Ihre Ansprechpartner:

 

Frau Selimovic, Tel. 089 219908-12

E-Mail: selimovic@bltk.de

 

Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7 a
80336 München

Website: www.bltk.de

Allgemeine Fortbildungspflicht

Die Berufsordnung für Tierärzte in Bayern verpflichtet seit 2011 alle Tierärztinnen und Tierärzte im Beruf sich fortzubilden. Es gelten folgende Anforderungen:

 


Sonderregelung zur Einhaltung der Fortbildungspflicht nach BOT § 2, Abs. 4 in Bezug auf Online-Angebote

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt folgende Ausnahmeregelung:
Zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach BOT § 2, Abs. 4 werden alle Fortbildungsstunden aus ATF-anerkannten Online Angeboten, die ab dem Jahr 2020 besucht werden, anerkannt, d. h. über den Rahmen von maximal 30 Stunden in drei Jahren hinaus.
Diese Ausnahmeregelung gilt bis 30.06.2023.


Sie wurden aufgefordert zur Überprüfung der Fortbildungspflicht Ihre ATF-Nachweise einzureichen?

Hier finden Sie die Datei Fortbildungspflicht-Dateneingabe.xlsx zum Download.

 

1. Laden Sie die Datei herunter und speichern Sie die Excel-Datei vor der Bearbeitung.

2. Bitte füllen Sie dann die Vorlagen vollständig aus und senden Sie die Datei vorab per E-Mail an fortbildung@bltk.de.

3. Die ausgedruckten Seiten "Übersicht ATF-Stunden" und "Eingabe ATF-Bescheinigungen" senden Sie mit den Kopien Ihrer Fortbildungsnachweise an die BLTK.

Vielen Dank!

Erläuterungen zur Umsetzung der Fortbildungspflicht

Pflichtfortbildungen werden uneingeschränkt anerkannt.

 

Nicht-Präsenz Fortbildungen, wie Online-Seminare oder e-learning Kurse werden mit maximal 30 Stunden in drei Jahren berücksichtigt. Darin können maximal 15 Stunden ATF-anerkannte Zeitschriftenartikel mit Lernerfolgskontrolle enthalten sein.

Ausnahmeregelung:
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt folgende Ausnahmeregelung:
Zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach BOT § 2, Abs. 4 werden alle Fortbildungsstunden aus ATF-anerkannten Online Angeboten, die ab dem Jahr 2020 besucht werden, anerkannt, d. h. über den Rahmen von maximal 30 Stunden in drei Jahren hinaus.
Diese Ausnahmeregelung gilt bis 30.06.2023.

 

Fortbildungen zu Praxismanagement, Betriebswirtschaft sowie Informationstechnologie können zu maximal 15 Stunden in drei Jahren angerechnet werden.

 

Das Abonnement von ISI-gelisteten Fachzeitschriften kann mit maximal vier Stunden/Jahr anerkannt werden.

Link zu Institute for Scientific Information (ISI) - Clarivate Analytics (früher Thomson Reuters) (https://mjl.clarivate.com/home)

Spezielle Fortbildungspflicht

Daneben resultieren aus Rechtsvorschriften des Bundes oder Vorschriften der bayerischen Verwaltung spezielle Fortbildungsverpflichtungen für Tierärzte, die

FAQ

Gibt es Ausnahmeregelungen wegen der Corona-Pandemie für 2020/21/22?

Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie gilt folgende Ausnahmeregelung:
Zur Erfüllung der Fortbildungspflicht nach BOT § 2, Abs. 4 werden alle Fortbildungsstunden aus ATF-anerkannten Online Angeboten, die im Jahr 2020, 2021 und im Jahr 2022 besucht werden, anerkannt, d. h. über den Rahmen von maximal 30 Stunden in drei Jahren hinaus.
Diese Ausnahmeregelung gilt bis 30.06.2023.

Wer ist fortbildungspflichtig?

Die Fortbildungspflicht gilt ab Beginn einer tierärztlichen Tätigkeit und betrifft:

 

  • tierärztlich tätige Mitglieder der BLTK. Der Arbeitsumfang (Vollzeit, Teilzeit, etc.) spielt keine Rolle.
  • Tierärztinnen im Mutterschutz oder mit Beschäftigungsverbot.
  • Tierärztinnen und Tierärzte in Elternzeit, die in diesem Zeitraum tierärztlich tätig sind unabhängig vom Arbeitsumfang.
  • Amtstierärzte oder Fachtierärzte des öffentlichen Veterinärwesens.
    Die dienstliche Fortbildungspflicht für beamtete Amtstierärzte ist in § 67 Abs. 2 der Laufbahn-Ordnung geregelt. Das Bayerische StMUV ist als oberste Dienstbehörde für die Regelung, Förderung und Überwachung der Fortbildung der Beamten in Ihrem Geschäftsbereich zuständig.
  • Doktoranden mit Einkünften aus tierärztlicher Tätigkeit.

 

Eine tierärztliche Tätigkeit ist nach Definition gemäß § 2 Abs. 1 BOT jede Berufstätigkeit, bei der die während des Tiermedizin-Studiums erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten angewendet werden.

Bitte beachten Sie: Ihr Prüfzeitraum errechnet sich nicht individuell nach Beginn Ihrer tierärztlichen Tätigkeit, sondern wird jedes Jahr erneut für die zurückliegenden drei Kalenderjahre definiert.

Ich arbeite in der Industrie, Universität etc... Gilt die Fortbildungspflicht auch für mich?

Die Fortbildungspflicht gilt im gleichen Maße.

 

Die Bescheinigungen der Besuche von Fortbildungen aus dem jeweiligen Tätigkeitsschwerpunkt werden individuell geprüft und können angerechnet werden.

 

Bitte senden Sie die Teilnahmebescheinigungen samt Programm mit Vortrags- und Pausenzeiten nach Aufforderung durch die BLTK zu.

Wer ist nicht fortbildungspflichtig?

Nicht fortbildungspflichtig sind:

 

  • Nicht-Erwerbstätige
  • Arbeitslose Tierärztinnen und Tierärzte
  • Tierärztinnen und Tierärzte im Ruhestand ohne tierärztliche Tätigkeit
  • Doktoranden ohne Einkünfte aus tierärztlicher Tätigkeit
  • Berufsfremd tätige Tierärzte
  • Tierärztinnen und Tierärzte in Elternzeit, die in dieser Zeit keiner tierärztlichen Tätigkeit nachgehen

 

Bitte beachten Sie: Nur nach korrekter Meldung Ihres aktuellen Status bei der Bayerischen Landestierärztekammer kann eine entsprechende Zuordnung geschehen. Bitte kontaktieren Sie dazu die zuständige Mitarbeiterin Frau Mantel unter cmantel@bltk.de.

Welche Fortbildungen werden anerkannt?

·         Fortbildungen mit ATF-Anerkennung

 

  • Fortbildungen mit ATF-Anerkennung werden anerkannt.
  • Nicht-Präsenzfortbildungen wie E-Learning, Online-Seminare, Lernerfolgskontrollen aus Fachzeitschriften etc.: Sie können maximal 30 Stunden in drei Jahren aus Nicht-Präsenz-Fortbildungen  einreichen. Davon können max. 15 Stunden in drei Jahren für ATF-anerkannte Zeitschriftenartikel mit Lernerfolgskontrolle anerkannt werden.
  • Fortbildungen aus dem Bereich Praxismanagement, Betriebswirtschaft und /oder Informationstechnologie sowie Zeitschriften-Abos: Hier werden max. 15 Stunden in drei Jahren angerechnet. Abonnements von Fachzeitschriften können mit 4 Stunden/Jahr angerechnet werden, sofern die Zeitschriften ISI-gelistet sind. Eine Addition bei Bezug mehrerer Zeitschriften ist nicht möglich.

 

·         Fortbildungen im Ausland

 

  • Fortbildungen mit ATF-Anerkennung werden anerkannt.
  • Österreich: Fortbildungen, die von der Österreichischen Tierärztekammer (ÖTK) anerkannt wurden, können angerechnet werden. Ein Bildungspunkt entspricht dabei einer ATF-Stunde.
  • Schweiz: Die Teilnahme an Fortbildungen, die von der Bildungskommission der Gesellschaft Schweizer Tierärztinnen und Tierärzte (GST) anerkannt wurden, können ebenfalls angerechnet werden. Ein Bildungspunkt entspricht drei ATF-Stunden.

(Quelle: Statuten der ATF, Auszug der Delegiertenversammlung der BTK vom 12.09.2018)

 

 

·         Fortbildungen ohne ATF-Anerkennung

 

Für Fortbildungen ohne ATF-Anerkennung können Sie kostenpflichtig bei der ATF einen Antrag auf Überprüfung stellen (siehe www.bundestieraerztekammer.de/atf/).

 

Die Bayerische Landestierärztekammer beurteilt Veranstaltungen, die nicht von der ATF im Voraus anerkannt wurden, ausschließlich im Zuge der Überprüfung der Fortbildungspflicht und rechnet bei Erfüllung der ATF-Kriterien die Stunden entsprechend an.

 

Bitte legen Sie im Falle der Aufforderung zur Einsendung Ihrer Fortbildungsnachweise das Programm/die Programme mit Vortrags- und Pausenzeiten zu Ihren sonstigen Unterlagen. Eine unaufgeforderte Einsendung ist nicht notwendig!


Was ist der Unterschied zwischen Fortbildungspflicht und Fortbildungszertifikat?

Das Fortbildungszertifikat der Bayerischen Landestierärztekammer ist im Gegensatz zur Fortbildungspflicht freiwillig und kann neben einem Dreijahreszeitraum auch für ein Jahr beantragt werden. 

 

Das Fortbildungszertifikat ermöglicht, eine überdurchschnittlich hohe Fortbildungstätigkeit nach außen zu dokumentieren. Nach Erfüllung der Anforderungen und der Prüfung der eingereichten Unterlagen durch die Bayerische Landestierärztekammer erhalten Sie eine Urkunde und eine Plakette.

 

Die Veröffentlichung im Deutschen Tierärzteblatt und / oder ein Eintrag des Fortbildungszertifikates im Tierärztesuchdienst >Rubrik: " Sonstige durch die BLTK zuerkannte Qualifikationen" ist - mit Ihrer Zustimmung - ebenfalls möglich.

 

Um ein Fortbildungszertifikat zu erhalten, benötigen Sie zusätzlich zu dem für Sie geltenden Pflichtpensum 20 Fortbildungsstunden pro Jahr.

Anforderungen für das Fortbildungszertifikat

Müssen jedes Jahr gleich viele ATF-Stunden erbracht werden?

Die Verteilung der abgeleisteten Fortbildungsstunden innerhalb des Dreijahreszeitraums kann variabel gestaltet werden. Dadurch, dass sich der Überprüfungszeitraum jedes Jahr um ein Jahr verschiebt, ist eine gleichmäßige Verteilung jedoch sinnvoll.

Kann ich überzählige Fortbildungsstunden für zukünftige Zeiträume einsetzen?

Nein, die für Sie geltenden Fortbildungsstunden müssen innerhalb des Überprüfungszeitraums liegen. Zusätzliche Stunden können nicht für den Fall einer zukünftigen Überprüfung eingereicht werden.

 

Ab dem Besuch von 20 Stunden zusätzlich zu den geforderten Fortbildungsstunden pro Jahr können Sie das Fortbildungszertifikat anfordern.

 

Informationen zum Fortbildungszertifikat

Wie erfolgt die Überprüfung?

Es werden in der Regel in jedem Jahr 2 % der berufstätigen Tierärzte/-innen überprüft, wobei die jeweils zurückliegenden 3 Kalenderjahre in den Blick genommen werden. Bei den Tierärzten mit Weiterbildungsermächtigung werden 5 % pro Jahr überprüft.

 

Die Auswahl der überprüften Tierärzte erfolgt nach dem Zufallsprinzip.

 

Daneben besteht auch die Möglichkeit, einen bestimmten Tierarzt / eine bestimmte Tierärztin anlassbezogen zu überprüfen, z. B. bei Beschwerden von Tierhaltern, Behandlungsfehlern etc.

 

Der vom Zufallsgenerator ausgesuchte Tierarzt wird von der Kammer angeschrieben und um Vorlage der Fortbildungsnachweise / Teilnehmerbescheinigungen gebeten.

Wie sind die Zuständigkeiten verteilt?

Grundsätzlich fallen der Vollzug der Berufsordnung und damit auch die Überwachung der Einhaltung der berufsrechtlichen Vorschriften sowie die Ahndung bei Verstößen in die Zuständigkeit der 7 Tierärztlichen Bezirksverbände in Bayern.

Dies ist somit auch bei der Überprüfung der Fortbildungspflicht gemäß § 2 Abs. 4 BOT der Fall.

 

Die Bezirksverbände haben aber die BLTK beauftragt, in ihrem Namen die Überprüfung der Fortbildungspflicht vorzunehmen. Dies ist aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung auch sinnvoll, weil nur die Kammer über die Namen und Anschriften aller Mitglieder der tierärztlichen Standesvertretung in Bayern verfügt.

 

Erst für den Fall, dass ein Tierarzt / eine Tierärztin trotz Erinnerung und Fristsetzung keine oder keine ausreichende Zahl von Fortbildungsstunden nachgewiesen hat, wird der Fall an den jeweils zuständigen Tierärztlichen Bezirksverband (TBV) zur weiteren Bearbeitung abgegeben.

Welche Konsequenzen hat das Fehlen von Fortbildungsstunden?

Die Ahndung von Verstößen gegen die Fortbildungspflicht läuft in derselben Art und Weise ab wie bei allen sonstigen Verstößen gegen Vorschriften der Berufsordnung.

Verstöße gegen das tierärztliche Standesrecht können nur die Bezirksverbände oder auch Antrag der Bezirksverbände die Berufsgerichte - nicht jedoch die Kammer - sanktionieren.

 

Werden auch nach nochmaliger Aufforderung durch den zuständigen TBV die fehlenden Fortbildungsstunden nicht - nachträglich - nachgewiesen, so kann der TBV diesen Verstoß gegen § 2 Abs. 4 BOT ahnden.

 

In Betracht kommen eine Rüge (bei leichten Verstößen) und eine Rüge mit Geldbuße bis maximal 5.000 Euro bei schweren Verstößen gegen die Fortbildungspflicht.

 

Nur in Fällen eklatanter Verstöße gegen die Fortbildungspflicht (z. B. bei "Wiederholungstätern") ist theoretisch auch ein Antrag des zuständigen TBV an das Berufsgericht auf Einleitung eines Berufsgerichtsverfahrens denkbar.