Corona: Impfung durch Tierärztinnen und Tierärzte
+++ 01.02.2023 +++ aktualisiert
Das Impfen in eigener Praxis ist ausgeschlossen!
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat der Bundestierärztekammer (BTK) mitgeteilt, dass es aufgrund von fehlenden technischen Voraussetzungen in den Tierarztpraxen (Softwaresysteme zur Impfsurveillance), nicht möglich sein wird, dass Tierärzt:innen in ihren Praxen impfen.
+++ 28.02.2022 +++ aktualisiert
Es liegen neue Informationen für unsere Mitglieder zur Abrechnung über die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) und zur praktischen Schulung nach Ziffer V. des Curriculums vor. Diese finden Sie im geschützten Mitgliederbereich.
+++ 02.02.2022 +++ aktualisiert
Das Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit und Pflege hat die Impfzentren in Bayern am 28.01.2022 über die Möglichkeit der Hospitation im Rahmen der nach § 20b IfSG erforderlichen Schulungen informiert und darum gebeten, diese Hospitationen für Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker zu ermöglichen. Dazu wurden den Impfzentren Curricula und Bestätigungsformulare zur Verfügung gestellt.
+++ 27.01.2022 +++ aktualisiert
Die Informationen der KVB wurden um Angaben zur Vergütung sowie Kontaktdaten für die Anforderung des Kooperationsvertrages ergänzt.
+++ 24.01.2022 +++ aktualisiert
Informationen zum Versicherungsschutz
Die Versicherungskammer Bayern hat der BLTK die dort bestehenden Möglichkeiten und Angebote für den Versicherungsschutz im Rahmen der Covid-Impfungen durch Tierärztinnen und Tierärzte mitgeteilt.
Informationen zur Abrechnung mit der KVB
Die Kassenärztliche Vereinigung Bayern (KVB) hat der BLTK Informationen zur Abrechnung und zum Anmeldungsprozedere im Rahmen der Covid-19-Schutzimpfungen durch Tierärztinnen und Tierärzte zukommen lassen.
Näheres finden Sie in unserem Mitgliederbereich unter www.bltk.de/tieraerzte-innen/coronavirus/corona-impfung-tieraerztinnen/
+++ 12.01.2022 +++ aktualisiert
Die BTK informiert aktuell zum Thema Impfen durch Tierärzt:innen (Link zur Pressemitteilung der BTK vom 12.01.2022)
Impfen im Rahmen eines mobilen Impfteams bzw. in einem Impfzentrum ist für Tierärzt:innen nach Ableistung einer Schulung, deren Inhalt fünf Stunden Theorie sowie zwei Stunden "Praktikum" in einem Impfzentrum oder einer ähnlichen Einrichtung umfasst, möglich.
Eine Impfung gegen COVID-19 in der Tierarztpraxis ist vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) auch vorgesehen, allerdings fehlen hierzu noch die erforderlichen rechtlichen Voraussetzungen.
Das Mustercurriculum und Muster für die Bestätigungen, die Sie benötigen, finden Sie hier (PDF-Datei Stand 12.01.2022) oder auf www.bundestieraerztekammer.de
Eine Möglichkeit der theoretischen Schulung finden Sie unter Impfen zum Schutz vor Covid-19 (impfencovid19.de) der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen, die sich am Mustercurriculum der BTK orientiert und voraussichtlich ab dem 12.01.2021 für Tierärzt:innen freigeschaltet ist. Den notwendigen Zugangscode und die Anleitung zur Teilnahme an diesem E-Learning-Angebot, finden Sie im geschützten Mitgliederbereich unter www.bltk.de/tieraerzte-innen/coronavirus/corona-impfung-tieraerztinnen/
Allgemeine Informationen der BTK zum Thema Impfen durch Tierärzt:innen finden Sie unter www.bundestieraerztekammer.de/btk/downloads/Corona/Impfen__2022.pdf
+++ 23.12.2021 +++ aktualisiert
Wir bedanken uns für die Teilnahme der Mitglieder der BLTK an der kurzfristigen Umfrage zur Impfbereitschaft der Tierärztinnen und Tierärzte in Bayern.
Aktuell laufen die notwendigen Abstimmungen auf Bundesebene zu den notwendigen Schulungen und den weiteren Voraussetzungen weiter.
+++ 20.12.2021 +++ aktualisiert
Die BTK hat bereits einen Entwurf für einen Mustercurriculum an die Bundesärztekammer übersandt.
Weiter informiert die BTK, dass im Zuge der Umsetzung der Impfmöglichkeit der Tierärztinnen und Tierärzte nach § 20b Abs. 1 IfSG in eigener Praxis neben der verpflichtenden Schulung weitere Voraussetzungen seitens des Bundesgesetzgebers für einen rechtssicheren, komplikationslosen Ablauf zu schaffen sind. Zu diesen gehören unter anderem auch die Anpassung/Überarbeitung bestehender Verordnungen (insbesondere der Coronavirus-Impfverordnung) sowie damit zusammenhängender Verwaltungsanweisungen.
Bezüglich des Impfens im Impfzentren oder mobilen Impfteams steht die BTK auch in Kontakt mit dem Bundesgesundheitsministerium.
Aufgrund des förmlichen Gesetzgebungsverfahrens rechnet die BTK nicht vor Ende Januar 2022 mit rechtsicheren Informationen zu den Rahmenbedingungen.
Die Informationen der BTK zur Impfthematik (pdf-Datei) finden Sie unter
https://www.bundestieraerztekammer.de/btk/downloads/Impfen.pdf?m=1639740759&
+++ 13.12.2021 +++ aktualisiert
In einer Sondersitzung hat der Bundesrat am 10. Dezember 2021 dem verschärften Infektionsschutzgesetz zugestimmt. Der Bundestag hatte das Maßnahmenpaket erst wenige Stunden zuvor verabschiedet (siehe unten).
Auch die BTK hat Informationen zur Covid-Schutzimpfung durch Tierärztinnen und Tierärzte auf Ihrer Homepage bereitgestellt:
https://www.bundestieraerztekammer.de/
Erste Gespräche mit den zuständigen Institutionen und Behörden sollen zeitnah stattfinden.
+++ 10.12.2021 +++ aktualisiert
Der Bundestag hat in seiner 7. Sitzung am 10.12.2021 den Gesetzentwurf 20/188 für ein Gesetz zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemiein Ausschussfassung angenommen.
https://www.bundestag.de/tagesordnung
Nachfolgend hat nun zunächst noch der Bundesrat zu entscheiden.
Bezüglich der im Gesetz angelegten Schulungen dürfen wir auf Folgendes hinweisen:
Die Bundestierärztekammer (BTK) hat nach dem Gesetzesentwurf dazu zunächst bis zum 31.12.2021 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärztinnen und Tierärzte zu entwickeln. Aktuell können daher noch keine Schulungen angeboten werden.
Die BLTK ist zu den offenen Fragestellungen bereits im Austausch mit den zuständigen Behörden und Institutionen.
+++ 07.12.2021 +++
Aktuell ist der Gesetzentwurf der Fraktionen SPD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und FDP zum Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie bekannt geworden (vgl. https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf ).
In diesem Entwurf ist von Seiten des Bundesgesetzgebers wegen der steigenden Nachfrage nach Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 geplant, zusätzlich zu Ärztinnen und Ärzten (neben anderen Berufsgruppen) ausnahmsweise auch Tierärzte und Tierärztinnen zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 für einen vorübergehenden Zeitraum zu berechtigen (§ 20b IfSG im Entwurf).
Die Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers das Ziel unterstützen, möglichst zeitnah den Schutz des Einzelnen und eine hinreichend breite Immunität in der Bevölkerung zu erreichen, um die Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 einzudämmen.
Als Voraussetzung für diese Berechtigung ist nach dem vorliegenden Entwurf vorgesehen, dass (neben anderen Berufsgruppen) die Tierärztinnen und Tierärzte
1. hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und
2. ihnen eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung steht, die für die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist, oder der Tierarzt in andere geeignete Strukturen, insbesondere ein mobiles Impfteam, eingebunden ist.
Vieles spricht nach erster Auslegung dafür, dass auch Impfzentren als geeignete Strukturen anzusehen sind.
Die Bundestierärztekammer (BTK) hat nach dem Gesetzesentwurf dazu bis zum 31.12.2021 in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer (BÄK) ein Mustercurriculum für die ärztliche Schulung der Tierärztinnen und Tierärzte zu entwickeln (vgl. § 20b Abs. 3 Nr. 3 im Entwurf).
Die ärztliche Schulung hat nach dem Entwurf insbesondere die Vermittlung der folgenden Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu umfassen:
1. Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung der Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2, insbesondere zur
a) Aufklärung,
b) Erhebung der Anamnese einschließlich der Impfanamnese und der Feststellung der aktuellen Befindlichkeit zum Ausschluss akuter Erkrankungen oder Allergien,
c) weiteren Impfberatung und
d) Einholung der Einwilligung der zu impfenden Person,
2. Kenntnis von Kontraindikationen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zu deren Beachtung und
3. Kenntnis von Notfallmaßnahmen bei eventuellen akuten Impfreaktionen sowie Fähigkeiten und Fertigkeiten zur Durchführung dieser Notfallmaßnahmen.
Die ärztlichen Schulungen sind so zu gestalten, dass diese die bereits erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, über die jeder Berufsangehörige, der an der jeweiligen ärztlichen Schutzimpfung teilnimmt, verfügt, berücksichtigen und auf diesen aufbauen.
Um sicherzustellen, dass Zahnärzte und Zahnärztinnen, Tierärzte und Tierärztinnen sowie Apotheker und Apothekerinnen die Schutzimpfungen und Auffrischungsimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 auch für die zu impfende Person sicher durchführen können, wird von Seiten des Gesetzgebers daher geregelt, dass sie eben zuvor an einer ärztlichen Schulung teilnehmen müssen.
Da der Impfstoff des Herstellers BioNTech/Pfizer hinsichtlich Zusammensetzung und Dosierung bei Erwachsenen sowie Kindern und Jugendlichen ab 12 Jahren identisch ist und angesichts der bestehenden Erfahrungen mit den Corona-Schutzimpfungen bei den 12 bis 17-Jährigen (die Impfquote der vollständig Geimpften in dieser Gruppe nähert sich 50 Prozent), wird die Durchführung von Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 durch die genannten Personengruppen bei Personen ab dem 12. Lebensjahr ermöglicht.
Nach aktuellem Stand soll der Gesetzentwurf in der 7. Sitzung am 10.12.2021 weiter beraten werden. Die Verbändeanhörung zum Gesetzentwurf findet am 08.12.2021 statt und wird durch die BTK wahrgenommen.
Bitte beachten Sie aber, dass erst nach Inkrafttreten der eventuellen Gesetzesänderung und auch erst nach der Erfüllung der dann geltenden gesetzlichen Voraussetzungen (v.a. der Schulungsverpflichtung und der geeigneten Räumlichkeiten) die gesetzliche Möglichkeit zur Impfungen besteht. Vorher ist eine Impfung rechtlich nicht möglich (§ 20 Abs. 4 S. 1 IfSG).
Das Berufsrecht in Bayern steht dem Vorhaben aber nicht entgegen. Die Durchführungen der ärztlichen Schulungen kann insbesondere durch die zuständige Landesapothekerkammer, Landeszahnärztekammer bzw. Landestierärztekammer erfolgen. Die BLTK wird sich um das Angebot einer Schulung bemühen.
Um das Engagement dieser weiteren Berufsgruppen zu erleichtern, wird die bislang für Ärztinnen und Ärzte geregelte Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung für Tätigkeiten in den Impfzentren im Sinne der Coronavirus-Impfverordnung und den daran angegliederten mobilen Impfteams entsprechend ausgedehnt.
Die Erweiterung des Kreises der impfberechtigten Personen bezüglich der Impfungen gegen COVID-19 sollen nach dem Willen des Gesetzgebers auf ihre Wirksamkeit und Reformbedürftigkeit hin evaluiert werden.
Die BLTK bemüht sich derzeit um weitere Informationen und die inhaltliche Abstimmung mit den zuständigen Stellen. Weitere Details und Neuigkeiten finden Sie fortlaufend auf der Homepage der BLTK unter der Rubrik „Aktuelles“.
Über den Fortgang werden wir weiter berichten.
Link zum Gesetzentwurf des Deutschen Bundestages vom 06.12.2021 (Drucksache 20/188)
https://dserver.bundestag.de/btd/20/001/2000188.pdf
+++ 03.12.2021 +++
In der Videoschaltkonferenz der Bundeskanzlerin mit Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder am 02.12.2021 wurde über bestehende und weitere Maßnahmen zur Bewältigung der Corona-Pandemie diskutiert.
Im Beschluss vom 02.12.2021 heißt es unter Punkt 4.:
„[…] Der Bund wird zudem den Kreis der Personen deutlich ausweiten, die Impfungen durchführen dürfen. Kurzfristig geht das über Delegationen, mit denen Ärztinnen und Ärzte an Apothekerinnen und Apotheker sowie Pflegefachkräfte, etwa in Altenheimen die Impfung delegieren dürfen. Darüber hinaus soll eine gesetzliche Änderung erfolgen für Apothekerinnen und Apotheker, Zahnärztinnen und Zahnärzte und weitere, um den Kreis der Berechtigten, die in der Corona-Pandemie Impfungen durchführen können, auszuweiten. […]“
Tierärztinnen und Tierärzte finden in dem zitierten Abschnitt keine ausdrückliche Erwähnung. Ob diese unter die Formulierung „und weitere“ fallen, ist zum Veröffentlichungszeitpunkt unklar.
Das bedeutet: Wer berechtigt sein wird und unter welchen Voraussetzungen der weitere Kreis der Berechtigen Impfungen durchführen darf, ist noch nicht gesetzlich geregelt. Somit sind Impfungen, die von Tierärztinnen und Tierärzten durchgeführt werden, nicht legal.
Link zum Beschluss der Bundesregierung vom 02.12.2021
https://www.bundesregierung.de/resource/blob/974430/1986142/5873aa09c3896444d247b356b5df4315/2021-12-02-mpk-bund-laender-data.pdf?download=1