Wichtige Information zur Weiterbildungsermächtigung
und zur Zulassung von Weiterbildungsstätten
Die Ermächtigung zur Weiterbildung und die Zulassung einer Praxis/Klinik/Einrichtung als Weiterbildungsstätte für ein Gebiet, ein Teilgebiet oder einen Bereich kann nur erteilt werden, wenn die Tierärztin / der Tierarzt die entsprechende Bezeichnung führt. Darüber hinaus muss die Tierärztin / der Tierarzt nach Abschluss ihrer/seiner Weiterbildung mindestens über einen Zeitraum einschlägig tätig gewesen sein, der der Hälfte der eigenen Weiterbildungszeit entspricht. Von Letzterem kann bei der Neueinführung von Bezeichnungen über einen Zeitraum von fünf Jahren sowie in besonderen Ausnahmefällen abgewichen werden.
Hochschulen sind generell als Weiterbildungsstätten zugelassen, so dass sich der Erwerb der Weiterbildungsberechtigung bei Hochschulangestellten auf die Ermächtigung zur Weiterbildung beschränkt.
Achtung - wichtiger Hinweis zum Procedere:
Den Antrag senden Sie bitte zunächst zur Stellungnahme an den für Sie zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband.
Die Adressen der Tierärztlichen Bezirksverbände finden Sie hier
Ohne die Stellungnahme Ihres zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes kann die Bayerische Landestierärztekammer Ihren Antrag nicht bearbeiten! Der Tierärztliche Bezirksverband leitet Ihren Antrag zur weiteren Bearbeitung an die Bayerische Landestierärztekammer weiter.
Das Antragsformular für die Ermächtigung zur Weiterbildung und/oder die Zulassung als
Weiterbildungsstätte finden Sie hier.
Das Antragsformular für die Zulassung einer Klinik/Praxis bei Weiterbildung in eigener Niederlassung finden Sie hier.