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17.07.2023 07:53 Kategorie: Aktuelle Mitteilungen, Tierärztliche Praxis, Kleintierpraxis, Nutztierpraxis

BMEL: Bundesregierung verteidigt Gebührenordnung für Tierärzte – BLTK kommentiert Ausführungen

Mit der Kleinen Anfrage vom 20.06.2023 wurde die Bundesregierung von Bundestagsabgeordneten zur Beantwortung von dreizehn Fragen aufgefordert, die sich überwiegend kritisch mit der GOT befassen.

 

Die Pressemitteilung und Antwort kann unter folgendem Link abgerufen werden.

 

https://www.bundestag.de/presse/hib/kurzmeldungen-958002

 

„Grundsätzlich kann ich die Aussagen der Bundesregierung begrüßen," so Dr. Iris Fuchs, Präsidentin der Bayerischen Landestierärztekammer.

"Für mich, den bpt Landesverband Bayern und viele  Kolleginnen und Kollegen in der Nutztierpraxis, ist es jedoch nicht nachvollziehbar, dass eine  „Hausbesuchsgebühr“ in landwirtschaftlichen Tierhaltungen nicht erhoben werden kann, da gerade in diesem Bereich der in den Ausführungen der Bundesregierung beschriebene organisatorische Aufwand und die umzusetzenden Dokumentationsverpflichtungen erheblich sind. Die Begründung für eine Hausbesuchsgebühr in der Landwirtschaft gibt sich die Bundesregierung somit selbst.“

 

 

[...) Diese dient der Abgeltung folgender Tätigkeiten, die bei einem Hausbesuch anfallen:

  1. Terminkoordination (Telefon-/Terminanfragenannahme, Rückruf, Terminbestätigung oder Terminänderung, (da vorher gewünschter Termin dann doch nicht wahrgenommen werden kann), Umplanen (Diese Terminierungen sind deutlich schwieriger zu koordinieren als Termine in der Praxis oder Klinik. Trotzdem entstehen sehr schnell auch Leerlaufzeiten, die in der Klinik/Praxis leicht anders genutzt werden können.),
  2. Routenplanung und Organisation der benötigten Gerätschaften (Der Anspruch der Tierbesitzer und Tierbesitzerinnen ist heute so, dass ein mobiles Röntgen, Ultraschall etc. erwartet und vorausgesetzt wird – welche/r Tierärztin/Tierarzt braucht was, wann muss er welche Gerätschaften im Auto haben?),
  3. Bevorratungsplanung der mobilen Apotheke laut Hausapothekenverordnung – Tagesbedarf,
  4. Organisation von Terminaufhebung, Terminverschiebung und Umplanung der vorgegebenen und geplanten Routen,
  5. Risiko bzw. Unwägbarkeiten wie Stau, Panne, Unfall, etc. (ist nicht mit einer Entschädigung pauschal (Wegegeld) abgeglichen),
  6. Mobile Datenerfassung und Dateneinsicht (z. B. Cloudsystem) zusätzlich zum stationären Verwaltungssystem (Einsicht in Historie wie Behandlungen, Diagnosen, Aussagen der vorbehandelnden Kolleginnen und Kollegen der gleichen Praxis),
  7. Auffinden von Auftraggeber, Hilfspersonal und Patienten vor Ort sowie Sicherstellung/Herstellung geeigneter Bedingungen für die tierärztlichen Verrichtungen,
  8. Erschwernis der Umsetzung von Hygiene- und Reinigungsmaßnahmen (Personal und Instrumente) unter den jeweiligen, örtlichen Bedingungen. [...]

Quelle: Antwort der Bundesregierung (Drucksache 20/7562) vom 04.07.2023 (https://dserver.bundestag.de/btd/20/075/2007562.pdf)