Bayerische Landestierärztekammer
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Spezielle Fortbildungspflicht zur Betreuung von Schweinebeständen

Die Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung SchHaltHygV) fordert aus Gründen des Schutzes vor Tierseuchen, dass Landwirte ihre Schweinebestände regelmäßig von Tierärzten betreuen lassen.
Zugleich lässt der Gesetzgeber zu dieser Betreuungstätigkeit gemäß § 7 nur Tierärzte zu, die über „besonderes Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit“ verfügen, d.h. regelmäßig an entsprechenden Fortbildungsmaßnahmen teilnehmen.

Die Landestierärztekammer hat dem Tierarzt das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit zu bescheinigen; diese Bescheinigung ist 3 Jahre gültig. 


Der Ausschuss für Schweine der Bundestierärztekammer hat diese Fortbildungspflicht konkretisiert. Hierbei gelten unterschiedliche Anforderungen für die Erstbescheinigung  bzw. die Folgebescheinigung


Der Tierarzt erhält die Bescheinigung im  Original mit 9 beglaubigten Kopien zur Vorlage bei Ämtern, in Betrieben o.ä. 


Tierärzte, die aktuell über das besondere Fachwissen im Bereich der Schweinegesundheit verfügen und der Veröffentlichung ihrer Daten zugestimmt haben, können im Tierärztesuchdienst unter der Rubrik „Sonstige durch die BLTK zuerkannte Qualifikationen“ und dem Eintrag „Betreuung von Schweinebeständen gemäß SchHaltHygV“ gesucht werden.


HINWEISE ZUR EINHALTUNG DER FRIST FÜR DIE FOLGEBESCHEINIGUNG AUFGRUND DER CORONA-PANDEMIE

Aufgrund der Corona-Pandemie gilt eine Ausnahmeregelung für den Erwerb der Folgebescheinigung "Besonderes Fachwissen zur Betreuung von Schweinebeständen" nach SchHaltHygV für Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern.

Analog zur Ausnahmeregelung der allgemeinen Fortbildungspflicht nach BOT § 2, Abs. 4 gilt:

  • Die geforderten Stunden können vollständig über ATF-anerkannte Online-Fortbildungsangebote (anerkannt nach SchHaltHygV) erbracht werden.
  • Darüber hinaus wird von der BLTK innerhalb der Ausnahmeregelung auch eine erneute Teilnahme am ATF-Grundkurs für Tierärzte zur Erlangung des besonderen Fachwissens gemäß § 7 (2) SchHaltHygV angerechnet.
  • Diese Ausnahmeregelung ist gültig bis 30.06.2023.   

Erstbescheinigung

Für die Erstbescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit müssen 10 Fortbildungsstunden nachgewiesen werden, die von der Akademie für Fortbildung (ATF) als Grundkurs nach SchHaltHygV anerkannt sind. Es empfiehlt sich, bei der Kursausschreibung darauf zu achten, ob diese Anforderung explizit erfüllt ist. Die „normale“ ATF-Anerkennung genügt in diesem Fall nicht. 

ATF-E-Learning-Grundkurs für Tierärzte zur Erlangung des besonderen Fachwissens gemäß § 7 (2) Schweinehaltungshygieneverordnung

oder siehe unter Terminseite Deutsches Tierärzteblatt (mit Suchfunktion)



Folgebescheinigung

Für die Ausstellung der Folgebescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit ist die Teilnahme an Fortbildungen im Umfang von 12 ATF-Stunden aus 3 Jahren nachzuweisen. Die Veranstaltungen müssen „zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht gem. SchHaltHygV“ geeignet sein.  Es können alle entsprechenden Veranstaltungen ab dem ersten Gültigkeitstag der letzten Bescheinigung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweingesundheit anerkannt werden. Der Zeitraum zwischen der ersten und der letzten anzuerkennenden Fortbildung darf dabei 3 Jahre nicht überschreiten. 

Zur Fortschreibung des besonderen Fachwissens im Bereich der Schweinegesundheit werden E-Learning-Fortbildungen, die zu diesem Zweck anerkannt sind, bis zu 4 Stunden angerechnet. 

Die Angabe „zur Fortschreibung der Fortbildungspflicht nach SchHaltHygV“ vermerkt der Veranstalter selbständig auf der Teilnahmebescheinigung. Sollte es dabei zu offensichtlichen Fehlern kommen (z.B. entsprechender Vermerk auf der Bescheinigung über die Teilnahme an einer Fortbildung über Rinderkrankheiten), kann eine solche Fortbildung für die Fortbildungsverpflichtung nach SchHaltHygV selbstverständlich nicht berücksichtigt werden. 

Die Ausstellung der Folgebescheinigung (Original mit 9 beglaubigten Kopien) ist gemäß der Verwaltungsgebührensatzung kostenpflichtig (20 €).