20.05.2021 09:20 Kategorie: Aktuelle Mitteilungen, Tierärztliche Praxis, Arbeitssicherheit / bgw, Rechtliches, sonstiges, TFA

PRAXIS RECHT: Infos zu Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit

Für wen gilt das Mutterschutzgesetz?

Grundsätzlich gilt das Mutterschutzgesetz (MuSchG) für alle Frauen, die in einer Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV stehen, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Dabei ist es gleich, ob sie voll- oder teilzeitbeschäftigt sind; auch für Auszubildende gilt das MuSchG. Weiterhin bezieht der mit der Schwangerschaft beginnende Mutterschutz seit dem 1.Januar 2018 auch Schülerinnen und Studentinnen ein, „soweit die Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Ausbildungsveranstaltung verpflichtend vorgibt oder sie ein im Rahmen der schulischen oder universitären Ausbildung verpflichtend vorgegebenes Praktikum ableisten.“

Verantwortlich für die Sicherstellung des Mutterschutzes sind bei Schülerinnen und Studentinnen die Schulen und Hochschulen.

Im Bereich der Tiermedizin  sind beispielsweise Studentinnen im Fach Tiermedizin, die ein veterinärmedizinischen Pflichtpraktikum ableisten oder Berufsschülerinnen, die sich in der Ausbildung zur TFA befinden, betroffen.

Nicht anwendbar ist das Gesetz jedoch für Selbstständige.

 

Mitteilungspflicht während Schwangerschaft und Stillzeit

Sobald eine Frau von ihrer Schwangerschaft erfährt, ist sie gemäß § 15 MuSchG gehalten, den Arbeitgeber so früh wie möglich darüber zu informieren. Dies beinhaltet auch eine Mitteilung über das voraussichtliche Entbindungsdatum.

Dies ist allerdings eine sogenannte Sollvorschrift: Das bedeutet, es besteht keine Pflicht der Arbeitnehmerin, der Arbeitgeberseite die Schwangerschaft unverzüglich bekannt zu geben.

Die Arbeitgeberseite kann jedoch erst dann die Schutzvorschriften des MuSchG berücksichtigen, wenn sie von der Schwangerschaft Kenntnis hat.

 

Benachrichtigungspflicht des Arbeitgebers

Auf der anderen Seite hat auch der Arbeitgeber die Pflicht, eine Schwangerschaft anzuzeigen.

Ist er über eine Schwangerschaft oder die Stillzeit informiert, obliegt es dem Arbeitgeber gemäß § 27 MuSchG, die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsämter der Regierungen) unverzüglich zu unterrichten. Die jeweilige Aufsichtsbehörde berät Sie bei der Frage, ob der kon­krete Arbeitsplatz und die konkreten Arbeitsbedingungen zu einer Gefährdung führen können und welche Maßnahmen zu ergreifen sind.

Die Krankenkasse der schwangeren Angestellten ist ebenso zu informieren. Als Arbeitgeber bekommen Sie Ihre Aufwendungen bei Mutterschaft Ihrer Mitarbeiterin (insb. Mutterschutzlohn und Arbeitgeberzuschuss) in vollem Umfang ausgeglichen. Sie nehmen dafür an einem allgemeinen Umlageverfahren der Krankenkassen (sog. U2-Verfahren) teil.

 

Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende am Arbeitsplatz

Die Gefährdungsbeurteilung für Schwangere und Stillende umfasst alle Arbeitsplätze und Tätigkeiten im Betrieb, unabhängig davon, ob derzeit dort Frauen eingesetzt werden. Die empfindlichsten Entwicklungsphasen liegen am Anfang der Schwangerschaft. Ziel soll sein, schwangerschafts- und stillzeitspezifische Gefährdungen für Mutter und Kind frühzeitig zu erkennen, die Frauen schon vor einer Schwangerschaft darüber zu informieren und über Gefährdungen und Schutzmaßnahmen zu unterweisen. Durch eine Beratung beim Betriebsarzt bzw. der Betriebsärztin können nach Eintritt einer Schwangerschaft individuelle Gründe für Beschäftigungsbeschränkungen angemessen berücksichtigt werden (Quelle: www.bgw-online.de)

 

Mitteilung an die BLTK

Mit Beginn der Elternzeit ändert sich unter bestimmten Voraussetzungen der Mitgliedsbeitrag. Genauere Informationen erhalten Sie unter >>>Kammerbeitrag

 

Informationen u.a. zu Schutzfristen, Beschäftigungsverboten, Freistellungen für Untersuchungen und Stillzeiten, Urlaubsanspruch, Elterngeld, Elternzeit …

…finden Sie in den nachfolgenden externen Infos

 

Externe Infos zu Mutterschutz, Elterngeld und Elternzeit