Bayerische Landestierärztekammer
Bavariastraße 7 a
80336 München

 

Telefon: 089 219908-0
Telefax: 089 219908-33

 

E-Mail: kontakt@bltk.de
Website: www.bltk.de

< BTK: Das ist doch krank! Plakatkampagne der Tierärztekammer Berlin gegen Qualzuchten
21.11.2019 16:19 Kategorie: Tierärztliche Praxis, sonstiges, Aktuelle Mitteilungen

PRAXIS RECHT: Urlaubsanspruch während der Elternzeit - auf die Formulierung kommt es an

Ein Urlaubsanspruch wird nicht nur während der Zeit des Beschäftigungsverbotes erworben, sondern auch während Mutterschutz und Elternzeit.

Urlaub, der bis zum Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, bleibt bestehen und verfällt nicht während der Elternzeit. Er kann noch bis ein Jahr nach Ende der Elternzeit genommen werden.

Arbeitgeber dürfen den Urlaubsanspruch während der Elternzeit kürzen, wenn Mitarbeiter voll in Elternzeit gehen. Hierfür müssen sie aber von §17 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) aktiv Gebrauch machen.

Wichtig: diese Regelung greift nur für volle Kalendermonate der Elternzeit!

Ist das Arbeitsverhältnis beendet, kann der Urlaubsanspruch nicht mehr gekürzt werden. Der Arbeitnehmer hat dann Anspruch auf eine Urlaubsabgeltung (Ersatzzahlung).

 

Links:

Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) § 17 Urlaub
https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/__17.html
Urlaub und Elternzeit – Sonderregeln beachten! von KLIEMT.Arbeitsrecht - 14. November 2017
https://www.arbeitsrecht-weltweit.de/2017/11/14/urlaub-und-elternzeit-sonderregeln-beachten/