2017, außer Kraft.
Ausführlichere Erläuterungen und die grundlegendsten Neuerungen zur neuen WBO finden Sie hier:
> Die neue Weiterbildungsordnung für Tierärzte in Bayern-Erläuterungen.pdf

Allgemeine Hinweise zu den Richtlinien zur WBO 2019
Ein Kernsatz der Weiterbildungsordnung (WBO) für die Tierärzte in Bayern lautet: „Die Weiterbildung muss gründlich und umfassend sein, um eine Vertiefung der Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten insbesondere in der Verhütung, Erkennung und Behandlung von Tierkrankheiten und Zoonosen, im Tierschutz, im gesundheitlichen Verbraucherschutzund in der Gutachtertätigkeit zu vermitteln“ (§ 5 Abs. 5 WBO). Dauer und Inhalt der Weiterbildung richten sich nach den Bestimmungen der WBO und den gemäß § 5 Abs. 6 Satz 1, 2. Halbsatz WBO von der Delegiertenversammlung hierzu erlassenen Richtlinien.
Richtlinien stellen ausführende Verwaltungsvorschriften zur WBO dar, die keiner Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und im Bedarfsfall von der Standesvertretung zeitnah aktualisiert werden können. Sie enthalten vom sich weiterbildenden Tierarzt zu erbringende praxisorientierte Verrichtungen (Leistungskataloge) und Dokumentationen (Berichte, Gutachten). Die Richtlinien dienen der Kammer neben den in den Anlagen I und II zur WBO aufgeführten Bestimmungen als Grundlage für die Entscheidung, ob eine gründliche und umfassende Weiterbildung erfolgt ist.
Wichtig:
Alle Tierärzte, die einen Weiterbildungsgang beginnen, müssen die in den Richtlinien geforderten Leistungen laufend vorschriftsmäßig dokumentieren und vom Weiterbilder zeitnah (z. B. im Rahmen der halbjährlich durchzuführenden Fachgespräche gemäß § 6 Abs. 2 WBO) durch Unterschrift bestätigen lassen. Nur auf diese Weise kann Versäumnissen bei der ordnungsgemäßen Durchführung und Dokumentation der Weiterbildung vorgebeugt werden.

Richtlinien über den Ablauf einer Weiterbildung gem. § 5 Abs. 3 und 4 WBO
Diese Richtlinie betrifft die externe oder interne Leitung einer Weiterbildung in Gebieten und Bereichen aus eigener Niederlassung heraus gemäß § 5 Abs. 3 WBO sowie die externe Leitung einer Weiterbildung in Bereichen im Angestelltenverhältnis gemäß § 5 Abs. 4 WBO.
> Richtlinien über den Ablauf einer Weiterbildung gemäß § 5 Abs. 3 und 4 WBO.pdf

Die WBO 2019
- Allgemeiner Teil
- Der Allgemeine Teil der WBO 2019, zuletzt geändert am 10.06.2022, gilt für alle in Weiterbildung befindlichen Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern; lediglich § 6 (Dokumentation der Weiterbildung) trifft auf Weiterbildungen, die nach der WBO 2003 zu Ende geführt werden, nur eingeschränkt zu.
- Sie finden im allgemeinen WBO-Teil viele wichtige Informationen und Regelungen, die unabhängig vom gewählten Weiterbildungsgang gelten. Bitten lesen und beachten Sie insbesondere § 5 WBO zu Art, Inhalt, Dauer und zeitlichem Ablauf der Weiterbildung!
> Allgemeiner Teil - Weiterbildungsordnung für die Tierärzte in Bayern.pdf (Stand: 05.10.2022)
- Fachtierarzt / Teilgebiet
Gebiete und Teilgebiete (Anlage I), Richtlinien und Dokumentationsbögen
Fachtierärztin / Fachtierarzt für ...
1. Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie
Dokumentationsbögen:
Kleintiere, Kleinsäuger, Vögel, Reptilien, Fische und Amphibien:
- 1 - Laufende Aufzeichnung des Leistungskataloges (Musterfälle siehe hier)
- 2 - Halbjährliche Bestätigung der erreichten Leistungskatalog-Leistungen
- 3 - Dokumentation der halbjährlichen Gespräche
Pferde:
2. Anatomie
3. Bakteriologie und Mykologie
4. Bildgebende Diagnostik
5. Dermatologie beim Klein- und Heimtier
6. Epidemiologie
7. Fische
8. Fleischhygiene
9. Geflügel
10. Heimtiere (Kleinsäuger)
11. Immunologie
12. Informationstechnologie
13. Innere Medizin der Kleintiere
14. Innere Medizin der Pferde
15. Kleine Wiederkäuer und Neuweltkameliden
16. Kleintierchirurgie
17. Kleintiere
18. Klinische Labordiagnostik
19. Lebensmittel
20. Mikrobiologie
21. Milchhygiene
22. Molekulargenetik und Gentechnologie
23. Öffentliches Veterinärwesen
Die Anerkennung für das Gebiet "Öffentliches Veterinärwesen" wird nach Maßgabe der entsprechenden staatlichen Vorschriften durch die Bezirksregierungen erteilt.
24. Parasitologie
25. Pathologie
25.1 Teilgebiet Neuropathologie
25.2 Teilgebiet Toxikopathologie
26. Pferde
27. Pferdechirurgie
28. Pharmakologie und Toxikologie
29. Physiologie
30. Reproduktionsmedizin
Dokumentationsbögen:
Kleintiere:
- 1 - Laufende Aufzeichnung des Leistungskataloges Kleintiere (Musterfälle siehe hier)
- 2 - Halbjährliche Bestätigung der erreichten Leistungskatalog-Leistungen Kleintiere
- 3 - Dokumentation der halbjährlichen Gespräche
Nutztiere:
- 1 - Laufende Aufzeichnung des Leistungskataloges Nutztiere (Musterfälle siehe hier)
- 2 - Halbjährliche Bestätigung der erreichten Leistungskatalog-Leistungen Nutztiere
- 3 - Dokumentation der halbjährlichen Gespräche
Pferd:
- 1 - Laufende Aufzeichnung des Leistungskataloges Pferd (Musterfälle siehe hier)
- 2 - Halbjährliche Bestätigung der erreichten Leistungskatalog-Leistungen Pferd
- 3 - Dokumentation der halbjährlichen Gespräche
31. Reptilien
32. Rinder
33. Schweine
34. Tierernährung und Diätetik
35. Tier- und Umwelthygiene
36. Tierschutz
37. Tropenveterinärmedizin
38. Verhaltenskunde
39. Versuchstierkunde
40. Virologie
41. Wildtiere und Artenschutz
42. Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier
43. Zier-, Zoo- und Wildvögel
44. Zoo- und Gehegetiere
- Zusatzbezeichnung
Zusatzbezeichnungen (Anlage II), Richtlinen und Dokumentationsbögen
Bereich und Zusatzbezeichnung ...
1. Akupunktur
2. Augenheilkunde beim Klein- und Heimtier
3. Augenheilkunde beim Pferd
4. Betreuung von Pferdesportveranstaltungen (Turniertierarzt)
5. Bienen
6. Biologische Tiermedizin
7. Ernährungsberatung (Kleintiere)
8. Ernährungsberatung (Pferde)
9. Hals-, Nasen- und Ohrenheilkunde beim Klein- und Heimtier
10. Homöopathie
11. Hygieneberatung und Qualitätsmanagement im Lebensmittelbereich
12. Kardiologie beim Klein- und Heimtier
13. Manuelle und physikalische Therapien
14. Neurologie beim Klein- und Heimtier
15. tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb-Rind
16. tierärztliche Bestandsbetreuung und Qualitätssicherung im Erzeugerbetrieb-Schwein
17. Tiergesundheitsmanagement
18. Tierverhaltenstherapie beim Kleintier
19. Tierverhaltenstherapie beim Pferd
20. Urologie beim Klein- und Heimtier
21. Zahnheilkunde beim Pferd
22. Zierfische
- Muster
Weiterbildungszeugnis
Leistungskatalog - Musterfälle
LK-Musterfälle für:
- Analytisch-diagnostische Fächer.pdf
- Anästhesiologie.pdf
- Anatomie.pdf
- Bildgebende Diagnostik.pdf
- Epidemiologie.pdf
- Fleischhygiene und Lebensmittel.pdf
- Klinisch-therapeutische Fächer.pdf
- Labordiagnostik.pdf
- Milchhygiene.pdf
- Pathologie-Fächer.pdf
- Tropenveterinärmedizin und Parasitologie.pdf
- Versuchstierkunde.pdf
- Zusatzbezeichnung Tiergesundheitsmanagement.pdf
Falldiskussionen
- Falldiskussionsmuster - Klinisch-therapeutische Fächer.docx
- Falldiskussionsmuster - Analytisch-diagnostische Fächer.docx
- Falldiskussionsmuster - Lebensmittelbezogene Fächer - Betriebskontrolle.docx
- Falldiskussionsmuster - Lebensmittelbezogene Fächer - Histologie.docx
- Spezielles Falldiskussionsmuster für den Weiterbildungsgang "Verhaltenstherapie".docx
- Spezielles Falldiskussionsmuster für den Weiterbildungsgang "Akupunktur".docx
Fachbezogene Hinweise zur Dokumentation
- Hinweise für die Anfertigung von Falldiskussionen im Weiterbildungsgang "Akupunktur".docx
- Hinweise für die Anfertigung von Falldiskussionen im Weiterbildungsgang "Biologische Tiermedizin".docx
- Hinweise für die Anfertigung von Falldiskussionen im Weiterbildungsgang "Homöopathie".docx
- Hinweise für die Abfassung von Leistungskatalog und Falldiskussionen im Weiterbildungsgang "Heimtiere (Kleinsäuger)".docx
Tabellarische Verlaufsprotokolle
- Änderungen
Änderung der WBO und der Richtlinien zur WBO zum 01.01.2023
Am 01.01.2023 ist eine am 05.10.2022 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 1/2023, S. 58 ff.)
Die wesentlichsten inhaltlichen Änderungen bestehen in der Neufassung der Leistungskataloge zum Fachtierarzt für Zahnheilkunde beim Klein- und Heimtier und zur Zusatzbezeichnung "Zahnheilkunde beim Pferd" in den Richtlinien zur WBO. Hierzu wurden in den Anlagen I und II Übergangsbestimmungen erlassen, welche sicherstellen, dass die beiden Weiterbildungsgänge bei bereits begonnener Weiterbildung auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden können.
Ferner wurden im Allgemeinen WBO-Teil sowie in einzelnen Weiterbildungsgängen und Richtlinien kleinere Anpassungen, Optimierungen oder Korrekturen vorgenommen.
Änderungen der WBO zum 01.08.2022
Am 01.08.2022 sind zwei vom Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit und Pflege genehmigte Änderungen des Allgemeinen Teils der WBO und der Anlagen I und II in Kraft getreten (vgl. DBTl. 8/2022, S. 1054 ff.). Die Änderungen wurden von den Delegierten der BLTK im Rahmen der Delegiertenversammlung am 25.05.2022 und per Umlaufbeschluss vom 10.06.2022 erlassen.
Die Änderungen des Allgemeinen WBO-Teiles betreffen die §§ 20 und 22. In § 20 Abs. 3 wird eine Änderung des Bayerischen Heilberufe-Kammergesetzes hinsichtlich der Bearbeitungsfrist für Anträge nach § 81a des Aufenthaltsgesetz umgesetzt. Der § 22 wird - insbesondere zum Zwecke der Konkretisierung und "Harmonisierung" mit den Übergansbestimmungen der Anlagen - komplett neu gefasst.
Die Änderungen der Anlagen I und II betreffen ausschließlich Übergangsbestimmungen. Sie enthalten insbesondere Vereinheitlichungen in Bezug auf Übergangsfristen und die Inanspruchnahme früherer Bestimmungen.
Änderung der WBO und der Richtlinien zur WBO zum 01.03.2022
Am 01.03.2022 ist eine am 02.12.2021 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der WBO 2019 und der zugehörigen Richtlinien in Kraft getreten (vgl. DTBl. 3/2022, S. 338 f.)
Die inhaltlichen Änderungen der WBO betreffen die Anlage I und darin die Gebietsbezeichnungen "Bildgebende Diagnostik", "Geflügel", "Innere Medizin der Kleintiere", "Kleine Wiederkäuer", "Kleintierchirurgie", "Kleintiere", "Klinische Labordiagnostik", "Physiologie", "Verhaltenskunde" und "Zier-, Zoo- und Wildvögel". Teilweise handelt es sich um Übergangsbestimmungen, die u. a. aufgrund von Richtlinienänderungen erforderlich wurden (s. u.). Ferner wurde in Anlage II eine Zusatzbezeichnung "Urologie beim Klein- und Heimtier" neu eingeführt.
Die Richtlinien-Änderungen betreffen die Richtlinien zu den Gebieten "Bildgebende Diagnostik", "Kleine Wiederkäuer", "Kleintierchirurgie", "Klinische Labordiagnostik", "Physiologie", "Verhaltenskunde" und "Zier-, Zoo- und Wildvögel". Ferner wurden Richtlinien für die neue Zusatzbezeichnung "Urologie beim Klein- und Heimtier" eingeführt.
Für die wesentlichen inhaltlichen Änderungen wurden Übergangsbestimmungen erlassen. In diesen Fällen kann die Weiterbildung bei Beginn vor dem 01.03.2022 auf Wunsch noch nach den bisherigen Bestimmungen beendet werden.
Änderung § 15 WBO zum 01.03.2021
Am 01.03.2021 ist eine per Umlaufbeschluss vom 22.12.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene und vom StMGP genehmigte Änderung des Allgemeinen Teils der WBO 2019 in Kraft getreten (vgl. DBTl. 3/2021, S. 328 f.).
Sie betrifft § 15 (Prüfung) der WBO. In einem neu eingefügten § 15 a (Videoprüfung) wird geregelt, dass einzelne oder alle Prüfer(innen) ausnahmsweise und unter bestimmten Voraussetzungen auf elektronischem Weg über eine Bild- und Tonverbindung zugeschaltet werden können.
Änderung der Richtlinien zur WBO zum 01.02.2021
Am 01.02.2021 ist eine am 07.12.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der Richtlinien zur WBO von 2019 in Kraft getreten (vgl. DTBl. 2/2021 S. 188 f.).
Sie betrifft die Leistungskataloge zu den Gebietsbezeichnungen „Anästhesiologie, Intensivmedizin und Schmerztherapie (Zweig Pferde)“, „Bakteriologie und Mykologie“, „Heimtiere (Kleinsäuger)“, „Mikrobiologie“, Pferdechirurgie“ und „Tropenveterinärmedizin“ sowie zum Teilgebiet „Neuropathologie“ (Gebiet „Pathologie“) und zur Zusatzbezeichnung „Augenheilkunde beim Klein-und Heimtier“.
Da sich die jeweiligen Anforderungen nicht oder nur marginal erhöht haben, wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen, so dass die neuen Bestimmungen ausnahmslos gelten. Die Richtlinien zur WBO und die Dokumentationsbögen wurden entsprechend aktualisiert.
Änderung der Richtlinien zur WBO zum 01.05.2020
Am 01.05.2020 ist eine per Umlaufbeschluss vom 18.03.2020 von den Delegierten der BLTK erlassene Änderung der Richtlinien zur WBO von 2019 in Kraft getreten (vgl. DTBl. 5/2020 S. 652 f.).
Sie betrifft den Leistungskatalog zur Gebietsbezeichnung „Zahnheilkunde beim Klein-und Heimtier“.
Da sich die Anforderungen nur marginal erhöht haben, wurden keine Übergangsbestimmungen erlassen, so dass die neuen Bestimmungen ausnahmslos gelten. Die Richtlinien zur WBO und die Dokumentationsbögen wurden entsprechend aktualisiert.