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01.03.2023 08:55 Kategorie: Aktuelle Mitteilungen, Coronavirus, Tierärztliche Praxis

Corona-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in Bayern ab 01.03.2023 aufgehoben

Aufhebung der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung zum 01.03.2023

Die Siebzehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wurde zum 1.3.2023 aufgehoben. https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-97/ . Die Begründung hierzu finden Sie hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-98/

 

Ebenso erfolgte zum 1.3.2023 die Aufhebung der Bekanntmachung über den Bußgeldkatalog „Corona-Pandemie“ https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2023-99/

 

 

 

Aufhebung der SARS-CoV-2-Arbeits­schutzverordnung zum 02.02.2023

 

Da Häufigkeit und Schwere der Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stetig abnehmen, wird die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung am 2. Februar 2023 aufgehoben. 

 

Was entfällt?

Damit entfallen verpflichtenden Maßnahmen wie:

  • das betriebliche Hygienekonzept 
  • Prüfung von Schutzmaßnahmen wie AHA-L und Testangeboten
  • Unterweisung von Beschäftigten zu den Gesundheitsgefährdungen durch Covid-19
  • Informationspflicht zu der Möglichkeit einer Schutzimpfung

Auch die gesetzlich festgeschriebene Möglichkeit der Beschäftigten, sich während der Arbeitszeit impfen zu lassen, entfällt. 

 

Was bleibt?

Zur Verhütung von Ansteckungen bei der Arbeit sowie insbesondere bei lokalen und branchenspezifischen Infektionsausbrüchen werden weiterhin praxisgerechte und wirksame betriebliche Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten empfohlen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können Maßnahmen zum Infektionsschutz eigenverantwortlich festlegen.

Die Gefährdungsbeurteilung ist hierzu das zentrale Arbeitsschutz-Instrument: Arbeitgebende leiten daraus erforderliche Schutzmaßnahmen ab, um Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Basis sind die DGUV Vorschrift 1 sowie das Arbeitsschutzgesetz. 

(Quelle: https://www.bgw-online.de/bgw-online-de/corona-navigationsebene/coronavirus/aufhebung-corona-arbeitsschutzverordnung-43614)

 

 

Maskenpflicht in Tierarztpraxen

Auch weiterhin gilt, dass das Hausrecht die Maskenpflicht gestattet. Wenn die Inhaber:innen von Tierarztpraxen eine Maskenpflicht in ihrer Praxis festsetzen wollen, ist dies über das Hausrecht weiterhin möglich.

 

 

Weitere Informationen: