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01.12.2022 00:05 Kategorie: Aktuelle Mitteilungen, Berufsstand, Tierärztliche Praxis

Änderung der Berufsordnung für die Tierärzt:innen in Bayern (BOT) zum 01.12.2022

(veröffentlicht im DTBl 12/2022)

 

Die Bayerische Landestierärztekammer erlässt aufgrund von Art. 20, 51 Abs. 1 HKaG mit Genehmigung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 27.10.2022 Aktenzeichen G32k-G8713.1-2022/4-6, folgende Satzung:

 

Art. 1
Änderung der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern

 

§ 6 Abs. 2 der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern vom 27. Juni 1986 (DTBl 1986, S. 867 ff.), zuletzt geändert am 7. Mai 2014 (DTBl. 7/2014, S. 1009), wird wie folgt gefasst:

 

1Dem Tierarzt ist es gestattet, neben dem Ort seiner Niederlassung (Praxissitz) an bis zu maximal zwei weiteren Standorten eine Praxis (Praxisnebenstelle) zu betreiben, wenn an jeder weiteren Praxisnebenstelle mindestens ein Tierarzt hauptberuflich tätig ist. 2Die Praxisnebenstellen sind organisatorisch und wirtschaftlich unselbstständige Untereinheiten einer Praxis, die mit geeigneten räumlichen, sachlichen und personellen Voraussetzungen ausgestattet sind. 3Die Praxisnebenstellen sind der Kammer anzuzeigen; sie bedürfen innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Kammer der Genehmigung der Kammer. 4Anstellungsverträge von Tierärzten in Praxisnebenstellen müssen in solchen Fällen so gestaltet sein, dass eine freiberufliche tierärztliche Tätigkeit und damit die berufliche Unabhängigkeit auch bei der Ausübung der Tätigkeit in den Praxisnebenstellen gewahrt bleibt (§ 13 Abs. 4 BOT). 5Der Anstellungsvertrag ist der Kammer auf Verlangen vorzulegen. 6Der Tierarzt hat in den Praxisnebenstellen Vorkehrungen stets für eine ordnungsgemäße Versorgung und Notfallversorgung seiner Patienten an jedem Ort seiner tierärztlichen Tätigkeit zu treffen. 7An jeder Praxisnebenstelle haben die Tierärzte an dem eingerichteten Tierärztlichen Notfalldienst des zuständigen Tierärztlichen Bezirksverbandes teilzunehmen. 8Im Übrigen gilt für die Praxisnebenstellen der Abs. 1 entsprechend.“

 

Art. 2
In-Kraft-Treten

 

Diese Änderung der Berufsordnung für die Tierärzte in Bayern tritt am 1. Dezember 2022 in Kraft.

 

Dr. Karl Eckart

Präsident der Bayerischen Landestierärztekammer