Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren
Das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz hat mit Schreiben vom 8.7.2020 darüber informiert, dass der Bundesrat in seiner 992. Sitzung am 3. Juli 2020 der Dritten Verordnung zur Änderung der Verordnung über meldepflichtige Tierkrankheiten zugestimmt und die Einführung einer Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren beschlossen hat. Die Verordnung wird am Tag nach ihrer Verkündigung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten.
Durch die Einführung der Meldepflicht für SARS-CoV-2-Infektionen bei Haustieren im Sinne des § 2 Nummer 3 des Tiergesundheitsgesetzes (mit Ausnahme von Bienen und Hummeln) sollen eine Übersicht über Vorkommen und Ausbreitung dieser Tierseuche und weitergehende Erkenntnisse zur Epidemiologie gewonnen werden (z.B. Artenspektrum der empfänglichen Tiere, Ansteckungswege, Ausprägung klinischer Symptome. mögliche Reservoirfunktion von Tieren und insbesondere die Interaktion zwischen Tier und Mensch). Von der Meldepflicht erfasst werden viruspositive Befunde aller vom Menschen gehaltenen Tiere (einschließlich Zootiere) sowie von wildlebenden Klauentieren, die in Gehegen zum Zwecke der Gewinnung von Fleisch für den menschlichen Verzehr gehalten werden.
Die Einführung der Meldepflicht versetzt Deutschland als OIE-Mitglied zudem in die Lage, den internationalen Berichtsvorgaben für bestätigte Fälle von SARS-CoV-2 bei Tieren nachzukommen.
Die Meldepflicht richtet sich an die Leiter von Veterinäruntersuchungsämtern, von Tiergesundheitsämtern sowie von sonstigen öffentlichen oder privaten Untersuchungsstellen, die das Auftreten einer meldepflichtigen Krankheit oder deren Erreger unverzüglich an die zuständige Behörde melden müssen.
Außerdem sind auch Tierärzte, die in Ausübung ihres Berufes eine meldepflichtige Krankheit oder deren Erreger diagnostizieren, zur Meldung an die zuständige Behörde verpflichtet.
Die Durchführung einer Untersuchung kann bei epidemiologischem Zusammenhang mit der SARS-CoV-2 Infektion / COVID-9-Erkrankung eines Menschen sinnvoll sein. Eine solche Untersuchung kann auf Wunsch des Tierhalters durch praktizierende Tierärzte/Tierärztinnen erfolgen, es besteht jedoch keine Verpflichtung für Haustierhalter, ihre Tiere testen zu lassen.
Hinsichtlich des Umgangs mit infizierten Haustieren wird auf die entsprechenden FAQs des LGL verwiesen.
https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/faq.htm