Corona-Regeln in Bayern ab 3. April 2022
In Bayern ist seit Sonntag, 3. April 2022 die 16. Bayerische Infektionsschutzverordnung (16. BayIfSMV) in Kraft getreten. Diese tritt am 30. April 2022 außer Kraft.
Die Verordnung finden Sie hier: https://www.verkuendung-bayern.de/baymbl/2022-210/
Einen schnellen Überblick über die geltenden Maßnahmen finden Sie hier: https://www.stmgp.bayern.de/wp-content/uploads/2022/04/uebersicht_aktuelle-regelungen.png
Was gilt für Tierarztpraxen?
Die Maskenpflicht gilt v.a. nur noch in Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs oder in Gebäuden und geschlossenen Räumen, soweit dies zur Abwendung einer Gefahr für Personen, die auf Grund ihres Alters oder ihres Gesundheitszustandes ein erhöhtes Risiko für einen schweren oder tödlichen Krankheitsverlauf von COVID-19 haben (Arztpraxen, Krankenhäuser, etc.) oder beispielsweise bei der Erbringung von Pflegeleistungen etc.
Die Testerfordernisse gelten ebenso nur noch bei speziellen Einrichtungen wie Krankenhäusern.
Jedoch werden weiterhin allgemeine Schutz- und Hygienemaßnahmen auf freiwilliger Basis empfohlen.
Hierzu regelt § 1 der 16. BayIfSMV:
Jeder wird angehalten, wo immer möglich zu anderen Personen einen Mindestabstand von 1,5 m einzuhalten und auf ausreichende Handhygiene zu achten. In geschlossenen Räumlichkeiten wird unbeschadet von § 2 empfohlen, mindestens eine medizinische Gesichtsmaske zu tragen und auf ausreichende Belüftung zu achten. Für Betriebe, Einrichtungen, Angebote und Veranstaltungen mit Publikumsverkehr wird empfohlen, Hygienekonzepte zu erstellen, die insbesondere Maßnahmen zur Bereitstellung von Desinfektionsmitteln und zur Vermeidung unnötiger Kontakte vorsehen.
Hausrecht gestattet Maskenpflicht
Wenn die Inhaber von Tierarztpraxen eine Maskenpflicht in ihrer Praxis festsetzen wollen, ist dies über das Hausrecht möglich.
Betrieblicher Arbeitsschutz in Tierarztpraxen
Auch nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite am 25. November 2021 und dem Auslaufen der strikten Regelungen zum betrieblichen Infektionsschutz in § 28b des Infektionsschutzgesetzes (wie z.B. 3G-Nachweis- und Kontrollpflichten sowie die Pflicht zur Arbeit im Homeoffice) sind für einen Übergangszeitraum noch bestimmte Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes nach § 2 der Corona-ArbSchV erforderlich.
Die Corona-ArbSchV finden Sie hier: https://www.gesetze-im-internet.de/corona-arbschv_2022-03/BJNR607700022.html
Um Ausbrüchen in den Betrieben vorzubeugen, müssen hieraus (vgl. § 2 der Corona-ArbSchV) übergangsweise noch Basisschutzmaßnahmen zum Infektionsschutz bei der Arbeit getroffen werden. Auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach den §§ 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber in einem betrieblichen Hygienekonzept die weiterhin noch erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen.
- Weitere Informationen, insbesondere zu den Basisschutzmaßnahmen, erhalten Sie hier: https://www.bmas.de/DE/Corona/Fragen-und-Antworten/Fragen-und-Antworten-ASVO/faq-corona-asvo.html#doc89168596-e024-487b-980f-e8d076006499bodyText6
- Weitere Handlungsempfehlungen finden Sie hier: https://www.baua.de/DE/Angebote/Publikationen/Fokus/Handlungsempfehlungen-SARS-CoV2.html
- Datenschutzrechtliche Vorgaben, z.B. zur Löschungspflicht, finden Sie hier: https://www.lda.bayern.de/media/veroeffentlichungen/FAQ-Sammlung_zur_Verarbeitung_von3G_Arbeitspaltz.pdf